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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Dieser umgegliederte
International Accounting Standard ersetzt die vom Board
ursprünglich im Juni 1990 genehmigte Fassung. Der Standard
wird in der überarbeiteten Form dargestellt, die seit 1991
für International Accounting Standards üblich ist. Es
wurden bestimmte terminologische Anpassungen an die
aktuelle IASC-Anwendung vorgenommen, wobei der
ursprünglich genehmigte Text nicht grundlegend verändert
wurde.
1998 wurden die Paragraphen 24
und 25 des IAS 30 geändert. Die Änderungen ersetzen Verweise
auf IAS 25, Bilanzierung von Finanzinvestitionen, durch
Verweise auf IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung.
1999 wurden die Paragraphen 26,
27, 50 und 51 des IAS 30 geändert. Diese Änderungen ersetzen
die Verweise auf IAS 10, Erfolgsunsicherheiten und Ereignisse
nach dem Bilanzstichtag, durch Verweise auf IAS 37,
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen, und
entsprechen der in IAS 37 aufgestellten Terminologie.
Die fett und kursiv gedruckten
Vorschriften sind in Verbindung mit den Hintergrundmaterialien
und den Anwendungsleitlinien dieses Standards sowie in
Verbindung mit dem Vorwort zu den International Accounting
Standards zu betrachten. International Accounting Standards
brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu
werden (siehe Paragraph 12 des Vorwortes).
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