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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 32 (2005)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

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Anhang A

Anleitungen zur Anwendung IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung

Dieser Anhang ist Bestandteil des Standards.

AG1. In diesen Anleitungen zur Anwendung wird die Umsetzung bestimmter Aspekte des Standards erläutert.

AG2. Der Standard behandelt nicht den Ansatz bzw. die Bewertung von Finanzinstrumenten. Die Anforderungen bezüglich des Ansatzes und der Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten sind in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung dargelegt.

Definitionen (Paragraphen 11-14)

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten

AG3. Zahlungsmittel (flüssige Mittel) stellen einen finanziellen Vermögenswert dar, weil sie das Austauschmedium und deshalb die Grundlage sind, auf der alle Transaktionen im Abschluss bewertet und erfasst werden. Eine Einlage flüssiger Mittel auf ein laufendes Konto bei einer Bank oder einer ähnlichen Finanzinstitution ist ein finanzieller Vermögenswert, weil sie das vertraglich eingeräumte Recht eines Einlegers darstellt, flüssige Mittel von der Bank zu erhalten bzw. einen Scheck oder ein ähnliches Finanzinstrument zu Gunsten eines Gläubigers zur Bezahlung einer finanziellen Verbindlichkeit zu verwenden.

AG4. Typische Beispiele für finanzielle Vermögenswerte, die ein vertraglich eingeräumtes Recht darstellen, flüssige Mittel zu einem künftigen Zeitpunkt zu erhalten, und korrespondierend für finanzielle Verbindlichkeiten, die eine vertragliche Verpflichtung darstellen, flüssige Mittel zu einem künftigen Zeitpunkt abzugeben, sind:

(a) Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

(b) Wechselforderungen und Wechselverbindlichkeiten,

(c) Darlehensforderungen und Darlehensverbindlichkeiten und

(d) Anleiheforderungen und Anleiheverbindlichkeiten.

In allen Fällen steht dem vertraglich eingeräumten Recht der einen Vertragspartei, flüssige Mittel zu erhalten (oder der Verpflichtung, flüssige Mittel abzugeben), korrespondierend die vertragliche Zahlungsverpflichtung (oder das Recht, flüssige Mittel zu erhalten) der anderen Vertragspartei gegenüber.

AG5. Andere Arten von Finanzinstrumenten sind solche, bei denen der (erwartete bzw. begebene) wirtschaftliche Nutzen nicht in flüssigen Mitteln, sondern in einem anderen finanziellen Vermögenswert besteht. Eine Wechselverbindlichkeit aus Regierungsanleihen räumt dem Inhaber beispielsweise das vertragliche Recht ein und verpflichtet den Emittenten vertraglich zur Übergabe von Regierungsanleihen und nicht von flüssigen Mitteln. Regierungsanleihen sind finanzielle Vermögenswerte, weil sie eine Verpflichtung der emittierenden Regierung auf Zahlung flüssiger Mittel darstellen. Wechsel stellen daher für den Wechselinhaber finanzielle Vermögenswerte dar, während sie für den Wechselemittenten finanzielle Verbindlichkeiten präsentieren.

AG6. Ewige Schuldinstrumente (wie beispielsweise ewige schuldrechtliche Papiere, ungesicherte Schuldverschreibungen und Schuldscheine) räumen dem Inhaber normalerweise ein vertragliches Recht auf Erhalt von Zahlungen auf Grund von Zinsen zu festgesetzten Zeitpunkten bis in unbestimmte Zukunft hinein ein. Der Inhaber hat hierbei kein Recht auf Rückerhalt des Kapitalbetrags, oder er hat dieses Recht zu Bedingungen, die den Erhalt sehr unwahrscheinlich machen bzw. ihn auf einen Termin in ferner Zukunft festlegen. Ein Unternehmen kann beispielsweise ein Finanzinstrument emittieren, mit dem es sich für alle Ewigkeit zu jährlichen Zahlungen zu einem vereinbarten Zinssatz von 8 % des ausgewiesenen Nennwertes oder Kapitalbetrags von WE 1 000 verpflichtet.(*) Wenn der marktgängige Zinssatz für das Finanzinstrument bei Ausgabe 8 % beträgt, übernimmt der Emittent eine vertragliche Verpflichtung zu einer Reihe von künftigen Zinszahlungen, deren beizulegender Zeitwert (Barwert) beim erstmaligen Ansatz WE 1 000 beträgt. Der Inhaber bzw. der Emittent des Finanzinstruments hat einen finanziellen Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit.

