|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
Leistungsorientierte
Pläne
17. Der Bericht eines
leistungsorientierten Planes hat zu enthalten, entweder:
(a) eine Aufstellung, woraus
Folgendes zu ersehen ist:
(i) das für Leistungen zur
Verfügung stehende Nettovermögen;
(ii) der
versicherungsmathematische Barwert der zugesagten
Versorgungsleistungen, wobei zwischen unverfallbaren und
verfallbaren Ansprüchen unterschieden wird; sowie
(iii) eine sich ergebende
Vermögensüber- oder -unterdeckung oder
(b) eine Aufstellung des für
Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens,
einschließlich entweder:
(i) einer Angabe, die den
versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten
Versorgungsleistungen, unterschieden nach unverfallbaren
und verfallbaren Ansprüchen, offen legt; oder
(ii) einen Verweis auf
diese Information in einem beigefügten Gutachten eines
Versicherungsmathematikers.
Falls zum Bilanzstichtag keine
versicherungsmathematische Bewertung erfolgte, ist die
aktuellste Bewertung als Grundlage heranzuziehen und der
Bewertungsstichtag anzugeben.
18. Für Zwecke des Paragraphen
17 sind dem versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten
Versorgungsleistungen die gemäß den Bedingungen des Planes für
die bisher erbrachte Dienstzeit zugesagten
Versorgungsleistungen zugrunde zu legen; hierbei dürfen
entweder die gegenwärtigen oder die erwarteten künftigen
Gehaltsniveaus berücksichtigt werden, wobei die verwendete
Rechnungsgrundlage anzugeben ist. Ebenfalls sind alle
Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen, welche
eine wesentliche Auswirkung auf den
versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten
Versorgungsleistungen hatten, anzugeben.
19. Der Bericht hat die
Beziehung zwischen dem versicherungsmathematischen Barwert der
zugesagten Versorgungsleistungen und dem für Leistungen zur
Verfügung stehenden Nettovermögen sowie die Grundsätze für die
über den Fonds erfolgende Finanzierung der zugesagten
Versorgungsleistungen zu erläutern.
20. Die Zahlungen von zugesagten
Versorgungsleistungen hängen bei einem leistungsorientierten
Plan von der Vermögens- und Finanzlage des Versorgungsplanes
und der Fähigkeit der Beitragszahler, zukünftige Beiträge zu
leisten, sowie von der Ertragskraft der Kapitalanlagen in dem
Fonds und der Wirtschaftlichkeit des Planes ab.
21. Ein leistungsorientierter
Plan benötigt regelmäßige Beratung durch einen
Versicherungsmathematiker, um die Vermögens- und Finanzlage
des Versorgungsplanes einzuschätzen, die Berechnungsannahmen
zu überprüfen und um Empfehlungen für zukünftige
Beitragsniveaus zu erhalten.
22. Ziel der Berichterstattung
eines leistungsorientierten Planes ist es, in regelmäßigen
Zeitabständen Informationen über die Kapitalanlagen und
Aktivitäten des Versorgungsplanes zu geben; diese müssen
geeignet sein, das Verhältnis von angesammelten Ressourcen zu
den Versorgungsleistungen im Zeitablauf zu beurteilen. Dieses
Ziel wird im Allgemeinen durch die Bereitstellung eines
Berichts erfüllt, der Folgendes beinhaltet:
(a) eine Beschreibung der
maßgeblichen Tätigkeiten in der Periode und der Auswirkung
aller Änderungen in Bezug auf den Versorgungsplan, sowie
seiner Mitglieder und der Vertragsbedingungen;
(b) Aufstellungen zu den
Geschäftsvorfällen und der Ertragskraft der Kapitalanlagen
der Periode sowie zu der Vermögens- und Finanzlage des
Versorgungsplanes am Ende der Periode;
(c) versicherungsmathematische
Angaben, entweder als Teil der Aufstellungen oder durch
einen separaten Bericht; sowie
(d) eine Beschreibung der
Kapitalanlagepolitik.
Versicherungsmathematischer
Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen
23. Der Barwert der zu
erwartenden Zahlungen eines Altersversorgungsplanes kann unter
Verwendung der gegenwärtigen oder der bis zur Pensionierung
der Begünstigten erwarteten künftigen Gehaltsniveaus berechnet
und berichtet werden.
