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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 30 (2005)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

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Bilanz

18. Eine Bank hat eine Bilanz vorzulegen, die die Vermögenswerte und getrennt davon die Schulden jeweils nach Arten zusammenfasst und nach deren relativer, abnehmender Liquidität anordnet.

19. Zusätzlich zu den Anforderungen anderer International Accounting Standards sind in der Bilanz oder im Anhang zum Abschluss mindestens folgende Vermögenswerte und Schulden anzugeben:

Vermögenswerte:

Barreserve und Guthaben bei der Zentralnotenbank;

Schatzwechsel und andere rediskontfähige Wechsel;

öffentliche und andere Wertpapiere des Handelsbestandes;

Forderungen und Kredite an andere Banken;

andere Geldmarktgeschäfte;

Forderungen an Kunden; und

Wertpapiere des Anlagevermögens.

Schulden:

Verbindlichkeiten gegenüber anderen Banken;

andere Verbindlichkeiten aus Geldmarktgeschäften;

Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kunden;

Einlagenzertifikate;

eigene Akzepte und andere verbriefte Schulden; und

andere aufgenommene Gelder.

20. Der sinnvollste Ansatz zur Gliederung der Bilanz einer Bank besteht darin, Vermögenswerte und Schulden nach ihrer Art zusammenzufassen und sie nach relativer, abnehmender Liquidität aufzuführen. Dies mag grundsätzlich der Fälligkeitsstruktur entsprechen. Kurzfristige und langfristige Posten werden nicht separat dargestellt, weil die meisten Vermögenswerte und Schulden einer Bank kurzfristig realisiert oder abgewickelt werden können.

21. Um ein besseres Verständnis für die Geschäftsbeziehungen der bilanzierenden Bank zu anderen Banken bzw. dem Geldmarkt sowie deren Abhängigkeit von den betreffenden Geschäftspartnern zu vermitteln, wird eine Unterscheidung zwischen Guthaben bei anderen Banken und anderen Geldmarktstellen sowie von anderen Anlegern als eine relevante Information betrachtet. Dementsprechend sind die folgenden Einzelangaben erforderlich:

(a) Guthaben bei der Zentralnotenbank;

(b) Forderungen an andere Banken;

(c) andere Geldmarktforderungen;

(d) Einlagen von anderen Banken;

(e) andere Geldmarkteinlagen; und

(f) andere Einlagen.

22. Eine Bank kennt in der Regel nicht die Inhaber der eigenen Einlagenzertifikate, weil diese normalerweise am offenen Markt gehandelt werden. Dementsprechend werden Einlagen, die durch Ausgabe eigener Einlagenzertifikate oder anderer handelbarer Instrumente erbracht werden, von der betreffenden Bank gesondert angegeben.

24. Eine Bank hat die beizulegenden Zeitwerte für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechend IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung anzugeben.

25. IAS 39 sieht vier Kategorien von finanziellen Vermögenswerten vor: Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen, zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam bewertete finanzielle Vermögenswerte und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte. Eine Bank hat mindestens die beizulegenden Zeitwerte seiner finanziellen Vermögenswerte für diese vier Kategorien anzugeben.

Erfolgsunsicherheiten und andere Verpflichtungen einschließlich anderer außerbilanzieller Positionen

26. Von einer Bank sind folgende Eventualschulden und andere Verpflichtungen anzugeben:

(a) Art und Höhe unwiderruflicher Kreditzusagen, weil sie von der Bank nicht einseitig widerrufen werden können, ohne das Risiko bedeutsamer Vertragsstrafen oder Aufwendungen auf sich nehmen zu müssen; und

(b) Art und Höhe von Eventualschulden und anderen Verpflichtungen, die aus bilanzunwirksamen Posten oder Sachverhalten entstehen, einschließlich derjenigen, die sich beziehen auf:

(i) unmittelbare Kreditsubstitute einschließlich allgemeiner Kreditgarantien, Akzeptgarantien einer Bank und Standby-Akkreditive, die als finanzielle Garantien für Kredite und Sicherheiten dienen;

