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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Vermögenswerte
unter gemeinschaftlicher Führung
18.
Einige Joint Ventures beinhalten eine gemeinschaftliche
Führung und oft gemeinsames Eigentum an einem oder mehreren Vermögenswerten,
die in das Joint Venture eingebracht oder für die Zwecke des
Joint Ventures erworben wurden und
dafür eingesetzt werden. Die Vermögenswerte werden zum
Nutzen der Partnerunternehmen eingesetzt. Jedem Partnerunternehmen
steht ein Anteil an den vom gemeinschaftlich geführten
Vermögen erbrachten Leistungen zu, und es
trägt den vereinbarten Anteil an den Aufwendungen.
19.
Diese Joint Ventures setzen nicht die Gründung einer
Kapitalgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft oder andere eigenständige
Tätigkeit oder eine von den Partnerunternehmen unabhängige
Vermögens- und Finanzstruktur voraus. Jedes
Partnerunternehmen übt über seinen Anteil am
gemeinschaftlich geführten Vermögen Einfluss auf den
wirtschaftlichen Erfolg des Joint
Ventures aus.
20.
Viele Tätigkeiten bei der Öl-, Erdgas- und
Mineralstoffgewinnung bedingen gemeinschaftlich geführtes
Vermögen. Zum Beispiel kann eine
Anzahl von Ölfördergesellschaften eine Ölpipeline
gemeinschaftlich führen und betreiben. Dabei benutzt
jedes Partnerunternehmen die Pipeline, um seine eigenen
Produkte durchzuleiten, und hat dafür einen vereinbarten Anteil
der Aufwendungen zu übernehmen. Ein weiteres Beispiel für
gemeinschaftlich geführtes Vermögen ist die
gemeinschaftliche Führung von Grundstücken und Bauten, wobei
jedes Partnerunternehmen seinen Anteil an den Mieterträgen
erhält und entsprechend seinen Anteil der Aufwendungen
trägt.
21.
In Bezug auf seinen
Anteil am gemeinschaftlich geführten Vermögen hat ein
Partnerunternehmen in seinem Abschluss
Folgendes anzusetzen:
(a)
seinen Anteil an dem gemeinschaftlich geführten Vermögen,
klassifiziert nach der Art des Vermögens;
(b)
die im eigenen Namen eingegangenen Schulden;
(c)
seinen Anteil an gemeinschaftlich eingegangenen Schulden in
Bezug auf das Joint Venture;
(d)
die Erlöse aus dem Verkauf oder der Nutzung seines Anteiles
an den vom Joint Venture erbrachten Leistungen zusammen
mit seinem Anteil an den vom Joint Venture verursachten
Aufwendungen; und
(e)
seine Aufwendungen in Bezug auf seinen Anteil am Joint
Venture.
22.
In Bezug auf seinen Anteil am gemeinschaftlich geführten
Vermögen hat jedes Partnerunternehmen in seinen Büchern Folgendes
auszuweisen und in seinem Abschluss anzusetzen:
(a)
seinen Anteil an dem gemeinschaftlich geführten Vermögen,
klassifiziert nach der Art des Vermögens und nicht als
Finanzinvestition. Zum Beispiel wird der Anteil an einer
gemeinschaftlich geführten Ölpipeline als Sachanlage klassifiziert;
(b)
die im eigenen Namen eingegangenen Schulden, zum Beispiel
Verpflichtungen zur Finanzierung seines Anteils an den
Vermögenswerten;
(c)
seinen Anteil an gemeinschaftlich eingegangenen Schulden in
Bezug auf das Joint Venture;
(d)
die Erlöse aus dem Verkauf oder der Nutzung seines Anteiles
an den vom Joint Venture erbrachten Leistungen zusammen
mit seinem Anteil an den vom Joint Venture verursachten
Aufwendungen;
(e)
seine Aufwendungen in Bezug auf seinen Anteil am Joint
Venture, beispielsweise die eingegangenen Verpflichtungen zur
Finanzierung des Anteiles des Partnerunternehmens an den
Vermögenswerten und dem Verkauf des Anteiles
an der Produktion.
