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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Konsolidierungsverfahren
22.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses werden die
Abschlüsse des Mutterunternehmens und seiner
Tochterunternehmen durch Addition
gleichartiger Posten der Vermögenswerte, der Schulden, des
Eigenkapitals, der Erträge und der
Aufwendungen zusammengefasst. Damit der Konzernabschluss die
Rechnungslegungsinformationen über den Konzern so
darstellt, als ob es sich bei dem Konzern um ein einziges
Unternehmen handelt, sind die folgenden Schritte zu beachten:
(a)
der Buchwert der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile
an jedem einzelnen Tochterunternehmen und der Anteil
des Mutterunternehmens am Eigenkapital jedes
Tochterunternehmens werden eliminiert (siehe IFRS 3, der auch
die Behandlung eines resultierenden Geschäfts- oder
Firmenwertes beschreibt);
(b)
Minderheitsanteile am Periodenergebnis konsolidierter
Tochterunternehmen in der Berichtsperiode werden ermittelt; und
(c)
Minderheitsanteile am Reinvermögen konsolidierter
Tochterunternehmen werden ermittelt und in der Konzernbilanz
getrennt von den Schulden und
dem Eigenkapital, das auf Anteilseigner des
Mutterunternehmens entfällt, ausgewiesen.
Minderheitsanteile am Reinvermögen bestehen aus:
(i)
dem Betrag der Minderheitsanteile zum Zeitpunkt des
ursprünglichen Zusammenschlusses, welcher gemäß
IFRS 3 ermittelt wurde; und
(ii)
dem Anteil der Minderheit an den Eigenkapitalbewegungen
seit dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses.
23.
Wenn potenzielle Stimmrechte bestehen, werden die Anteile am
Periodenergebnis und den Eigenkapitalbewegungen dem
Mutterunternehmen und den Minderheitsanteilen auf Grundlage
der bestehenden Eigentümerverhältnisse zugewiesen und
stellen keine mögliche Ausübung oder Wandlung potenzieller
Stimmrechte dar.
24.
Konzerinterne
Salden, Transaktionen, Gewinne und Aufwendungen sind in voller
Höhe zu eliminieren.
25.
Konzerninterne Salden und Transaktionen, einschließlich
Gewinne, Aufwendungen und Dividenden, werden in voller Höhe
eliminiert. Gewinne oder Verluste aus konzerninternen
Transaktionen, die im Buchwert von Vermögenswerten, wie
Vorräten und Anlagevermögen, enthalten sind, sind in voller
Höhe zu eliminieren. Konzerninterne Verluste können auf
eine Wertminderung hinweisen, die im Konzernabschluss
ausgewiesen werden muss. IAS 12 Ertragsteuern
ist auf
zeitliche Differenzen auf Grund der Eliminierung von Gewinnen
und Verlusten infolge Transaktionen innerhalb des Konzerns
anzuwenden.
26.
Die Abschlüsse des
Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, die bei der
Aufstellung des Konzernabschlusses verwendet
werden, sind gewöhnlich auf den gleichen Stichtag
aufgestellt. Weichen die Abschlussstichtage des
Mutterunternehmens und eines Tochterunternehmens voneinander
ab, dann stellt das Tochterunternehmen einen
Zwischenabschluss auf den Stichtag des Mutterunternehmens auf,
sofern dies nicht undurchführbar ist.
27.
Wird in
Übereinstimmung mit Paragraph 26 der Abschluss eines
Tochterunternehmens, der bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
herangezogen wird, zu einem vom Mutterunternehmen abweichenden
Stichtag aufgestellt, so sind
Berichtigungen für die Auswirkungen bedeutender
Geschäftsvorfälle oder anderer Ereignisse vorzunehmen, die zwischen
diesem Stichtag und dem Stichtag des Mutterunternehmens
eingetreten sind. Der Unterschied zwischen den
Abschlussstichtagen von Tochterunternehmen und
Mutterunternehmen darf nicht mehr als drei Monate betragen. Die
Länge der Berichtsperioden und die Abweichungen zwischen den
Berichtsstichtagen müssen von Periode zu
Periode gleich bleiben.
