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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Alle
Pläne
Bewertung des Planvermögens
32. Die Kapitalanlagen des
Altersversorgungsplanes sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu
bilanzieren. Im Falle von marktfähigen Wertpapieren ist der
beizulegende Zeitwert gleich dem Marktwert. In den Fällen, in
denen ein Plan Kapitalanlagen hält, für die eine Schätzung des
beizulegenden Zeitwertes nicht möglich ist, ist der Grund für
die Nichtverwendung des beizulegenden Zeitwertes anzugeben.
33. Im Falle von marktfähigen
Wertpapieren ist der beizulegende Zeitwert normalerweise
gleich dem Marktwert, da dieser für die Wertpapiere zum
Bilanzstichtag und für deren Ertragskraft der Periode den
zweckmäßigsten Bewertungsmaßstab darstellt. Für Wertpapiere
mit einem festen Rückkaufswert, die erworben wurden, um die
Verpflichtungen des Planes, oder bestimmte Teile davon,
abzudecken, können Beträge auf der Grundlage der endgültigen
Rückkaufswerte unter Annahme einer bis zur Fälligkeit
konstanten Rendite angesetzt werden. In den Fällen, in denen
eine Schätzung des beizulegenden Zeitwertes von Kapitalanlagen
des Planes nicht möglich ist, wie etwa eine hundertprozentige
Beteiligung an einem Unternehmen, ist der Grund für die
Nichtverwendung des beizulegenden Zeitwertes anzugeben. In dem
Maße, wie Kapitalanlagen zu anderen Beträgen als den
Marktwerten oder beizulegenden Zeitwerten angegeben werden,
ist der beizulegende Zeitwert im Allgemeinen ebenfalls
anzugeben. Die Bilanzierung für die im Rahmen der
betrieblichen Tätigkeit des Fonds genutzten Vermögenswerte
erfolgt gemäß den entsprechenden International Accounting
Standards.
Angaben
34. Im Bericht eines
leistungs- oder beitragsorientierten Altersversorgungsplanes
sind ergänzend folgende Angaben zu machen:
(a) eine Bewegungsbilanz des
für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens;
(b) eine Zusammenfassung der
maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; sowie
(c) eine Beschreibung des
Planes und der Auswirkung aller Änderungen im Plan während
der Periode.
35. Falls zutreffend, schließen
Berichte, die von Altersversorgungsplänen erstellt werden,
Folgendes ein:
(a) eine Aufstellung des für
Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens, mit
Angabe:
(i) der in geeigneter Weise
aufgegliederten Vermögenswerte zum Ende der Periode;
(ii) der Grundlage der
Bewertung der Vermögenswerte;
(iii) der Einzelheiten zu
jeder einzelnen Kapitalanlage, die entweder 5 % des für
Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens oder 5 %
einerWertpapiergattung oder -art übersteigt;
(iv) der Einzelheiten jeder
Beteiligung am Arbeitgeber; sowie
(v) anderer Schulden als den
versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten
Versorgungsleistungen,
(b) eine Bewegungsbilanz des
für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens, die
die folgenden Posten aufzeigt:
(i) Arbeitgeberbeiträge;
(ii) Arbeitnehmerbeiträge;
(iii) Anlageerträge wie
Zinsen und Dividenden;
(iv) sonstige Erträge;
(v) gezahlte oder zu zahlende
Leistungen (beispielsweise aufgegliedert nach Leistungen
für Alterspensionen, Todes- und Erwerbsunfähigkeitsfälle
sowie Pauschalzahlungen);
(vi) Verwaltungsaufwand;
(vii) andere Aufwendungen;
(viii) Ertragsteuern;
(ix) Gewinne und Verluste aus
der Veräußerung von Kapitalanlagen und Wertänderungen der
Kapitalanlagen; sowie
(x) Vermögensübertragungen
von und an andere Pläne;
(c) eine Beschreibung der
Grundsätze der Fondsfinanzierung;
(d) bei leistungsorientierten
Plänen der versicherungsmathematische Barwert der zugesagten
Versorgungsleistungen (eventuell unterschieden nach
unverfallbaren und verfallbaren Ansprüchen) auf der
Grundlage der gemäß diesem Plan zugesagten
Versorgungsleistungen und der bereits geleisteten Dienstzeit
sowie unter Berücksichtigung der gegenwärtigen oder der
erwarteten künftigen Gehaltsniveaus; diese Angaben können in
einem beigefügten versicherungsmathematischen Gutachten
enthalten sein, das in Verbindung mit den damit
zusammenhängenden Finanzinformationen zu lesen ist; sowie
(e) bei leistungsorientierten
Plänen eine Beschreibung der maßgeblichen
versicherungsmathematischen Annahmen und der zur Berechnung
des versicherungsmathematischen Barwertes der zugesagten
Versorgungsleistungen verwendeten Methode.
36. Der Bericht eines
Altersversorgungsplanes beinhaltet eine Beschreibung des
Planes, entweder als Teil der Finanzinformationen oder in
einem selbständigen Bericht. Darin kann Folgendes enthalten
sein:
(a) die Namen der Arbeitgeber
und der vom Plan erfassten Arbeitnehmergruppen;
(b) die Anzahl der
Begünstigten, welche Leistungen erhalten, und die Anzahl der
anderen Begünstigten, in geeigneter Gruppierung;
(c) die Art des Planes —
beitrags- oder leistungsorientiert;
(d) eine Angabe dazu, ob
Begünstigte an den Plan Beiträge leisten;
(e) eine Beschreibung der den
Begünstigten zugesagten Versorgungsleistungen;
(f) eine Beschreibung aller
Regelungen hinsichtlich einer Schließung des Planes; sowie
(g) Veränderungen in den Posten
(a) bis (f) während der Periode, die durch den Bericht
behandelt wird.
Es ist nicht unüblich, auf andere
den Plan beschreibende Unterlagen, die den Berichtsadressaten
in einfacher Weise zugänglich sind, zu verweisen und im
Bericht lediglich Angaben zu nachträglichen Veränderungen
aufzuführen.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens
37. Dieser International
Accounting Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 1988 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres von Altersversorgungsplänen anzuwenden.
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