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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Zusammengesetzte
Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten
94.
(d) Hat ein Unternehmen ein
Finanzinstrument emittiert, das sowohl eine Fremd- als auch
eine Eigenkapitalkomponente enthält
(siehe Paragraph 28), und sind in das Instrument mehrere
derivative Ausstattungsmerkmale eingebettet,
deren Werte wechselseitig abhängig sind (wie etwa ein
kündbares wandelbares Schuldinstrument), so
sind dieser Umstand selbst sowie der Effektivzinssatz der
Schuldkomponente (abzüglich aller gesondert
bilanzierten eingebetteten Derivate) anzugeben.
Finanzielle
Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden
(siehe auch Paragraph AG40)
94.
(e) Ein Unternehmen hat die
Buchwerte von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Verbindlichkeiten anzugeben,
(i)
die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind; und
(ii)
bei ihrem erstmaligen Ansatz vom Unternehmen als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle
Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft
wurden (d. h. jene finanziellen Vermögenswerte
und Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um
Finanzinstrumente handelt, die als
zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind).
94. (f)
Hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als
Finanzinstrument eingestuft, das erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet wird, sind folgende Angaben erforderlich:
(i)
die Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwertes, der
nicht auf Änderungen eines Leitzinssatzes (z. B. LIBOR)
zurückzuführen ist; und
(ii)
die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Betrag, den
das Unternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an
den Inhaber der Verpflichtung zahlen müsste.
Umgliederungen
94.
(g) Sofern ein Unternehmen einen zum beizulegenden Zeitwert
angesetzten finanziellen Vermögenswert umgliedert,
sodass er nunmehr mit seinen Anschaffungskosten oder
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird
(siehe IAS 39, Paragraph 54), sind die Gründe für eine
solche Umgliederung anzugeben.
Gewinn- und
Verlustrechnung und Eigenkapital
94.
(h) Ein Unternehmen hat die wesentlichen Ertrags- oder
Aufwandsposten sowie Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten
und finanziellen Verbindlichkeiten anzugeben, unabhängig
davon, ob sie im Periodenergebnis oder
als gesonderter Bestandteil des Eigenkapitals berücksichtigt
sind. Zu diesem Zweck sind mindestens die
folgenden Angaben zu machen:
(i)
der (nach der Effektivzinsmethode berechnete) gesamte
Zinsertrag und gesamte Zinsaufwand für finanzielle Vermögenswerte
und finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden;
(ii)
bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen
Vermögenswerten die Gewinne oder Verluste, die in der Berichtsperiode
direkt im Eigenkapital erfasst wurden, sowie der Betrag, der
aus dem Eigenkapital entfernt und
in das Periodenergebnis einbezogen wurde; und
(iii)
die Höhe des für wertgeminderte finanzielle
Vermögenswerte aufgelaufenen Zinsertrags in
Übereinstimmung mit IAS 39,
Paragraph AG93.
Wertminderung
94.
(i) Ein Unternehmen hat getrennt für jede maßgebliche Klasse
von finanziellen Vermögenswerten (Paragraph 55 enthält
Leitlinien für die Einteilung von finanziellen
Vermögenswerten in verschiedene Klassen) Angaben über Art
und Höhe aller im Periodenergebnis erfassten
Wertminderungsaufwendungen eines finanziellen Vermögenswertes
zu machen.
Forderungsausfälle
und Vertragsverletzungen
94.
(j) In Bezug auf
alle in der Berichtsperiode eingetretenen Ausfälle von
Tilgungs-, Zins-, Tilgungsfonds- oder Rückkaufzahlungen
für am Bilanzstichtag erfasste Darlehensverbindlichkeiten
sowie andere in der Berichtsperiode eingetretene
Verletzungen von Darlehensverträgen, sind, wenn diese
Verletzungen den Kreditgeber dazu berechtigen,
eine Rückzahlung zu verlangen (außer bei Verletzungen, die
bis zum Bilanzstichtag behoben wurden oder
zu einer Neuverhandlung der Darlehensbedingungen geführt
haben), folgende Angaben zu machen:
(i)
Einzelheiten dieser Verletzungen;
(ii)
der am Bilanzstichtag in Bezug auf die
Darlehensverbindlichkeiten, bei denen die Verletzung
auftrat, erfasste Betrag und
(iii)
in Bezug auf die unter (ii) angegebenen Beträge, ob der
Forderungsausfall vor dem Tag der Freigabe des Abschlusses
zur Veröffentlichung behoben oder die Darlehenskonditionen
neu verhandelt wurden.
95.
Bei den Angaben zu Verletzungen von Darlehensverträgen
gemäß Paragraph 94(j) umfassen Darlehensverbindlichkeiten ausgegebene
Schuldinstrumente und finanzielle Verbindlichkeiten mit
Ausnahme kurzfristiger Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen, die den üblichen Zahlungsfristen unterliegen.
Tritt in der Berichtsperiode eine derartige Verletzung
auf und wird diese Verletzung bis zum Bilanzstichtag nicht
behoben oder werden die Konditionen der Darlehensverbindlichkeit
nicht neu verhandelt, so ist die Auswirkung der Verletzung auf
die Klassifizierung der Verbindlichkeit als
langfristig oder kurzfristig gemäß IAS 1 zu bestimmen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
96.
Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Eine
Anwendung dieses Standards für Berichtsperioden, die
vor dem 1. Januar 2005 beginnen, ist jedoch nur bei
zeitgleicher Anwendung von IAS 39 (herausgegeben im
Dezember 2003) gestattet. Wenn ein Unternehmen diesen Standard
für Berichtsperioden anwendet, die vor
dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
97.
Dieser Standard ist rückwirkend anzuwenden.
Rücknahme
anderer Verlautbarungen
98.
Dieser Standard ersetzt IAS 32 Finanzinstrumente:
Angaben und Darstellung, überarbeitet
2000.
99.
Dieser Standard ersetzt die folgenden Interpretationen:
(a)
SIC-5 Klassifizierung von
Finanzinstrumenten – Bedingte Erfüllungsvereinbarungen;
(b)
SIC-16 Gezeichnetes Kapital
– Rückgekaufte eigene Eigenkapitalinstrumente (eigene
Anteile);
und
(c)
SIC-17 Eigenkapital –
Kosten einer Eigenkapitaltransaktion.
100.
Dieser Standard widerruft die Entwurfsfassung der
Interpretation SIC D43 Financial
Instruments – Instruments or Rights Redeemable
by the Holder.
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