28.
Bei der Aufstellung
eines Konzernabschlusses sind für ähnliche
Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse unter vergleichbaren
Umständen einheitliche
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden.
29.
Wenn ein Konzernunternehmen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden anwendet, die sich von den im
Konzernabschluss für ähnliche
Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse unter vergleichbaren
Umständen verwendeten unterscheiden, sind
bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sachgerechte
Berichtigungen in seinem Abschluss durchzuführen.
30.
Die Erträge und Aufwendungen eines Tochterunternehmens sind
gemäß der Definition von IFRS 3 vom Erwerbszeitpunkt an
in den Konzernabschlüssen enthalten. Die Erträge und
Aufwendungen eines Tochterunternehmen
bleiben bis zu dem Zeitpunkt in
den Konzernabschluss einbezogen, an dem die Beherrschung durch
das Mutterunternehmen endet. Der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Erlös aus der Veräußerung des Tochterunternehmens und
seinem Buchwert, einschließlich der kumulierten
Umrechnungsdifferenzen, die gemäß IAS 21 Auswirkungen
von Änderungen der Wechselkurse,
im Eigenkapital erfasst wurden,
wird zum Zeitpunkt der Veräußerung in der konsolidierten
Gewinn- und Verlustrechnung als Gewinn
oder Verlust aus dem Abgang des Tochterunternehmens erfasst.
31.
Anteile an einem
Unternehmen werden von dem Zeitpunkt an, ab dem die Anteile
nicht mehr die Kriterien eines Tochterunternehmens
erfüllen, gemäß IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung bilanziert,
sofern sie nicht zu einem
assoziierten Unternehmen gemäß IAS 28 oder zu einem
gemeinsam geführten Unternehmen gemäß IAS
31 werden.
32.
Der Buchwert der
Anteile zu dem Zeitpunkt, an dem ein Unternehmen aufhört,
Tochterunternehmen zu sein, wird als
Anschaffungskosten bei der erstmaligen Bewertung von
finanziellen Vermögenswerten in Übereinstimmung mit IAS
39 betrachtet.
33.
Minderheitsanteile
sind in der Konzernbilanz innerhalb des Eigenkapitals getrennt
vom Eigenkapital des Mutterunternehmens auszuweisen.
Minderheitsanteile am Konzernergebnis sind gleichfalls
gesondert anzugeben.
34.
Das Periodenergebnis wird auf die Anteilseigner des
Mutterunternehmen und die Minderheitsanteile aufgeteilt. Weil
es sich in beiden Fällen um
Eigenkapital handelt, ist der den Minderheitsanteilen
zugeordnete Betrag kein Ertrag oder Aufwand.
35.
Die auf Minderheitsanteile entfallenden Verluste eines
konsolidierten Tochterunternehmens können den auf diese Anteile
entfallenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens
übersteigen. Der übersteigende Betrag und jeder weitere
auf Minderheitsanteile entfallende Verlust ist gegen die
Mehrheitsbeteiligung am Konzerneigenkapital zu verrechnen, mit
Ausnahme des Betrages, für den die Minderheiten eine
verbindliche Verpflichtung besitzen und in der Lage sind,
die Verluste auszugleichen. Falls das Tochterunternehmen zu
einem späteren Zeitpunkt Gewinne ausweist, sind diese
in voller Höhe der Mehrheitsbeteiligung zuzuweisen, bis der
zuvor von der Mehrheit übernommene Verlustanteil der
Minderheiten zurückerstattet ist.
36.
Falls ein Tochterunternehmen kumulative Vorzugsaktien
ausgegeben hat, welche von Minderheitsanteilen gehalten werden
und als Eigenkapital ausgewiesen
sind, hat das Mutterunternehmen seinen Anteil an den Gewinnen
oder Verlusten nach Abzug der
Vorzugsdividende auf diese Vorzugsaktien zu berechnen,
unabhängig davon, ob ein Dividendenbeschluss vorliegt.
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