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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Definitionen
(siehe auch Paragraphen AG3-AG24)
11.
Die folgenden
Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen
Bedeutung verwendet:
Ein
Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem
einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und
bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen
Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.
Finanzielle
Vermögenswerte umfassen:
(a)
flüssige Mittel;
(b)
ein als Aktivum gehaltenes Eigenkapitalinstrument eines
anderen Unternehmens;
(c)
ein vertragliches Recht:
(i)
flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte
von einem anderen Unternehmen zu erhalten; oder
(ii)
finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle
Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu
potenziell vorteilhaften
Bedingungen auszutauschen; oder
(d)
einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens erfüllt werden wird oder kann und bei
dem es sich um Folgendes handelt:
(i)
ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine
vertragliche Verpflichtung des Unternehmens beinhaltet oder
beinhalten kann, eine variable Anzahl von
Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu erhalten; oder
(ii)
ein derivatives Finanzinstrument, das auf andere Weise als
durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen
Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen
eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens erfüllt werden wird oder kann. In diesem
Sinne beinhalten die Eigenkapitalinstrumente
eines Unternehmens keine Instrumente, die selbst Verträge
über den künftigen Empfang
oder die künftige Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens darstellen.
Finanzielle
Verbindlichkeiten umfassen:
(a)
eine vertragliche Verpflichtung:
(i)
flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen
Vermögenswert an ein anderes Unternehmen abzugeben; oder
(ii)
finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten
mit einem anderen Unternehmen zu potenziell nachteiligen
Bedingungen auszutauschen; oder
(b)
einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens erfüllt werden wird oder kann und bei
dem es sich um Folgendes handelt:
(i)
ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche
Verpflichtung des Unternehmens beinhaltet oder
beinhalten kann, eine variable Anzahl von
Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens abzugeben; oder
(ii)
ein derivatives Finanzinstrument, das auf andere Weise als
durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen
Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine
feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens erfüllt werden wird oder kann. In diesem Sinne
beinhalten die Eigenkapitalinstrumente
eines Unternehmens keine Instrumente, die selbst Verträge
über den künftigen Empfang oder
die künftige Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens darstellen.
Ein
Eigenkapitalinstrument ist ein Vertrag, der einen
Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach
Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet.
Der
beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen
sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine
Schuld beglichen werden könnte.
12.
Die folgenden Begriffe sind in Paragraph 9 des IAS 39
definiert und werden in diesem Standard mit der in IAS 39
angegebenen Bedeutung verwendet.
— fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen
Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit
— zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
— Ausbuchung
— Derivat
— Effektivzinsmethode
— erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter
finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit
— feste Verpflichtung
— erwartete Transaktion
— Wirksamkeit einer Sicherung
— Grundgeschäft
— Sicherungsinstrument
— bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen
— Kredite und Forderungen
— marktüblicher Kauf oder Verkauf
— Transaktionskosten
13.
In diesem Standard beziehen sich die Begriffe „Vertrag“
und „vertraglich“ auf eine Vereinbarung zwischen zwei oder
mehr Vertragsparteien, die
eindeutige wirtschaftliche Folgen hat, die von den einzelnen
Vertragsparteien kaum oder überhaupt
nicht zu vermeiden sind, weil die Vereinbarung für
gewöhnlich im Rechtsweg durchsetzbar ist. Verträge und folglich
Finanzinstrumente können die verschiedensten Formen annehmen
und müssen nicht in Schriftform abgefasst sein.
14.
In diesem Standard umfasst der Begriff „Unternehmen“
Einzelpersonen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften,
Treuhänder und öffentliche
Institutionen.
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