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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 27 (2005)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

-

Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und Assoziierten Unternehmen im separaten Einzelabschluss nach IFRS

37. Werden separate Einzelabschlüsse nach IFRS aufgestellt, dann sind die Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die nicht gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören), wie folgt zu bilanzieren:

(a) zu Anschaffungskosten oder

(b) in Übereinstimmung mit IAS 39.

Für jede Kategorie von Anteilen gelten die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören), sind gemäß diesem IFRS zu bilanzieren.

38. Dieser Standard schreibt nicht vor, welches Unternehmen separate Einzelabschlüsse nach IFRS erstellt, die zur Veröffentlichung geeignet sind. Die Paragraphen 37 und 39-42 gelten dann, wenn ein Unternehmen einen separaten Einzelabschluss nach IFRS aufstellt, der den International Financial Reporting Standards entspricht. Ein Unternehmen hat auch Konzernabschlüsse zur Veröffentlichung gemäß Paragraph 9 aufzustellen, sofern nicht eine Freistellung auf Grund Paragraph 10 in Betracht kommt.

39. Anteile an gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die im Konzernabschluss in Übereinstimmung mit IAS 39 bilanziert werden, sind im separaten Einzelabschluss des Anteilseigners nach IFRS in gleicher Weise zu bilanzieren.

Angaben

40. Folgende Angaben sind im Konzernabschluss erforderlich:

(a) [gestrichen]

(b) [gestrichen]

(c) die Art der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen, wenn dem Mutterunternehmen, direkt oder indirekt über Tochterunternehmen, nicht mehr als die Hälfte der Stimmrechte gehört;

(d) die Begründung, warum der Besitz unmittelbar oder mittelbar durch Tochtergesellschaften von mehr als der Hälfte der Stimmrechte oder potenziellen Stimmrechte keine Beherrschung darstellt;

(e) der Abschlussstichtag eines Tochterunternehmens, wenn der Abschluss zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verwendet wird und dieser Stichtag oder die Berichtsperiode von denen des Mutterunternehmens abweichen, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden; und

(f) Art und Umfang erheblicher Beschränkungen (z.B. aus Darlehensvereinbarungen oder aufsichtsrechtlichen Bestimmungen) seiner Fähigkeit zum Mitteltransfer in Form von Bardividenden oder Darlehens- und Vorschusstilgungen an das Mutterunternehmen.

41. Werden separate Einzelabschlüsse nach IFRS für ein Mutterunternehmen aufgestellt, das sich in Übereinstimmung mit Paragraph 10 entschließt, keinen Konzernabschluss aufzustellen, dann müssen die separaten Einzelabschlüsse nach IFRS folgende Angaben enthalten:

(a) die Tatsache, das es sich bei den Abschlüssen um separate Einzelabschlüsse nach IFRS handelt; dass von der Befreiung von der Konsolidierung Gebrauch gemacht wurde, Name und Gründungs- oder Sitzland des Unternehmens, dessen Konzernabschluss nach den Regeln der International Financial Reporting Standards zur Veröffentlichung erstellt wurde und die Anschrift, unter welcher der Konzernabschluss erhältlich ist;

(b) eine Auflistung wesentlicher Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen unter Angabe des Namens, des Sitzlandes, der Beteiligungsquote und, soweit abweichend, der Stimmrechtsquote; und

(c) eine Beschreibung der Bilanzierungsmethode der unter (b) aufgeführten Anteile.

42. Werden separate Einzelabschlüsse nach IFRS für ein Mutterunternehmen (ausgenommen ein Mutterunternehmen nach Paragraph 41), Partnerunternehmen mit Beteiligung an einem gemeinsam geführten Unternehmen oder einen Anteilseigner an einem assoziierten Unternehmen aufgestellt, dann müssen die separaten Einzelabschlüsse nach IFRS folgende Angaben enthalten:

(a) die Tatsache, das es sich bei den Abschlüssen um separate Einzelabschlüsse nach IFRS handelt und die Gründe, warum die Abschlüsse aufgestellt wurden, sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben;

(b) eine Auflistung wesentlicher Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen unter Angabe des Namens, des Sitzlandes, der Beteiligungsquote und, soweit abweichend, der Stimmrechtsquote; und

(c) eine Beschreibung der Bilanzierungsmethode der unter (b) aufgeführten Anteile;

sowie die Angabe der in Übereinstimmung mit Paragraph 9 dieses Standards, mit IAS 28 und mit IAS 31 aufgestellten Abschlüsse, auf die sie sich beziehen.

 

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