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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Konzentrationen
von Vermögenswerten, Schulden und Bilanzunwirksamen
Positionen
40. Eine Bank hat jede
wesentliche Konzentration von Vermögenswerten, Schulden und
bilanzunwirksamen Posten oder Sachverhalten anzugeben. Solche
Angaben sind nach geografischen Regionen, Kunden- oder
Branchengruppen oder nach anderen Risikoschwerpunkten
vorzunehmen. Zusätzlich ist die Höhe von erheblichen offenen
Nettodevisenpositionen anzugeben.
41. Eine Bank hat Angaben über
wesentliche Konzentrationen in der Verteilung der
Vermögenswerte und bei der Herkunft der Schulden zu machen,
weil dies nützliche Hinweise über potenzielle Risiken bei der
Realisierung von Vermögenswerten und über Finanzmittel, die
einer Bank zur Verfügung stehen, liefert. Solche Angaben sind
in Abhängigkeit der Umstände der betreffenden Bank nach
geografischen Regionen, Kunden- oder Branchengruppen oder nach
anderen Risikoschwerpunkten zu klassifizieren. Eine
entsprechende Analyse und Erläuterung der bilanzunwirksamen
Posten oder Sachverhalte ist ebenfalls von Bedeutung.
Geografische Regionen können u. a. einzelne Staaten,
Staatengruppen oder bestimmte Regionen innerhalb eines Staates
umfassen. Zu den Kundengruppen zählen Bereiche wie
beispielsweise Regierungen, öffentliche Behörden sowie private
Unternehmen. Solche Angaben sind zusätzlich zu der in IAS 14,
Segmentberichterstattung, geforderten Segmentberichterstattung
anzugeben.
42. Die Angabe von erheblichen
offenen Nettodevisenpositionen gibt ebenfalls wertvolle
Hinweise auf Verlustrisiken, die aus Wechselkursänderungen
entstehen können.
Verluste
aus dem Kreditgeschäft
43.
Eine Bank hat im
Einzelnen Folgendes anzugeben:
(a)
die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, nach denen
risikobehaftete Kredite und Darlehen als Aufwand erfasst
und abgeschrieben werden;
(b)
die detaillierte Darstellung der Entwicklung der
Wertberichtigungsposten für Wertminderungsaufwendungen für
Kredite und Darlehen in der Berichtsperiode. Separat
anzugeben ist hierbei der Betrag, der
während der Periode als Wertminderungsaufwand aus dem
Kreditgeschäft angegeben wurde, der Betrag,
der während der Periode als Abschreibung aufwandswirksam
verbucht wurde, und der Ertrag aus in
früheren Perioden abgeschriebenen, aber in der
Berichtsperiode wieder eingegangenen Forderungen;
(c)
der Gesamtbetrag aller Wertberichtigungsposten für
Wertminderungsaufwendungen für Kredite und Darlehen
zum Bilanzstichtag.
44.
Alle Beträge, die im
Hinblick auf Verluste aus dem Kreditgeschäft zusätzlich zu
den gemäß IAS 39 erfassten Wertminderungsaufwendungen
für Kredite und Darlehen zurückgestellt werden, sind als
Rücklagen aus den Gewinnrücklagen
zu erfassen. Alle Kredite, die sich aus der Verringerung
derartiger Beträge ergeben, führen zu
einer Erhöhung der Gewinnrücklagen und werden nicht in die
Bestimmung des Periodenergebnisses einbezogen.
45. [gestrichen]
46.
Für eine Bank kann es auf Grund örtlicher Umstände bzw.
auf Grund der örtlichen Gesetzgebung möglich bzw. erforderlich
sein, bestimmte Beträge für Wertminderungsaufwendungen aus
dem Kreditgeschäft zusätzlich zu den gemäß
IAS 39 erfassten Verlusten zurückzustellen. Alle diese
erfassten Beträge stellen Rücklagen aus Gewinnrücklagen dar
und keine Aufwendungen bei der Bestimmung des
Periodenergebnisses. Ebenso führen alle Salden, die
aus der Verringerung derartiger Beträge resultieren, zu
einer Erhöhung der Gewinnrücklagen und werden nicht in
die Bestimmung des Periodenergebnisses einbezogen.
47.
Abschlussadressaten müssen die Auswirkungen ersehen
können, die die Wertminderungsaufwendungen aus dem Kreditgeschäft
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bank gehabt
haben. Dies hilft ihnen bei der Beurteilung der
Effektivität, mit der die Bank ihre Ressourcen genutzt hat.