Da
die Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen
bereits im Abschluss des Partnerunternehmens angesetzt wurden,
sind bei der Vorlage des Konzernabschlusses des
Partnerunternehmens keine Berichtigungen oder andere Konsolidierungsverfahren
in Bezug auf diese Posten notwendig.
23.
Die Behandlung von gemeinschaftlich geführten
Vermögenswerten ist durch den wirtschaftlichen Gehalt und das
wirtschaftliche Ergebnis sowie im
Regelfall durch die rechtliche Gestaltung des Joint Ventures
bedingt. Getrennte Buchhaltungsunterlagen
für das Joint Venture selbst können sich auf solche
anfallenden Aufwendungen beschränken, die
gemeinschaftlich von den Partnerunternehmen verursacht wurden
und letztendlich von diesen entsprechend ihren vereinbarten
Anteilen getragen werden. Für das Joint Venture wird nicht
notwendigerweise ein Abschluss erstellt, die Partnerunternehmen
können jedoch eine Betriebsabrechnung zur Überprüfung der
Ertragskraft des Joint Ventures führen.
Gemeinschaftlich
geführte Unternehmen
24.
Ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen ist ein Joint
Venture in Form einer Kapitalgesellschaft,
Personengesellschaft oder anderen
rechtlichen Einheit, an der jedes Partnerunternehmen beteiligt
ist. Das Unternehmen betätigt sich wie
jedes andere Unternehmen mit der Ausnahme, dass auf Grund
einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Partnerunternehmen
eine gemeinschaftliche Führung über die wirtschaftlichen
Aktivitäten des Unternehmens begründet wird.
25.
Ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen beherrscht die
Vermögenswerte des Joint Ventures, geht Schulden ein, trägt
Aufwendungen und erzielt Erträge. Es kann Verträge in
eigenem Namen eingehen und für die Zwecke des Joint Ventures
Finanzierungen durchführen. Jedes Partnerunternehmen hat ein
Anrecht auf einen Anteil am Ergebnis des gemeinschaftlich
geführten Unternehmens, obwohl bei einigen gemeinschaftlich
geführten Unternehmen auch die erbrachten
Leistungen des Joint Ventures gemeinsam genutzt werden.
26.
Ein gängiges Beispiel eines gemeinschaftlich geführten
Unternehmens liegt vor, wenn zwei Unternehmen ihre
Tätigkeiten in einem bestimmten
Geschäftszweig verbinden, indem sie die entsprechenden
Vermögenswerte und Schulden in
ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen übertragen. Ein
anderes Beispiel ist der Beginn von Auslandsaktivitäten eines
Unternehmens in Verbindung mit dem Staat oder einer anderen
Institution in diesem Land mittels der Gründung eines
getrennten, selbständigen Unternehmens, welches vom
Unternehmen und der öffentlichen Hand oder der Institution gemeinschaftlich
geführt wird.
27.
Viele gemeinschaftlich geführte Unternehmen haben ihrem
wirtschaftlichen Gehalt nach eine starke Ähnlichkeit mit Joint
Ventures, die als gemeinsame Tätigkeiten oder
gemeinschaftlich geführtes Vermögen bezeichnet werden.
Beispielsweise können die
Partnerunternehmen gemeinschaftlich geführtes Vermögen, wie
etwa eine Ölpipeline, aus steuerlichen oder
anderen Gründen in ein gemeinschaftlich geführtes
Unternehmen übertragen. Ähnlich liegt der Fall, wenn die
Partnerunternehmen gemeinschaftlich geführtes Vermögen in
ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen einbringen. Bei
einigen gemeinschaftlich geführten Tätigkeiten wird ein
gemeinschaftlich geführtes Unternehmen gegründet, um
verschiedene Aspekte der Unternehmenstätigkeit abzudecken,
wie zum Beispiel Gestaltung, Vermarktung, Vertrieb oder
Kundendienst des Produktes.
28.
Ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen hat wie andere
Unternehmen gemäß den International Financial Reporting Standards
Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen und
vorzulegen.
29.
Im Regelfall bringt jedes Partnerunternehmen flüssige Mittel
oder andere Ressourcen in das gemeinschaftlich geführte Unternehmen
ein. Diese Beiträge werden in der Buchhaltung des
Partnerunternehmens erfasst und in seinem Abschluss als
Anteile am gemeinschaftlich geführten Unternehmen bilanziert.
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