|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
Maßgeblicher
Einfluss
6.
Hält ein Anteilseigner direkt oder indirekt (z.B. durch
Tochterunternehmen) 20 % oder mehr der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen,
besteht die Vermutung, dass ein maßgeblicher Einfluss des
Anteilseigners vorliegt, es sei denn dies
kann eindeutig widerlegt werden. Umgekehrt wird bei einem
direkt oder indirekt (z.B. durch ein Tochterunternehmen) gehaltenen
Stimmrechtsanteil des Anteilseigners von weniger als 20 %
vermutet, dass der Anteilseigner über keinen
maßgeblichen Einfluss verfügt, es sei denn, dass dieser
Einfluss eindeutig nachgewiesen werden kann. Ein erheblicher Anteilsbesitz
oder ein Mehrheitsbesitz eines anderen Anteilseigners
schließen nicht notwendigerweise aus, dass ein
Anteilseigner über einen maßgeblichen Einfluss verfügt.
7.
Liegt einer oder liegen mehrere der folgenden Indikatoren vor,
kann in der Regel auf das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses
des Anteilseigners geschlossen werden:
(a)
Zugehörigkeit zum Geschäftsführungs- und/oder
Aufsichtsorgan oder einem gleichartigen Leitungsgremium des Beteiligungsunternehmens;
(b)
Teilnahme an den Entscheidungsprozessen, einschließlich der
Teilnahme an Entscheidungen über Dividenden oder sonstige
Ausschüttungen;
(c)
wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen dem Anteilseigner
und dem Beteiligungsunternehmen;
(d)
Austausch von Führungspersonal; oder
(e)
Bereitstellung von bedeutenden technischen Informationen.
8.
Ein Unternehmen kann Aktienoptionsscheine, Aktienkaufoptionen,
Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente, die in Stammaktien
oder in ähnliche Instrumente eines anderen Unternehmens
umwandelbar sind, halten, deren Ausübung oder
Umwandlung dem ausübenden Unternehmen die Möglichkeit gibt,
zusätzliche Stimmrechte über die Finanz- und Geschäftspolitik
eines anderen Unternehmens zu erlangen oder die Stimmrechte
eines anderen Anteilsinhabers über diese
zu beschränken (d.h. potenzielle Stimmrechte). Die Existenz
und Auswirkung potenzieller Stimmrechte, die gegenwärtig ausgeübt
oder umgewandelt werden können, einschließlich der von
anderen Unternehmen gehaltenen potenziellen Stimmrechte,
sind bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen über
maßgeblichen Einfluss verfügt, zu berücksichtigen. Potenzielle
Stimmrechte können nicht gegenwärtig ausgeübt oder
umgewandelt werden, wenn sie zum Beispiel erst
zu einem zukünftigen Datum oder bei Eintritt eines
zukünftigen Ereignisses ausgeübt oder umgewandelt werden können.
9.
Bei der Beurteilung, ob potenzielle Stimmrechte zum
maßgeblichen Einfluss beitragen, hat das Unternehmen alle
Tatsachen und Umstände zu
untersuchen (einschließlich der Ausübungsbedingungen
potenzieller Stimmrechte und sonstiger vertraglicher
Vereinbarungen, gleich ob in der Einzelfallbetrachtung oder im
Zusammenhang), welche die potenziellen Stimmrechte
beeinflussen, mit Ausnahme der Handlungsabsichten des
Managements und der finanziellen Fähigkeit
zur Ausübung oder Umwandlung.
10.
Ein Unternehmen verliert den maßgeblichen Einfluss über ein
Beteiligungsunternehmen, wenn es die Möglichkeit verliert, an
dessen finanz- und geschäftspolitischen
Entscheidungsprozessen teilzuhaben. Ein Verlust des
maßgeblichen Einflusses kann mit
oder ohne Änderung der absoluten oder relativen
Eigentumsverhältnisse eintreten. Ein solcher Verlust kann
beispielsweise eintreten, wenn ein assoziiertes Unternehmen
unter die Kontrolle staatlicher Behörden, Gerichte, Zwangsverwalter
oder Aufsichtbehörden fällt. Der Verlust kann auch als
Ergebnis vertraglicher Vereinbarungen eintreten.
Equity-Methode
11.
Bei der Equity-Methode werden die Anteile am assoziierten
Unternehmen zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt. In
der Folge erhöht oder verringert sich der Buchwert der
Anteile entsprechend dem Anteil des Anteilseigners am Periodenergebnis
des Beteiligungsunternehmens. Der Anteil des Anteilseigners am
Erfolg des Beteiligungsunternehmens wird
in dessen Periodenergebnis ausgewiesen. Vom
Beteiligungsunternehmen empfangene Ausschüttungen vermindern den
Buchwert der Anteile. Änderungen des Buchwerts können auch
auf Grund von Änderungen der Beteiligungsquote des
Anteilseigners notwendig sein, welche sich aufgrund
erfolgsneutraler Änderungen des Eigenkapitals des Beteiligungsunternehmens
ergeben. Solche Änderungen entstehen unter Anderem infolge
einer Neubewertung von Sachanlagevermögen
und aus der Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen. Der
Anteil des Anteilseigners an diesen Änderungen
wird unmittelbar im Eigenkapital des Anteilseigners erfasst.
12.
Wenn potenzielle Stimmrechte bestehen, werden die Anteile des
Anteilseigners am Periodenergebnis und an
Eigenkapitaländerungen beim
Beteiligungsunternehmen auf Grundlage der bestehenden
Eigentumsverhältnisse bestimmt und spiegeln
nicht eine mögliche Ausübung oder Umwandlung potenzieller
Stimmrechte wider.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|