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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Anwendungsbereich
1. Dieser Standard ist auf
Abschlüsse von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen (im
Folgenden als Bank bezeichnet) anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses
Standards umfasst der Begriff „Bank“ sämtliche
Finanzinstitutionen, deren Hauptaktivitäten in der Geldeinlage
und Geldaufnahme zum Zwecke der Kreditgewährung und Geldanlage
liegen und die unter gesetzliche, für Banken geltende, oder
ähnliche Regelungen fallen. Dieser Standard gilt für alle
entsprechenden Unternehmen, unabhängig davon, ob sie das Wort
„Bank“ als Bestandteil ihres Namens führen oder nicht.
3. Banken stellen weltweit einen
bedeutenden und einflussreichen Sektor des
Wirtschaftsgeschehens dar. Die meisten Einzelpersonen und
Organisationen nutzen Banken als Einleger oder Kreditnehmer.
Banken spielen auf Grund ihrer engen Beziehungen zu den
Aufsichtsbehörden und Regierungen sowie den ihnen von den
Regierungsbehörden auferlegten Vorschriften eine herausragende
Rolle, wenn es darum geht, das Vertrauen in das Währungssystem
aufrechtzuerhalten. Daher besteht ein enormes und weit
verbreitetes Interesse am Wohlergehen der Banken, insbesondere
an ihrer Solvenz und Liquidität sowie an der relativen
Risikointensität, die mit den verschiedenen Arten ihres
Geschäftes verbunden ist. Die Tätigkeiten und folglich die
Anforderungen an Bilanzierung und Darstellung von Banken
unterscheiden sich von denen anderer Wirtschaftsunternehmen.
Dieser Standard berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse von
Banken. Er empfiehlt die Angabe einer Erläuterung zum
Abschluss, innerhalb derer auch Themen wie Liquiditäts- und
Risikomanagement sowie -kontrolle behandelt werden.
4. Dieser Standard gilt als
Ergänzung für andere International Accounting Standards, die
ebenfalls auf Banken Anwendung finden, sofern ihre Anwendung
nicht ausdrücklich in einem Standard ausgeschlossen wird.
5. Dieser Standard findet
Anwendung auf die Einzelabschlüsse sowie auf die
Konzernabschlüsse einer Bank. Gehören Tätigkeiten von Banken
zu den Unternehmensaktivitäten eines Konzerns, ist dieser
Standard in Bezug auf die Tätigkeiten von Banken auf
konsolidierter Basis anzuwenden.
Hintergrund
6. Die Abschlussadressaten
benötigen relevante, verlässliche und vergleichbare
Informationen, die ihnen helfen, die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage einer Bank zu bewerten und wirtschaftliche
Entscheidungen zu treffen. Sie benötigen darüber hinaus auch
Informationen, die ihnen ein Verständnis der speziellen
Merkmale der Tätigkeiten von Banken vermitteln. Dieses
Informationsbedürfnis besteht auch dann, wenn eine Bank einer
offiziellen, gesetzlichen Aufsicht unterliegt und deshalb den
entsprechenden Behörden Informationen zur Verfügung stellt,
denn diese sind der Öffentlichkeit nicht immer zugänglich.
Deshalb haben zur Erfüllung der Bedürfnisse der
Abschlussadressaten die Angaben im Abschluss einer Bank
umfassend zu sein. Der Informationsumfang ist dabei auf das
Maß beschränkt, das einem Management vernünftigerweise
abverlangt werden kann.
7. Die Abschlussadressaten haben
ein Interesse an der Liquidität und Solvenz einer Bank sowie
an den Gefahren, die mit den bilanzierten Vermögenswerten und
Schulden und den bilanzunwirksamen Posten oder Sachverhalten
verbunden sind. Der Ausdruck Liquidität bezieht sich auf die
Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel, um Kontoabhebungen
vornehmen und andere finanzielle Verpflichtungen bei
Fälligkeit begleichen zu können. Der Ausdruck Solvenz bezieht
sich auf den Differenzbetrag zwischen Vermögenswerten und
Schulden und folglich auf die angemessene Ausstattung einer
Bank mit Eigenmitteln. Eine Bank ist einem Liquiditätsrisiko
und anderen Risiken ausgesetzt, die sich aus
Währungsschwankungen, Zinsänderungen, Veränderungen der
Marktpreise oder aus Adressenausfällen ergeben. Diese Risiken
können sich im Abschluss widerspiegeln. Den
Abschlussadressaten wird jedoch ein vollständigeres Bild über
die den Tätigkeiten der Bank immanenten Risiken vermittelt,
wenn das Management in einer Erläuterung zum Abschluss auf
Risikomanagement und -kontrolle eingeht.
Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden
8.