(ii) bestimmte transaktionsbezogene Eventualschulden einschließlich Vertragserfüllungsgarantien, Bietungsgarantien, Gewährleistungen und mit bestimmten Transaktionen zusammenhängende Standby-Akkreditive;

(iii) kurzfristige, selbstliquidierende, handelsbezogene Eventualschulden, die aus dem Güterverkehr entstehen, beispielsweise Dokumentenakkreditive, bei denen die zugrunde liegende Lieferung als Sicherheit verwendet wird;

(iv) [gestrichen]

(v) [gestrichen]

(vi) andere Verpflichtungen, wie NIFs (Note Issuance Facilities) und RUFs (Revolving Underwriting Facilities).

27. IAS 37, Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen, behandelt allgemein die Bilanzierung und Angabe von Eventualschulden. Dieser Standard ist für Banken von besonderer Bedeutung, weil Banken häufig mit vielen Arten von Eventualschulden und anderen Verpflichtungen arbeiten, von denen einige widerrufbar, andere unwiderrufbar sind und die häufig bedeutende Summen umfassen, die wesentlich über denjenigen anderer Unternehmen liegen.

28. Viele Banken engagieren sich in Transaktionen, die gegenwärtig nicht als Vermögenswerte oder Schulden in der Bilanz erfasst werden, aus denen sich aber Erfolgsunsicherheiten und andere Verpflichtungen ergeben können. Solche bilanzunwirksamen Posten oder Sachverhalte stellen häufig einen bedeutenden Teil der Geschäftstätigkeit einer Bank dar und können einen erheblichen Einfluss auf das Risiko der Bank haben.

29. Die Abschlussadressaten sind über Erfolgsunsicherheiten und unwiderrufliche Verpflichtungen wegen möglicher Belastungen der Liquidität und Solvenz einer Bank und der damit verbundenen potenziellen Verluste zu informieren. Abschlussadressaten benötigen außerdem adäquate Informationen über Art und Höhe der außerbilanziellen Geschäfte einer Bank.

Fälligkeiten von Vermögenswerten und Schulden

30. Eine Bank hat Vermögenswerte und Schulden zum Bilanzstichtag jeweils nach Restlaufzeiten in Gruppen zusammenzufassen und anzugeben, wobei als Restlaufzeit die verbleibende Zeit zwischen Bilanzstichtag und vertraglicher Fälligkeit anzusehen ist.

31. Die Kongruenz und kontrollierte Inkongruenz von Fristen und Verzinsungen von Vermögenswerten und Schulden sind von grundlegender Bedeutung für das Management einer Bank. Es ist unüblich, dass eine vollständige Fristenkongruenz für eine Bank besteht, da die durchgeführten Geschäftsvorfälle häufig zeitlich unbestimmt und von unterschiedlichster Art sind. Eine inkongruente Position vergrößert möglicherweise die Rentabilität, kann aber auch das Verlustrisiko erhöhen.

32. Die Fälligkeiten von Vermögenswerten und Schulden sowie die Fähigkeit, zu annehmbaren Kosten verzinsliche Schulden bei Fälligkeit zu ersetzen, sind bedeutende Faktoren bei der Liquiditätsbeurteilung einer Bank und der Einschätzung der entsprechenden Zins- und Währungsrisiken. Für die Liquiditätsbeurteilung hat eine Bank die relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen und mindestens eine Aufgliederung von Vermögenswerten und Schulden in relevante Fälligkeitskategorien vorzunehmen.

33. Die Fälligkeitskategorien für einzelne Vermögenswerte und Schulden sowie deren Anwendung für bestimmte Vermögenswerte und Schulden sind von Bank zu Bank verschieden. Beispiele für Fälligkeitskategorien sind u. a.:

(a) bis zu 1 Monat;

(b) 1 Monat bis 3 Monate;

(c) 3 Monate bis 1 Jahr;

(d) 1 Jahr bis 5 Jahre; und

(e) 5 Jahre und mehr.

