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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 24 (2005)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

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Zeitpunkt des Inkrafttretens

23. Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für eine Berichtsperiode anwendet, die vor dem 1. Januar 2005 beginnt, so ist diese Tatsache anzugeben.

Rücknahme von IAS 24 (umgegliedert 1994)

24. Dieser Standard ersetzt IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehende Unternehmen und Personen (umgegliedert 1994).

Anhang

Änderungen zu IAS 30

Die Änderung in diesem Anhang ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Falls ein Unternehmen den Standard für eine frühere Berichtsperiode anwendet, gilt diese Änderung auch für die frühere Berichtsperiode.

A1. In IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen wird Paragraph 58 wie folgt geändert:

58. Wenn eine Bank Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen unterhält, ist es sachgerecht, die Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie Informationen über die Geschäfte und die ausstehenden Salden anzugeben, um ein Verständnis der potentiellen Auswirkungen der Beziehung auf den Abschluss der Bank zu ermöglichen. Die Angaben erfolgen in Übereinstimmung mit IAS 24 und schliessen Angaben zur Kreditpolitik einer Bank gegenüber nahe stehenden Unternehmen und Personen ein sowie im Hinblick auf Geschäftsvorfälle zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen die in folgenden Postenenthaltenen Beträge:

(a) …

 

 

 

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