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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Beizulegender Zeitwert
86.
Sofern Paragraph 91 A nicht
etwas anderes besagt, hat ein Unternehmen den beizulegenden
Zeitwert für jede Klasse von
finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Verbindlichkeiten so anzugeben, dass ein Vergleich mit den
entsprechenden Buchwerten in der
Bilanz möglich ist. (IAS 39 enthält Anleitungen zur
Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes.)
87.
Informationen über den beizulegenden Zeitwert werden vielfach
für Geschäftszwecke genutzt, um die Vermögens- und Finanzlage
eines Unternehmens insgesamt zu ermitteln und Entscheidungen
über einzelne Finanzinstrumente zu treffen. Sie
sind außerdem relevant für viele Entscheidungen, die die
Abschlussadressaten zu treffen haben; denn der beizulegende Zeitwert
spiegelt in vielen Fällen die Erwartungen der Finanzmärkte
bezüglich des Barwertes künftiger Cashflows wider,
die aus einem bestimmten Finanzinstrument resultieren.
Informationen über den beizulegenden Zeitwert ermöglichen
den Vergleich verschiedener Finanzinstrumente, die im
Wesentlichen die gleichen wirtschaftlichen Merkmale haben,
unabhängig davon, warum sie gehalten werden und wann und von
wem sie emittiert bzw. erworben wurden. Beizulegende
Zeitwerte bilden eine neutrale Grundlage für Urteile
darüber, wie gut das Management im Auftrag der
Eigner gearbeitet hat, indem sie die Folgen von Entscheidungen
über den Kauf, den Verkauf oder das Halten von finanziellen
Vermögenswerten und über die Aufnahme, das Halten oder die
Tilgung von finanziellen Verbindlichkeiten abbilden.
Wenn ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte und
finanzielle Verbindlichkeiten in der Bilanz nicht zu beizulegenden
Zeitwerten ansetzt, sind Informationen über den beizulegenden
Zeitwert in Form von zusätzlichen Angaben
bereitzustellen.
88.
Bei Finanzinstrumenten wie kurzfristigen Forderungen und
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen kann auf die
Angabe des beizulegenden Zeitwertes verzichtet werden, wenn
der Buchwert einen angemessenen Näherungswert für
den beizulegenden Zeitwert darstellt.
89.
Bei der Angabe der beizulegenden Zeitwerte sind die
finanziellen Vermögenswerte und finanziellen
Verbindlichkeiten in Klassen
einzuteilen, wobei eine Saldierung zwischen den verschiedenen
Klassen nur in dem Maße zulässig ist, wie die
zugehörigen Buchwerte in der Bilanz saldiert werden.
90.
Werden
Finanzinvestitionen in nicht notierte Eigenkapitalinstrumente
oder mit diesen verknüpfte Derivate gemäß IAS
39 zu Anschaffungskosten bewertet, da ihr beizulegender
Zeitwert nicht verlässlich bestimmt werden kann, so ist
dieser Umstand zusammen mit einer Beschreibung der
Finanzinstrumente, ihren Buchwerten, einer Erklärung, warum
der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bestimmt werden
kann, und, sofern möglich, einer Schätzungsbandbreite, innerhalb
der der beizulegende Zeitwert höchstwahrscheinlich liegt,
anzugeben. Werden finanzielle Vermögenswerte
verkauft, deren beizulegender Zeitwert vorher nicht
verlässlich bestimmt werden konnte, so ist zusätzlich
diese Tatsache als solche, der Buchwert der besagten
finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Verkaufs sowie
die Höhe des erfassten Gewinns oder Verlusts anzugeben.
91.
Werden Finanzinvestitionen in nicht notierte
Eigenkapitalinstrumente oder mit diesen verknüpfte Derivate
gemäß IAS 39 zu
Anschaffungskosten bewertet, da ihr beizulegender Zeitwert
nicht verlässlich bestimmt werden kann, brauchen die
in Paragraph 86 und 92 dargestellten Informationen über den
beizulegenden Zeitwert nicht angegeben zu werden. Statt
dessen sind Informationen bereitzustellen, die es den
Bilanzadressaten ermöglichen, ihre eigenen Schlussfolgerungen
über das Ausmaß der möglichen
Abweichungen zwischen den Buchwerten und den beizulegenden
Zeitwerten der finanziellen
Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten zu ziehen.
Der Verzicht auf die Angaben ist zu begründen,
und die wesentlichen, für die Bewertung entscheidenden
Merkmale und Märkte der Finanzinstrumente sind zu
erläutern. In einigen Fällen kann es insgesamt ausreichend
sein, die gemäß Paragraph 60 geforderten Angaben zu Laufzeiten
und Vertragsbedingungen der betreffenden Finanzinstrumente zu
machen. Das Management kann auch seine Einschätzung
des Verhältnisses von Buchwert und beizulegendem Zeitwert bei
denjenigen finanziellen Vermögenswerten und
finanziellen Verbindlichkeiten mitteilen, bei denen eine
verlässliche Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes nicht
möglich ist, sofern eine vernünftige Grundlage dafür
besteht.
91A.
Einige finanzielle
Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten enthalten
eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung,
wie in IFRS 4 Versicherungsverträge
beschrieben. Wenn ein
Unternehmen den beizulegenden Zeitwert
eines solchen Rechtes nicht verlässlich bewerten kann, hat
das Unternehmen diese Tatsache zusammen
mit einer Beschreibung des Vertrages, seines Buchwertes, einer
Erklärung, weshalb der beizulegende Zeitwert
nicht verlässlich bewertet werden kann, und, wenn möglich,
den geschätzten Bereich, in dem
der beizulegende Zeitwert mit hoher Wahrscheinlichkeit liegt,
anzugeben.
