Startseite Partner Suche Impressum Kontakt Diskussionsforum

-

-

Aktuelle Jobs

-

 

Jobbörse

 

-

Allgemein

-

 

Diskussionsforum

 

 

IFRS/IAS  

 

Newsletter  

Musterabschluss

Abschlüsse

-

Dienstleistungen

-

 

IFRS Anwendergruppe

 

 

Umstellungen auf IFRS  

Software/IFRS-Toolkit

-

Grundlagen

-

 

Was sind IFRS/IAS?

 

 

Was ist der IASB?  

 

Umstellungsprozess  

 

Endorsement  

Glossar

-

Mittelstand

-

 

IFRS für KMU  

-

Literatur

-

 

Presse

 

 

Aufsatzdatenbank  

 

Fachbücher  

Broschüren

-

Texte deutsch

-

 

Framework

 

 

Standards  

Interpretations

-

Texte englisch

-

 

Framework

 

 

Standards  

Interpretations

-

Sonstiges

-

 

Gästebuch

 

 

Archive  

 

Links  

 

Über uns  

Sitemap


-

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 30 (2005)

Zurück | Übersicht | Weiter

  Quelle

-

VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

-

Konzentrationen von Vermögenswerten, Schulden und Bilanzunwirksamen Positionen

40. Eine Bank hat jede wesentliche Konzentration von Vermögenswerten, Schulden und bilanzunwirksamen Posten oder Sachverhalten anzugeben. Solche Angaben sind nach geografischen Regionen, Kunden- oder Branchengruppen oder nach anderen Risikoschwerpunkten vorzunehmen. Zusätzlich ist die Höhe von erheblichen offenen Nettodevisenpositionen anzugeben.

41. Eine Bank hat Angaben über wesentliche Konzentrationen in der Verteilung der Vermögenswerte und bei der Herkunft der Schulden zu machen, weil dies nützliche Hinweise über potenzielle Risiken bei der Realisierung von Vermögenswerten und über Finanzmittel, die einer Bank zur Verfügung stehen, liefert. Solche Angaben sind in Abhängigkeit der Umstände der betreffenden Bank nach geografischen Regionen, Kunden- oder Branchengruppen oder nach anderen Risikoschwerpunkten zu klassifizieren. Eine entsprechende Analyse und Erläuterung der bilanzunwirksamen Posten oder Sachverhalte ist ebenfalls von Bedeutung. Geografische Regionen können u. a. einzelne Staaten, Staatengruppen oder bestimmte Regionen innerhalb eines Staates umfassen. Zu den Kundengruppen zählen Bereiche wie beispielsweise Regierungen, öffentliche Behörden sowie private Unternehmen. Solche Angaben sind zusätzlich zu der in IAS 14, Segmentberichterstattung, geforderten Segmentberichterstattung anzugeben.

42. Die Angabe von erheblichen offenen Nettodevisenpositionen gibt ebenfalls wertvolle Hinweise auf Verlustrisiken, die aus Wechselkursänderungen entstehen können.

Verluste aus dem Kreditgeschäft

43. Eine Bank hat im Einzelnen Folgendes anzugeben:

(a) die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, nach denen risikobehaftete Kredite und Darlehen als Aufwand erfasst und abgeschrieben werden;

(b) die detaillierte Darstellung der Entwicklung der Wertberichtigungsposten für Wertminderungsaufwendungen für Kredite und Darlehen in der Berichtsperiode. Separat anzugeben ist hierbei der Betrag, der während der Periode als Wertminderungsaufwand aus dem Kreditgeschäft angegeben wurde, der Betrag, der während der Periode als Abschreibung aufwandswirksam verbucht wurde, und der Ertrag aus in früheren Perioden abgeschriebenen, aber in der Berichtsperiode wieder eingegangenen Forderungen;

(c) der Gesamtbetrag aller Wertberichtigungsposten für Wertminderungsaufwendungen für Kredite und Darlehen zum Bilanzstichtag.

44. Alle Beträge, die im Hinblick auf Verluste aus dem Kreditgeschäft zusätzlich zu den gemäß IAS 39 erfassten Wertminderungsaufwendungen für Kredite und Darlehen zurückgestellt werden, sind als Rücklagen aus den Gewinnrücklagen zu erfassen. Alle Kredite, die sich aus der Verringerung derartiger Beträge ergeben, führen zu einer Erhöhung der Gewinnrücklagen und werden nicht in die Bestimmung des Periodenergebnisses einbezogen.

45. [gestrichen]

46. Für eine Bank kann es auf Grund örtlicher Umstände bzw. auf Grund der örtlichen Gesetzgebung möglich bzw. erforderlich sein, bestimmte Beträge für Wertminderungsaufwendungen aus dem Kreditgeschäft zusätzlich zu den gemäß IAS 39 erfassten Verlusten zurückzustellen. Alle diese erfassten Beträge stellen Rücklagen aus Gewinnrücklagen dar und keine Aufwendungen bei der Bestimmung des Periodenergebnisses. Ebenso führen alle Salden, die aus der Verringerung derartiger Beträge resultieren, zu einer Erhöhung der Gewinnrücklagen und werden nicht in die Bestimmung des Periodenergebnisses einbezogen.

