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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Als
Sicherheit übertragene Vermögenswerte
53. Eine Bank hat den
Gesamtbetrag der besicherten Schulden sowie die Art und die
Höhe der als Sicherheit begebenen Vermögenswerte anzugeben.
54. In einigen Staaten wird von
den Banken entweder auf Grund von Gesetzen oder auf Grund
nationaler Gepflogenheiten verlangt, Vermögenswerte als
Sicherheit zu bestellen, um bestimmte Einlagen oder sonstige
Schulden abzusichern. Die betreffenden Beträge weisen häufig
eine beträchtliche Höhe auf, deren Kenntnis für die
Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage einer Bank von
wesentlicher Bedeutung sein kann.
Treuhandgeschäfte
55. Banken agieren üblicherweise
als Treuhänder oder in anderen treuhänderischen Funktionen,
die eine Verwaltung oder Platzierung von Vermögenswerten für
fremde Rechnung einzelner Personen, Treuhandeinrichtungen,
Pensionsfonds und anderer Institute beinhalten. Unter der
Voraussetzung, dass das Treuhandverhältnis oder eine der
treuhänderischen Tätigkeit vergleichbare Dienstleistung auf
einer rechtlichen Grundlage beruht, gehören die betreffenden
Vermögenswerte nicht der bilanzierenden Bank und dürfen daher
nicht in ihre Bilanz eingehen. Geht die Bank umfangreichen
Treuhandgeschäften nach, so ist diese Tatsache mit einem
Hinweis auf das Ausmaß -auf Grund der potenziellen Haftung,
falls die Bank gegen fiduziarische Pflichten verstößt - im
Abschluss anzugeben. Treuhandgeschäfte umfassen in diesem
Zusammenhang keine Depotfunktionen.
Geschäftsvorfälle
mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
56. IAS 24, Angaben über
Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen,
behandelt allgemein die Angaben über Beziehungen zwischen nahe
stehenden Unternehmen und Personen und über Geschäftsvorfälle
zwischen dem berichtenden Unternehmen und seinen nahe
stehenden Unternehmen und Personen. In einigen Staaten werden
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen nach
nationalem Recht oder durch Aufsichtsbehörden nur in
eingeschränktem Umfang erlaubt oder überhaupt nicht
zugelassen, während solche Geschäfte in anderen Ländern
uneingeschränkt möglich sind. IAS 24 ist von besonderer
Bedeutung für die Darstellung im Abschluss einer Bank in einem
Staat, der solche Geschäftsvorfälle erlaubt.
57. Bestimmte Geschäftsvorfälle
zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen können zu
günstigeren Bedingungen als mit nicht nahe stehenden
Unternehmen und Personen abgeschlossen werden. Eine Bank kann
beispielsweise einem nahe stehenden Unternehmen oder einer
nahe stehenden Person höhere Kreditbeträge oder niedrigere
Zinsen gewähren als unter sonst gleichen Bedingungen einem
nicht nahe stehenden Unternehmen oder einer nicht nahe
stehenden Person. Kredite oder Einlagen können zwischen nahe
stehenden Unternehmen und Personen schneller und mit
geringerer Formalität bewegt werden, als es bei nicht nahe
stehenden Unternehmen und Personen der Fall ist. Auch wenn
Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu den
üblichen Geschäftsabwicklungen gehören, sind Informationen
über solche Geschäftsvorfälle für die Belange der
Abschlussadressaten von Bedeutung. Außerdem werden solche
Angaben von IAS 24 gefordert.
58.
Wenn eine Bank Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden
Unternehmen und Personen unterhält, ist es sachgerecht, die
Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und
Personen sowie Informationen über die Geschäfte und die
ausstehenden Salden anzugeben, um ein Verständnis der
potentiellen Auswirkungen der Beziehung auf den Abschluss
der Bank zu ermöglichen. Die Angaben erfolgen in
Übereinstimmung mit IAS 24 und schliessen Angaben zur
Kreditpolitik einer Bank gegenüber nahe stehenden
Unternehmen und Personen ein sowie im
Hinblick auf Geschäftsvorfälle zwischen nahe stehenden
Unternehmen und Personen die in folgenden Postenenthaltenen
Beträge:
(a) Kredite, Darlehen,
Einlagen, Akzeptkredite und Schuldscheine, wobei die
Gesamtbeträge, die zu Beginn und am Ende der Periode offen
sind, sowie Kredit-, Einlagen- oder andere Bewegungen und
Rückzahlungen während der Periode angegeben werden können;
(b) die wichtigsten
Hauptertragsposten, Zins- und Provisionsaufwendungen;
(c)
die in der Berichtsperiode erfassten Aufwendungen für
Wertminderungsaufwendungen aus dem Kreditgeschäft und
der Betrag aller Wertberichtigungsposten zum
Bilanzstichtag; und
(d) unwiderrufliche
Verpflichtungen, Erfolgsunsicherheiten sowie andere
Verpflichtungen aus bilanzunwirksamen Positionen.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens
59. Dieser International
Accounting Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 1991 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres von Banken anzuwenden.
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