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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Dieser
überarbeitete Standard ersetzt IAS 27 (überarbeitet 2000) Konzernabschlüsse
und Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen und
ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar
2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Anwendungsbereich
1.
Dieser Standard ist bei der Aufstellung und Darstellung von
Konzernabschlüssen für eine Gruppe von Unternehmen unter
der Beherrschung eines Mutterunternehmens anzuwenden.
2. Dieser Standard behandelt nicht die Methoden der
Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen und deren
Auswirkungen auf die Konsolidierung, einschließlich eines
aus einem Unternehmenszusammenschluss entstehenden
Geschäfts- oder Firmenwertes (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse).
3.
Der Standard ist auch auf die Bilanzierungsmethode für
Anteile an Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen
und assoziierten Unternehmen anzuwenden, wenn ein Unternehmen
sich dafür entscheidet oder durch
lokale Vorschriften gezwungen ist, einen separaten
Einzelabschluss nach IFRS aufzustellen.
Definitionen
4.
Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der
angegebenen Bedeutung verwendet:
Ein
Konzernabschluss ist der Abschluss eines Konzerns, der die
Konzernunternehmen so darstellt, als ob es sich bei ihnen
um ein einziges Unternehmen handelt.
Beherrschung
ist die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines
Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit
Nutzen zu ziehen.
Die
Anschaffungskostenmethode ist eine Bilanzierungsmethode, bei
der die Anteile an einem Unternehmen mit den Anschaffungskosten
angesetzt werden. Der Anteilseigner erfasst Erträge aus dem
Anteilsbesitz nur soweit, wie der Anteilseigner
Ausschüttungen aus den seit dem Zeitpunkt des Anteilserwerbs
erwirtschafteten Periodenergebnissen des
Beteiligungsunternehmens erhält. Erhaltene Ausschüttungen,
die über diese Ergebnisse hinausgehen, werden als Kapitalrückzahlung
angesehen und verringern die Anschaffungskosten der Anteile.
Ein
Konzern ist ein Mutterunternehmen mit allen seinen
Tochterunternehmen.
Der
Minderheitsanteil ist der Teil des Periodenergebnisses und des
Reinvermögens eines Tochterunternehmens, der auf
Anteile entfällt, die nicht direkt vom Mutterunternehmen oder
nicht indirekt über andere Tochterunternehmen vom
Mutterunternehmen gehalten werden.
Ein
Mutterunternehmen ist ein Unternehmen mit einem oder mehreren
Tochterunternehmen.
Separate
Abschlüsse nach IFRS sind die von einem Mutterunternehmen,
einem Anteilseigner eines assoziierten Unternehmens
oder einem Partnerunternehmen eines gemeinsam geführten
Unternehmens aufgestellten Abschlüsse,
in denen die Anteile auf der Grundlage der unmittelbaren
Kapitalbeteiligung anstatt auf Grundlage der
vom Beteiligungsunternehmen berichteten Ergebnisse und seines
Reinvermögens bilanziert werden.
Ein
Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, das von einem anderen
Unternehmen, einschließlich einer Nicht-Kapitalgesellschaft,
wie etwa einer Personengesellschaft, (als Mutterunternehmen
bezeichnet) beherrscht wird.
5.
Ein Mutterunternehmen oder sein Tochterunternehmen kann
Anteilseigner eines assoziierten oder Partnerunternehmen eines
gemeinsam geführten Unternehmens sein. In diesen Fällen gilt
der in Übereinstimmung mit diesem Standard aufgestellte und
dargestellte Konzernabschluss als in Übereinstimmung mit IAS
28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS
31 Anteile an Joint Ventures.
6.
Für ein in Paragraph 5 beschriebenes Unternehmen ist der
separate Einzelabschluss nach IFRS ein Abschluss, der
zusätzlich zu den in Paragraph 5 genannten Abschlüssen
aufgestellt und dargestellt wird. Separate Einzelabschlüsse
nach IFRS sind diesen
Abschlüssen weder anzuhängen, noch beizufügen.
7.
Der Abschluss eines Unternehmens, das weder ein
Tochterunternehmen, noch ein assoziiertes Unternehmen besitzt
oder Partnerunternehmen an einem gemeinschaftlich geführten
Unternehmen ist, stellt keinen separaten Abschluss nach
IFRS dar.
8.
Ein Mutterunternehmen, das nach Paragraph 10 von der
Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit ist, kann einen separaten
Einzelabschluss nach IFRS als seinen einzigen Abschluss
vorlegen.
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