24. Die Gründe für die Verwendung
eines Ansatzes, der gegenwärtige Gehälter berücksichtigt,
beinhalten:
(a) der
versicherungsmathematische Barwert der zugesagten
Versorgungsleistungen, definiert als Summe der Beträge, die
jedem einzelnen Begünstigten derzeit zuzuordnen sind, kann
objektiver als bei Zugrundelegung der erwarteten künftigen
Gehaltsniveaus bestimmt werden, weil weniger Annahmen zu
treffen sind;
(b) auf eine Gehaltserhöhung
zurückgehende Leistungserhöhungen werden erst zum Zeitpunkt
der Gehaltserhöhung zu einer Verpflichtung des Planes; und
(c) der Betrag des
versicherungsmathematischen Barwertes der zugesagten
Versorgungsleistungen unter dem Ansatz des gegenwärtigen
Gehaltsniveaus steht im Allgemeinen im Falle einer
Schließung oder Einstellung eines Versorgungsplanes in
engerer Beziehung zu dem zu zahlenden Betrag.
25. Die Gründe für die Verwendung
eines Ansatzes, der die erwarteten künftigen Gehaltsniveaus
berücksichtigt, beinhalten:
(a) Finanzinformationen sind
auf der Basis der Prämisse der Unternehmensfortführung zu
erstellen, ohne Rücksicht darauf, dass Annahmen zu treffen
und Schätzungen vorzunehmen sind;
(b) bei Plänen, die auf das
Entgelt zum Zeitpunkt der Pensionierung abstellen, bestimmen
sich die Leistungen nach den Gehältern zum Zeitpunkt oder
nahe dem Zeitpunkt der Pensionierung. Daher sind Gehälter,
Beitragsniveaus und Verzinsung zu projizieren; sowie
(c) die Nichtberücksichtigung
von zukünftigen Gehaltssteigerungen kann, da der
Finanzierung von Fonds überwiegend Gehaltsprojektionen
zugrunde liegen, möglicherweise dazu führen, dass der Fonds
eine offensichtliche Überdotierung aufweist, obwohl dies in
Wirklichkeit nicht der Fall ist, oder dazu führen, dass der
Fonds sich als angemessen dotiert darstellt, obwohl in
Wirklichkeit eine Unterdotierung vorliegt.
26. Die Angabe des
versicherungsmathematischen Barwertes von zugesagten
Versorgungsleistungen unter Berücksichtigung des gegenwärtigen
Gehaltsniveaus in einem Bericht des Planes dient als Hinweis
auf die zum Zeitpunkt des Berichtstages bestehende
Verpflichtung für erworbene Versorgungsleistungen. Die Angabe
des versicherungsmathematischen Barwertes von zugesagten
Versorgungsleistungen unter Berücksichtigung der künftigen
Gehälter dient auf Basis der Prämisse der
Unternehmensfortführung als Hinweis auf das Ausmaß der
potenziellen Verpflichtung, die im Allgemeinen die Grundlage
der Fondsfinanzierung darstellt. Zusätzlich zur Angabe des
versicherungsmathematischen Barwertes von zugesagten
Versorgungsleistungen sind eventuell ausreichende
Erläuterungen nötig, um genau anzugeben, in welchem Umfeld
dieser Wert zu verstehen ist. Eine derartige Erläuterung kann
in Form von Informationen über die Angemessenheit der
geplanten zukünftigen Fondsfinanzierung und der
Finanzierungspolitik auf Grund der Gehaltsprojektionen
erfolgen. Dies kann in die Finanzinformationen oder in das
Gutachten des Versicherungsmathematikers einbezogen werden.
Häufigkeit von
versicherungsmathematischen Bewertungen
27. In vielen Ländern werden
versicherungsmathematische Bewertungen nicht häufiger als alle
drei Jahre erstellt. Falls zum Bilanzstichtag keine
versicherungsmathematische Bewertung erstellt wurde, ist die
aktuellste Bewertung als Grundlage heranzuziehen und der
Bewertungsstichtag anzugeben.