92.
Folgende Angaben
sind von einem Unternehmen zu machen:
(a)
die Methoden und wesentlichen Annahmen, die zur Bestimmung
des beizulegenden Zeitwertes von finanziellen Vermögenswerten
und finanziellen Verbindlichkeiten herangezogen werden,
getrennt für jede maßgebliche Klasse
von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Verbindlichkeiten.(Paragraph 55 enthält Leitlinien für
die Einteilung von finanziellen Vermögenswerten in
verschiedene Klassen.)
(b)
ob die beizulegenden Zeitwerte von finanziellen
Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten direkt durch
teilweise oder vollständige Bezugnahme auf öffentlich
notierte Marktpreise auf einem aktiven Markt bestimmt
oder durch Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode
geschätzt werden (siehe IAS 39, Paragraph AG71-AG79).
(c)
ob in seinem Abschluss Finanzinstrumente enthalten sind, die
zu beizulegenden Zeitwerten bewertet werden, welche
vollständig oder teilweise mithilfe einer Bewertungsmethode
bestimmt werden, die auf Annahmen beruht,
die nicht durch notierte Marktpreise oder Zinssätze
gestützt werden. Würde die Veränderung einer derartigen Annahme
in eine vernünftigerweise mögliche Alternative einen
wesentlich anderen beizulegenden Zeitwert ergeben,
hat das Unternehmen diese Tatsache anzugeben und die
Auswirkung einer Bandbreite vernünftigerweise möglicher
alternativer Annahmen offen zu legen. Zu diesem Zweck ist
die Wesentlichkeit unter Bezugnahme
auf das Periodenergebnis und die Summe der Vermögenswerte
oder der Verbindlichkeiten einzuschätzen.
(d)
der Gesamtbetrag der Veränderung des mithilfe einer
Bewertungsmethode geschätzten beizulegenden Zeitwertes, der
für die Berichtsperiode erfolgswirksam erfasst wurde.
93.
Zu den Angaben über den beizulegenden Zeitwert gehört auch
die Darlegung der zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes
angewendeten Methode sowie der dabei verwendeten signifikanten
Annahmen. Beispielsweise hat ein Unternehmen Angaben
über die Annahmen in Bezug auf Vorfälligkeitsraten,
geschätzte Kreditausfallquoten sowie über Zins- und Abzinsungssätze
zu machen, sofern diese wesentlich sind.
Weitere Angaben
Ausbuchung
94.
(a) Ein Unternehmen
kann entweder einen finanziellen Vermögenswert übertragen
(siehe IAS 39, Paragraph 18) oder
eine in Paragraph 19 von IAS 39 beschriebene Art der
Vereinbarung in einer Weise abgeschlossen haben, dass
die Vereinbarung nicht die Kriterien einer Übertragung eines
finanziellen Vermögenswertes erfüllt. Wenn das
Unternehmen den Vermögenswert vollständig oder in einem
Umfang, der dem anhaltenden Engagement des
Unternehmens entspricht (siehe IAS 39, Paragraphen 29 und 30),
weiterhin erfasst, so sind für jede Klasse von
finanziellen Vermögenswerten die folgenden Angaben zu machen:
(i)
Art der Vermögenswerte;
(ii)
Art der mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen,
die für das Unternehmen weiterhin bestehen;
(iii)
wenn das Unternehmen den Vermögenswert weiterhin
vollständig erfasst, die Buchwerte des Vermögenswertes und
der zugehörigen Verbindlichkeit; und
(iv)
wenn das Unternehmen den Vermögenswert weiterhin in dem
Umfang erfasst, der seinem anhaltenden Engagement
entspricht, der Gesamtbetrag des Vermögenswertes, der
Betrag des weiterhin erfassten Vermögenswertes
sowie der Buchwert der zugehörigen Verbindlichkeit.
Sicherheiten
94.
(b) Ein Unternehmen hat den
Buchwert von finanziellen Vermögenswerten anzugeben, die als
Sicherheit für Verbindlichkeiten verpfändet
wurden, den Buchwert von finanziellen Vermögenswerten, die
als Sicherheit für Eventualverbindlichkeiten
verpfändet wurden, sowie (in Übereinstimmung mit den
Paragraphen 60(a) und 63(g)) alle
wesentlichen Vertragsbedingungen in Bezug auf die als
Sicherheiten dienenden Vermögenswerte anzugeben.
94. (c)
Hat ein Unternehmen Sicherheiten angenommen, die es ohne
Vorliegen eines Zahlungsverzugs seitens des Eigentümers
der Sicherheiten verkaufen oder verpfänden darf, sind
folgende Angaben erforderlich:
(i)
der beizulegende Zeitwert der angenommenen Sicherheiten
(finanziellen und nicht finanziellen Vermögenswerten);
(ii)
der Zeitwert aller verkauften oder weiterverpfändeten
Sicherheiten und ob das Unternehmen zur Rückgabe an
den Eigentümer verpflichtet ist; und
(iii)
alle wesentlichen Vertragsbedingungen, die mit der Nutzung
dieser Sicherheiten (in Übereinstimmung mit den
Paragraphen 60(a) und 63(g)) verbunden sind.
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