Deshalb hat eine Bank Angaben zur Gesamtsumme aller
Wertberichtigungsposten für Wertminderungsaufwendungen für
das Kreditgeschäft zum Bilanzstichtag und
zu den Veränderungen der Wertberichtigungsposten während
der Berichtsperiode zu veröffentlichen. Die
Veränderungen der Wertberichtigungsposten, einschließlich
der zuvor abgeschriebenen Beträge, die während der
Berichtsperiode eingingen, sind separat zu zeigen.
48. [gestrichen]
49.
Wenn Kredite und Darlehen uneinbringlich sind, sind sie
abzuschreiben und auf die Wertberichtigungsposten für Wertminderungsaufwendungen
anzurechnen. In einigen Fällen werden sie nicht
abgeschrieben, bis alle erforderlichen gesetzlichen
Verfahren abgeschlossen sind und die Höhe des
Wertminderungsaufwands abschließend bestimmt
wurde. In anderen Fällen werden sie früher abgeschrieben,
beispielsweise wenn der Kreditnehmer keine einzige
während eines bestimmten Zeitraums fällige Zins- oder
Tilgungszahlung vorgenommen hat. Da der Zeitpunkt, zu
dem die uneinbringlichen Kredite und Darlehen abgeschrieben
werden, sich je nach dem Einzelfall richtet, können
der Bruttobetrag der Kredite und Darlehen und der
Wertberichtigungsposten für Wertminderungsaufwendungen in
vergleichbaren Situationen erheblich voneinander abweichen.
Eine Bank hat deshalb Angaben über
seine Methode für die Abschreibung von uneinbringlichen
Krediten und Darlehen zu veröffentlichen.
Allgemeine
Risiken der Tätigkeit einer Bank
50. Alle Beträge, die für die
allgemeinen Risiken der Tätigkeiten einer Bank zurückgestellt
wurden, einschließlich künftiger Verluste und anderer
unvorhersehbarer Risiken oder Erfolgsunsicherheiten, sind als
Entnahmen aus Gewinnrücklagen separat anzugeben. Alle
Veränderungen, die aus der Verringerung derartiger Beträge
resultieren, führen zu einer Erhöhung der Gewinnrücklagen und
sind nicht in die Bestimmung des Periodenergebnisses
einzubeziehen.
51. Für eine Bank kann es auf
Grund örtlicher Umstände bzw. auf Grund der örtlichen
Gesetzgebung möglich bzw. erforderlich sein, bestimmte Beträge
für allgemeine Risiken der Tätigkeiten einer Bank
zurückzustellen, einschließlich künftiger Verluste und anderer
unvorhersehbarer Risiken zusätzlich zu der gemäß Paragraph 45
bestimmten Risikovorsorge im Kreditgeschäft. Für eine Bank
kann es auch möglich oder erforderlich sein, Beträge für
Erfolgsunsicherheiten zurückzustellen. Diese Beträge für die
allgemeinen Risiken der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes und
für Erfolgsunsicherheiten sind nicht als Rückstellungen gemäß
IAS 37, Rückstellungen, Eventualschulden und
Eventualforderungen, zu erfassen. Daher erfasst eine Bank
diese Beträge als Entnahmen aus Gewinnrücklagen. Dies ist
notwendig um eine Überbewertung der Schulden, eine
Unterbewertung der Vermögenswerte, stille Reserven und die
Möglichkeit einer verzerrten Darstellung des
Periodenergebnisses und des Eigenkapitals zu vermeiden.
52. Die Gewinn- und
Verlustrechnung kann keine relevanten und verlässlichen
Informationen über die Ertragskraft einer Bank darstellen,
wenn das Periodenergebnis die Auswirkungen nicht offen
gelegter Beträge, die wegen allgemeiner Risiken der
Tätigkeiten einer Bank oder zusätzlicher Erfolgsunsicherheiten
zurückgestellt wurden, oder nicht offen gelegte Salden aus der
Auflösung solcher Beträge einschließt. Ebenso wenig kann die
Bilanz relevante und verlässliche Informationen über die
Vermögens- und Finanzlage einer Bank bieten, wenn die Bilanz
überbewertete Schulden, unterbewertete Vermögenswerte oder
stille Reserven enthält.
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