47. Abschlussadressaten müssen die Auswirkungen ersehen können, die die Wertminderungsaufwendungen aus dem Kreditgeschäft auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bank gehabt haben. Dies hilft ihnen bei der Beurteilung der Effektivität, mit der die Bank ihre Ressourcen genutzt hat. Deshalb hat eine Bank Angaben zur Gesamtsumme aller Wertberichtigungsposten für Wertminderungsaufwendungen für das Kreditgeschäft zum Bilanzstichtag und zu den Veränderungen der Wertberichtigungsposten während der Berichtsperiode zu veröffentlichen. Die Veränderungen der Wertberichtigungsposten, einschließlich der zuvor abgeschriebenen Beträge, die während der Berichtsperiode eingingen, sind separat zu zeigen. 

48. [gestrichen]

49. Wenn Kredite und Darlehen uneinbringlich sind, sind sie abzuschreiben und auf die Wertberichtigungsposten für Wertminderungsaufwendungen anzurechnen. In einigen Fällen werden sie nicht abgeschrieben, bis alle erforderlichen gesetzlichen Verfahren abgeschlossen sind und die Höhe des Wertminderungsaufwands abschließend bestimmt wurde. In anderen Fällen werden sie früher abgeschrieben, beispielsweise wenn der Kreditnehmer keine einzige während eines bestimmten Zeitraums fällige Zins- oder Tilgungszahlung vorgenommen hat. Da der Zeitpunkt, zu dem die uneinbringlichen Kredite und Darlehen abgeschrieben werden, sich je nach dem Einzelfall richtet, können der Bruttobetrag der Kredite und Darlehen und der Wertberichtigungsposten für Wertminderungsaufwendungen in vergleichbaren Situationen erheblich voneinander abweichen. Eine Bank hat deshalb Angaben über seine Methode für die Abschreibung von uneinbringlichen Krediten und Darlehen zu veröffentlichen. 

Allgemeine Risiken der Tätigkeit einer Bank

50. Alle Beträge, die für die allgemeinen Risiken der Tätigkeiten einer Bank zurückgestellt wurden, einschließlich künftiger Verluste und anderer unvorhersehbarer Risiken oder Erfolgsunsicherheiten, sind als Entnahmen aus Gewinnrücklagen separat anzugeben. Alle Veränderungen, die aus der Verringerung derartiger Beträge resultieren, führen zu einer Erhöhung der Gewinnrücklagen und sind nicht in die Bestimmung des Periodenergebnisses einzubeziehen.

51. Für eine Bank kann es auf Grund örtlicher Umstände bzw. auf Grund der örtlichen Gesetzgebung möglich bzw. erforderlich sein, bestimmte Beträge für allgemeine Risiken der Tätigkeiten einer Bank zurückzustellen, einschließlich künftiger Verluste und anderer unvorhersehbarer Risiken zusätzlich zu der gemäß Paragraph 45 bestimmten Risikovorsorge im Kreditgeschäft. Für eine Bank kann es auch möglich oder erforderlich sein, Beträge für Erfolgsunsicherheiten zurückzustellen. Diese Beträge für die allgemeinen Risiken der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes und für Erfolgsunsicherheiten sind nicht als Rückstellungen gemäß IAS 37, Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen, zu erfassen. Daher erfasst eine Bank diese Beträge als Entnahmen aus Gewinnrücklagen. Dies ist notwendig um eine Überbewertung der Schulden, eine Unterbewertung der Vermögenswerte, stille Reserven und die Möglichkeit einer verzerrten Darstellung des Periodenergebnisses und des Eigenkapitals zu vermeiden.

52. Die Gewinn- und Verlustrechnung kann keine relevanten und verlässlichen Informationen über die Ertragskraft einer Bank darstellen, wenn das Periodenergebnis die Auswirkungen nicht offen gelegter Beträge, die wegen allgemeiner Risiken der Tätigkeiten einer Bank oder zusätzlicher Erfolgsunsicherheiten zurückgestellt wurden, oder nicht offen gelegte Salden aus der Auflösung solcher Beträge einschließt. Ebenso wenig kann die Bilanz relevante und verlässliche Informationen über die Vermögens- und Finanzlage einer Bank bieten, wenn die Bilanz überbewertete Schulden, unterbewertete Vermögenswerte oder stille Reserven enthält.

 

Zurück | Übersicht | Weiter

 


 

Anzeige

Newsletter:

Name

E-Mail

-

Partner

-

RöverBrönner KG

-

Mediadaten

-

 

Zugriffszahlen

 

Onlinewerbung

-

Veranstalter

-

 

AvenDATA GmbH

 

 

Digitale Signatur

 

 

GDPdU Portal

 

 

Unternehmens-nachfolge

 

 

Verfahrens-dokumentation

 

 

AvenDATA GmbH. Kaiserin-Augusta-Allee 14 . D-10553 Berlin . Deutschland
  Tel +49 30 700 157 500 . Fax +49 30 700 157 599  . E-mail: webmaster@ifrs-portal.com