Die Fälligkeitskategorien werden häufig kombiniert, beispielsweise bei Krediten und Darlehen, indem Fälligkeiten unter einem Jahr und Fälligkeiten über einem Jahr jeweils in einer Gruppe zusammengefasst werden. Wenn die Rückzahlung über einen bestimmten Zeitraum verteilt erfolgt, wird jede Rate dem Zeitraum zugewiesen, für den sie vertraglich vereinbart wurde bzw. in dem die Bezahlung voraussichtlich erfolgt.

34. Die von einer Bank zugrunde gelegten Fälligkeitskategorien haben für Vermögenswerte und Schulden gleich zu sein. Dadurch wird das Ausmaß der Fristenkongruenz und folglich die Abhängigkeit der Banken von anderen Liquiditätsquellen deutlich.

35. Für die Bestimmung von Fälligkeitskategorien können die folgenden Kriterien herangezogen werden:

(a) die verbleibende Zeit bis zum Rückzahlungszeitpunkt;

(b) die ursprüngliche Zeit bis zum Rückzahlungszeitpunkt; oder

(c) die verbleibende Zeit bis zum nächsten Zinsänderungstermin.

Die Gliederung von Vermögenswerten und Schulden nach Restlaufzeiten bietet die beste Grundlage für die Liquiditätsbeurteilung einer Bank. Eine Bank kann die Gliederung der Zahlungsfristen auch entsprechend der Ursprungslaufzeit vornehmen, um Informationen über die Finanzierungs- und Geschäftsstrategie bereitzustellen. Darüber hinaus kann eine Bank Fälligkeitskategorien nach Zinsbindungsfristen bilden, um das Zinsänderungsrisiko zu verdeutlichen, dem es ausgesetzt ist. Das Management kann außerdem im Anhang zum Abschluss Informationen über Zinsrisiken und über die Risikosteuerung und -kontrolle angeben.

36. In vielen Staaten können Einlagen bei einer Bank täglich abgehoben und durch eine Bank gegebene Kredite täglich zurückgezahlt werden. In der Praxis werden diese Einlagen bzw. Kredite häufig ohne Abhebungen bzw. Rückzahlungen langfristig gehalten. Daher liegt der Realisierungstermin der Rückzahlung häufig später als der vertraglich vereinbarte Rückzahlungstermin. Dennoch hat die Gliederung der Angaben nach vertraglich vereinbarten Fälligkeitsfristen zu erfolgen, obwohl die vertragliche Laufzeit häufig nicht der tatsächlichen Laufzeit entspricht, weil die vertraglich vereinbarten Fälligkeiten die Liquiditätsrisiken widerspiegeln, denen die Vermögenswerte und Schulden der Bank ausgesetzt sind.

37. Einige Vermögenswerte einer Bank haben keinen vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin. Zum Zwecke der Eingruppierung in bestimmte Fälligkeitskategorien gilt in diesen Fällen der erwartete Realisierungstermin.

38. Die Liquiditätsbeurteilung einer Bank, die die Abschlussadressaten auf Grund der Fälligkeitskategorien vornehmen, erfolgt in der Regel in Kenntnis der örtlichen Geschäftspraktiken, einschließlich der Kenntnis über die (kurzfristige) Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die entsprechenden Banken. In einigen Staaten sind Finanzmittel über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr, über den Geldmarkt oder in Liquiditätsnotlagen auch über die Zentralbank kurzfristig verfügbar. In anderen Staaten ist dies nicht der Fall.

39. Um den Abschlussadressaten ein umfassendes Verständnis der Fälligkeitskategorien zu ermöglichen, könnte es notwendig sein, die Angaben im Abschluss durch Informationen über die Wahrscheinlichkeit von Rückzahlungen innerhalb der Restlaufzeit zu ergänzen. Deshalb könnte das Management in der Erläuterung des Abschlusses Informationen über die tatsächlichen Fristen und die Art, wie sie Risiken und Engagements steuert und kontrolliert, die in unterschiedlichen Fristen und Zinssätzen begründet sind, veröffentlichen.

 

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