Banken verwenden verschiedene Methoden zum Ansatz und zur
Bewertung von Abschlussposten. Obwohl eine Harmonisierung
dieser Methoden wünschenswert wäre, ist sie nicht
Gegenstand dieses Standards. Um die Anforderungen von
IAS 1 Darstellung des Abschlusses zu erfüllen und
die Abschlussadressaten in die Lage zu versetzen, die
Grundlage der Abschlusserstellung zu verstehen, sind ggf.
die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu folgenden Punkten
anzugeben:
(a) Erfassung der wesentlichen
Ertragsarten (siehe Paragraphen 10 und 11);
(b) Bewertung von Wertpapieren
des Anlagevermögens und des Handelsbestandes (siehe
Paragraphen 24 und 25);
(c) Unterscheidungsmerkmale,
die bei Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen zum
Ansatz von Vermögenswerten oder Schulden innerhalb der
Bilanz oder nur zur Angabe von Erfolgsunsicherheiten und
anderen Verpflichtungen führen (siehe Paragraphen 26 bis
29);
(d)
Grundlagen der Ermittlung von Wertminderungsaufwendungen
aus dem Kreditgeschäft und der Abschreibung uneinbringlicher
Forderungen (siehe Paragraphen 43-49);
(e) Grundlagen der Bildung von
Vorsorgen für allgemeine Risiken der Tätigkeiten einer Bank
und deren bilanzieller Behandlung (siehe Paragraphen 50 bis
52).
Einige dieser Themen werden in
bestehenden International Accounting Standards behandelt,
während andere möglicherweise in künftigen Standards behandelt
werden.
Gewinn-
und Verlustrechnung
9. Eine Bank hat eine Gewinn-
und Verlustrechnung vorzulegen, in der Erträge und
Aufwendungen nach Arten zu gruppieren und die Summe der
Hauptertrags- und Hauptaufwandsarten anzugeben sind.
10.
Zusätzlich zu
den Anforderungen anderer Standards sind in der Gewinn- und
Verlustrechnung oder im Anhang zum
Abschluss mindestens folgende Ertrags- und Aufwandsposten
anzugeben:
Zinsen
und ähnliche Erträge;
Zinsen
und ähnliche Aufwendungen;
Dividendenerträge;
Dienstleistungsentgelte
- und Provisionserträge;
Provisionsaufwendungen;
Gewinne
abzüglich Verluste aus Wertpapieren des Handelsbestandes;
Gewinne
abzüglich Verluste aus Wertpapieren des Anlagevermögens;
Gewinne
abzüglich Verluste aus dem Devisenhandel;
sonstige
betriebliche Erträge;
Wertminderungsaufwendungen
aus dem Kreditgeschäft;
allgemeine
Verwaltungsaufwendungen; und
sonstige
betriebliche Aufwendungen.
11. Zu den Hauptertragsarten, die
sich aus dem operativen Geschäft einer Bank ergeben, gehören
Zinsen, Dienstleistungsentgelte, Provisionen und
Handelsergebnisse. Jede Ertragsart ist separat anzugeben,
damit die Abschlussadressaten die Ertragskraft einer Bank
bewerten können. Solche Angaben werden zusätzlich zu den in
IAS 14, Segmentberichterstattung, geforderten Angaben über die
Ertragsquellen gemacht.
12. Zu den Hauptaufwandsarten,
die sich aus dem operativen Geschäft einer Bank ergeben,
gehören Zinsen, Provisionen, Verluste aus dem Kreditgeschäft,
Aufwendungen auf Grund der Verminderung des Buchwertes von
Finanzinvestitionen und allgemeine Verwaltungsaufwendungen.
Jede Aufwandsart ist separat anzugeben, damit die
Abschlussadressaten die Ertragskraft einer Bank bewerten
können.
13.
Ertrags- und
Aufwandsposten dürfen nicht miteinander saldiert werden,
mit Ausnahme derjenigen Posten, die aus
Kurssicherungsgeschäften oder der gemäß IAS 32
zulässigen Saldierung von Vermögenswerten und
Verbindlichkeiten resultieren.
14.
Eine Saldierung in Fällen, in denen es sich nicht um
Kurssicherungsgeschäfte oder nicht um eine in IAS 32 beschriebene
Verrechnung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
handelt, verhindert nämlich, dass die Abschlussadressaten
die Ertragskraft der einzelnen Vermögenswerte einer Bank
sowie die Vergütung aus bestimmten Klassen
von Vermögenswerten bewerten können.
15. Die folgenden Arten von
Gewinnen und Verlusten werden normalerweise auf Nettobasis
angegeben:
(a) Abgänge und
Buchwertänderungen bei Wertpapieren des Handelsbestandes;
(b) Abgänge aus Wertpapieren
des Anlagevermögens; und
(c) Devisenhandelsaktivitäten.
16. Zinserträge und
Zinsaufwendungen sind separat anzugeben, um ein besseres
Verständnis für die Zusammensetzung des Zinsergebnisses und
dessen Veränderung zu vermitteln.
17. Das Zinsergebnis hängt sowohl
mit den Zinssätzen als auch mit den Beträgen der
Kreditaufnahme und Kreditvergabe zusammen. Es ist
wünschenswert, dass das Management eine Erläuterung über die
durchschnittlichen Zinssätze, die durchschnittlichen
zinstragenden Vermögenswerte und die durchschnittlichen
verzinslichen Schulden für die jeweilige Periode gibt. In
einigen Staaten werden die Banken von der jeweiligen Regierung
durch die Zurverfügungstellung von Einlagen und Krediten zu
einem wesentlich unter dem Marktniveau liegenden Zinssatz
unterstützt. In diesen Fällen gibt das Management in der Regel
das Ausmaß dieser Einlagen und Fazilitäten sowie deren
Auswirkungen auf das Periodenergebnis an.
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