Berichtsinhalt
28. Für leistungsorientierte
Pläne sind die Angaben in einem der nachfolgend beschriebenen
Formate darzustellen, die die unterschiedliche Praxis bei der
Angabe und Darstellung von versicherungsmathematischen
Informationen widerspiegeln:
(a) der Bericht beinhaltet eine
Aufstellung, die das für Leistungen zur Verfügung stehende
Nettovermögen, den versicherungsmathematischen Barwert der
zugesagten Versorgungsleistungen und eine sich ergebende
Vermögensüber- oder -unterdeckung zeigt. Der Bericht des
Planes beinhaltet auch eine Bewegungsbilanz des für
Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens sowie
Veränderungen im versicherungsmathematischen Barwert der
zugesagten Versorgungsleistungen. Der Bericht kann auch ein
separates versicherungsmathematisches Gutachten beinhalten,
welches den versicherungsmathematischen Barwert der
zugesagten Versorgungsleistungen bestätigt;
(b) einen Bericht, der eine
Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden
Nettovermögens und eine Bewegungsbilanz des für Leistungen
zur Verfügung stehenden Nettovermögens einschließt. Der
versicherungsmathematische Barwert der zugesagten
Versorgungsleistungen wird im Anhang angegeben. Der Bericht
kann auch ein separates versicherungsmathematisches
Gutachten beinhalten, welches den
versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten
Versorgungsleistungen bestätigt; sowie
(c) einen Bericht, der eine
Aufstellung des für Leistungen zur Verfügung stehenden
Nettovermögens und eine Bewegungsbilanz des für Leistungen
zur Verfügung stehenden Nettovermögens, zusammen mit dem
versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten
Versorgungsleistungen, der in einem separaten
versicherungsmathematischen Gutachten enthalten ist,
umfasst.
In jedem der gezeigten Formate
kann auch ein Bericht des Treuhänders in Form eines Berichtes
des Managements sowie ein Kapitalanlagebericht den
Aufstellungen beigefügt werden.
29. Diejenigen, welche die in
Paragraph 28(a) und 28(b) gezeigten Formate bevorzugen, sind
der Ansicht, dass die Quantifizierung der zugesagten
Versorgungsleistungen und anderer gemäß dieser Ansätze
gegebener Informationen es den Berichtsadressaten erleichtert,
die gegenwärtige Lage des Planes und die Wahrscheinlichkeit,
dass der Plan seine Verpflichtungen erfüllen kann, zu
beurteilen. Sie sind auch der Ansicht, dass Finanzberichte in
sich vollständig sein müssen und nicht auf begleitende
Aufstellungen bauen dürfen. Andererseits besteht auch die
Auffassung, dass das unter Paragraph 28(a) beschriebene Format
den Eindruck einer bestehenden Schuld hervorrufen könnte,
wobei der versicherungsmathematische Barwert der zugesagten
Versorgungsleistungen nach dieser Auffassung nicht alle
Merkmale einer Schuld besitzt.
30. Diejenigen, welche das in
Paragraph 28(c) gezeigte Format bevorzugen, sind der Ansicht,
dass der versicherungsmathematische Barwert der zugesagten
Versorgungsleistungen nicht in eine Aufstellung des für
Versorgungsleistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens,
wie in Paragraph 28(a) gezeigt, einzubeziehen ist oder gemäß
Paragraph 28(b) im Anhang anzugeben ist, da dies einen
direkten Vergleich mit dem Planvermögen nach sich ziehen würde
und ein derartiger Vergleich nicht zulässig sein könnte. Dabei
wird vorgebracht, dass Versicherungsmathematiker nicht
notwendigerweise die versicherungsmathematischen Barwerte der
zugesagten Versorgungsleistungen mit den Marktwerten der
Kapitalanlagen vergleichen, sondern hierzu stattdessen
möglicherweise den Barwert der aus diesen Kapitalanlagen
erwarteten Mittelzuflüsse heranziehen. Daher ist es nach
Auffassung derjenigen, welche dieses Format bevorzugen,
unwahrscheinlich, dass ein solcher Vergleich die generelle
Beurteilung des Planes durch den Versicherungsmathematiker
wiedergibt und so Missverständnisse entstehen. Zudem wird
vorgebracht, dass die Informationen über die zugesagten
Versorgungsleistungen, ob quantifiziert oder nicht, nur im
gesonderten versicherungsmathematischen Gutachten aufzuführen
ist, da dort angemessene Erläuterungen gegeben werden können.
31. Dieser Standard stimmt der
Auffassung zu, die Angaben bezüglich zugesagter
Versorgungsleistungen in einem gesonderten
versicherungsmathematischen Gutachten zu gestatten. Dagegen
werden die Argumente gegen eine Quantifizierung des
versicherungsmathematischen Barwertes der zugesagten
Versorgungsleistungen abgelehnt. Dementsprechend sind die in
Paragraph 28(a) und 28(b) beschriebenen Formate gemäß diesem
Standard akzeptabel. Dies gilt auch für das in Paragraph 28(c)
beschriebene Format, solange den Finanzinformationen das
versicherungsmathematische Gutachten, welches den
versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten
Versorgungsleistungen aufzeigt, beigefügt wird und die Angaben
einen Verweis auf das Gutachten enthalten.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|