|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
Formen von Joint
Ventures
7.
Joint Ventures treten in vielen verschiedenen Formen und
Strukturen auf. Dieser Standard unterscheidet drei Haupttypen –
gemeinsame Tätigkeiten, Vermögenswerte unter
gemeinschaftlicher Führung und gemeinschaftlich geführte Unternehmen
–, die üblicherweise als Joint Ventures bezeichnet werden
und die Kriterien für Joint Ventures erfüllen. Joint
Ventures haben folgende Merkmale:
(a)
zwei oder mehr Partnerunternehmen sind durch eine
vertragliche Vereinbarung gebunden und
(b)
die vertragliche Vereinbarung begründet eine
gemeinschaftliche Führung.
Gemeinschaftliche Führung
8.
Die gemeinschaftliche Führung kann ausgeschlossen sein, wenn
sich ein Beteiligungsunternehmen in einer gesetzlichen Reorganisation
oder in Insolvenz befindet oder unter langfristigen
Beschränkungen tätig ist, die seine Fähigkeit zum
Finanzmitteltransfer an das Partnerunternehmen
beeinträchtigen. Wenn die gemeinschaftliche Führung
fortbesteht, reichen derartige
Ereignisse für sich genommen nicht aus, um eine Bilanzierung
von Joint Ventures in Übereinstimmung mit
diesem Standard nicht vorzunehmen.
Vertragliche
Vereinbarung
9.
Die Existenz einer vertraglichen Vereinbarung unterscheidet
Anteile mit gemeinschaftlicher Führung von Anteilen an assoziierten
Unternehmen, in denen der Gesellschafter einen maßgeblichen
Einfluss innehat (siehe IAS 28). Aktivitäten ohne
vertragliche Vereinbarung zur Begründung einer
gemeinschaftlichen Führung sind im Sinne dieses Standards
nicht als Joint Ventures
anzusehen.
10.
Die vertragliche Vereinbarung kann auf unterschiedliche Weise
belegt werden, zum Beispiel durch einen Vertrag zwischen den
Partnerunternehmen oder durch Sitzungsprotokolle aus
Besprechungen zwischen den Partnerunternehmen. In
einigen Fällen ist die Vereinbarung in der Satzung oder
anderen Statuten des Joint Ventures festgeschrieben.
Unabhängig von der rechtlichen
Form liegt die vertragliche Vereinbarung gewöhnlich
schriftlich vor und behandelt Angelegenheiten wie:
(a)
die Tätigkeiten, die Dauer und die Berichtspflichten des
Joint Ventures;
(b)
die Ernennung eines Geschäftsführungs- und/oder
Aufsichtsorgans oder gleichwertigen Leitungsgremiums des Joint
Ventures und der Stimmrechte der Partnerunternehmen;
(c)
die Kapitaleinlagen der Partnerunternehmen; und
(d)
die Beteiligung der Partnerunternehmen an Produktion,
Erträgen, Aufwendungen oder Ergebnissen des Joint Ventures.
11.
Die vertragliche Vereinbarung begründet ein
gemeinschaftliches Kontrollverhältnis bei dem Joint
Venture. Eine solche
Voraussetzung stellt sicher, dass kein einzelnes
Partnerunternehmen, eine uneingeschränkte Beherrschung über
die Aktivität haben kann.
12.
Die vertragliche Vereinbarung kann ein Partnerunternehmen als
den Betreiber oder Manager des Joint Ventures bestimmen. Der
Betreiber verfügt nicht über die Beherrschung des Joint
Ventures. Er handelt vielmehr innerhalb der Finanz- und Geschäftspolitik,
die von den Partnerunternehmen gemäß der vertraglichen
Vereinbarung abgestimmt wurde und in
der Umsetzung an den Betreiber delegiert worden ist. Falls der
Betreiber über die Möglichkeit verfügt, die Finanz- und
Geschäftspolitik der wirtschaftlichen
Tätigkeit zu bestimmen, liegt eine Beherrschung vor und das
Unternehmen ist dann ein
Tochterunternehmen des Betreibers und kein Joint Venture.
Gemeinsame
Tätigkeiten
13.
Die Durchführung mancher Joint Ventures beinhaltet den
Einsatz des eigenen Vermögens und anderer Ressourcen der Partnerunternehmen
an Stelle der Gründung einer Kapitalgesellschaft,
Personengesellschaft oder einer anderen eigenständigen Tätigkeit,
oder einer Vermögens- und Finanzstruktur, die von den
Partnerunternehmen selbst getrennt ist. Jedes
Partnerunternehmen verwendet seine eigenen Sachanlagen und
bilanziert seine eigenen Vorräte. Es verursacht seine
eigenen Aufwendungen und Schulden und bringt seine eigene
Finanzierung auf. Dies sind Aktivitäten, die seine eigenen
Verpflichtungen darstellen. Die Tätigkeiten des Joint
Ventures können von den Arbeitnehmern des Partnerunternehmens
neben gleichgelagerten
Tätigkeiten des Partnerunternehmens durchgeführt werden. Der
Vertrag über das Joint Venture
regelt im Allgemeinen, wie die Erlöse aus dem Verkauf des
gemeinsamen Produktes und alle gemeinschaftlich anfallenden
Aufwendungen zwischen den Partnerunternehmen aufgeteilt
werden.
14.
Eine gemeinsame Tätigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn
zwei oder mehr Partnerunternehmen ihre Geschäftstätigkeit, ihre
Ressourcen und ihr Know-how zusammenführen, um gemeinsam ein
bestimmtes Produkt, wie etwa ein Flugzeug,
herzustellen, zu vermarkten und zu vertreiben. Jedes
Partnerunternehmen führt verschiedene Stufen des
Herstellungsprozesses aus. Jedes
Partnerunternehmen trägt seine eigenen Kosten und erhält
einen Anteil des Erlöses aus dem
Verkauf des Flugzeuges gemäß den vertraglichen
Vereinbarungen.
15.
In Bezug auf seine
Anteile an gemeinschaftlich geführten Tätigkeiten hat ein
Partnerunternehmen im Abschluss Folgendes
anzusetzen:
(a)
die seiner Verfügungsmacht unterliegenden Vermögenswerte
und die eingegangenen Schulden; und
(b)
die getätigten Aufwendungen und die anteiligen Erträge aus
dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen des
Joint Ventures.
16.
Da die Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen
bereits im Abschluss des Partnerunternehmens angesetzt wurden,
sind bei der Vorlage des Konzernabschlusses des
Partnerunternehmens keine Berichtigungen oder andere Konsolidierungsverfahren
in Bezug auf diese Posten notwendig.
17.
Im Regelfall wird weder eine eigenständige Buchhaltung noch
ein separater Abschluss für das Joint Venture benötigt. Zur
Beurteilung der Ertragskraft des Joint Ventures wird jedoch
von den Partnerunternehmen möglicherweise eine Betriebsabrechnung
erstellt.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|