(*) In diesen Anleitungen werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“ (WE) angegeben.

AG7. Ein vertragliches Recht oder eine vertragliche Verpflichtung auf Empfang, Lieferung oder Übertragung von Finanzinstrumenten stellt selbst ein Finanzinstrument dar. Eine Kette von vertraglich vereinbarten Rechten oder Verpflichtungen erfüllt die Definition eines Finanzinstruments, wenn sie letztendlich zum Empfang oder zur Abgabe von Finanzmitteln oder zum Erwerb oder zur Emission von Eigenkapitalinstrumenten führt.

AG8. Die Fähigkeit zur Ausübung eines vertraglich eingeräumten Rechtes oder die Forderung zur Erfüllung einer vertraglich eingeräumten Verpflichtung kann unbedingt oder abhängig vom Eintreten eines künftigen Ereignisses sein. Zum Beispiel ist eine Bürgschaft ein dem Kreditgeber vertraglich eingeräumtes Recht auf Empfang von Finanzmitteln durch den Bürgen und eine korrespondierende vertraglich eingeräumte Verpflichtung seitens des Bürgen zur Zahlung an den Kreditgeber, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das vertraglich eingeräumte Recht und die Verpflichtung bestehen auf Grund von früheren Rechtsgeschäften oder Geschäftsvorfällen (Berechnungsgrundlage der Bürgschaft), selbst wenn die Fähigkeit des Kreditgebers, sein Recht auszuüben, und die Anforderung an den Bürgen, seine Verpflichtungen zu begleichen, abhängig von einem künftigen Verzug des Kreditnehmers sind. Vom Eintreten bestimmter Ereignisse abhängige Rechte und Verpflichtungen erfüllen die Definition von finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten, selbst wenn solche finanziellen Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten nicht immer im Abschluss bilanziert werden. Einige dieser bedingten Rechte und Verpflichtungen können Versicherungsverträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 sein.

AG9. Gemäß IAS 17 Leasingverhältnisse wird ein Leasingvertrag in erster Linie als Anspruch eines Leasinggebers auf Erhalt von bzw. als Verpflichtung eines Leasingnehmers zur Zahlung von Zahlungsströmen betrachtet, die in materieller Hinsicht der Zahlung von Zins und Tilgung bei einem Darlehensvertrag entsprechen. Der Leasinggeber verbucht seine Investition als ausstehende Forderung auf Grund des Leasingvertrags und nicht als geleasten Vermögenswert. Andererseits wird ein Operating-Leasingverhältnis in erster Linie als nicht erfüllter Vertrag betrachtet, der den Leasinggeber verpflichtet, die künftige Nutzung eines Vermögenswertes im Austausch für eine Gegenleistung ähnlich einem Entgelt für eine Dienstleistung zu gestatten. Der Leasinggeber verbucht den geleasten Vermögenswert und nicht die gemäß Leasingvertrag ausstehende Forderung. Dementsprechend wird ein Finanzierungsleasing als Finanzinstrument und ein Operating-Leasingverhältnis nicht als Finanzinstrument betrachtet (außer im Hinblick auf einzelne jeweils fällige Zahlungen).

AG10. Körperliche Vermögenswerte (wie beispielsweise Vorräte, Sachanlagen), geleaste Vermögenswerte und immaterielle Vermögenswerte (wie Patente und Warenrechte) gelten nicht als finanzielle Vermögenswerte. Mit der Verfügungsmacht über körperliche und immaterielle Vermögenswerte ist zwar die Möglichkeit verbunden, Finanzmittelzuflüsse oder den Zufluss anderer finanzieller Vermögenswerte zu generieren, sie führt aber nicht zu einem bestehenden Rechtsanspruch auf flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte.

AG11. Vermögenswerte (wie beispielsweise aktivische Abgrenzungen), für die der künftige wirtschaftliche Nutzen im Empfang von Waren oder Dienstleistungen und nicht im Recht auf Erhalt von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten besteht, sind keine finanziellen Vermögenswerte. Ebenso gelten Posten wie beispielsweise passivische Abgrenzungen und die meisten Gewährleistungsverpflichtungen nicht als finanzielle Verbindlichkeiten, da die aus ihnen resultierenden Nutzenabflüsse in der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen und nicht in einer vertraglichen Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten bestehen.

AG12. Verbindlichkeiten oder Vermögenswerte, die nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung basieren (wie beispielsweise Verbindlichkeiten für Ertragsteuern, die als Ergebnis gesetzlicher Vorschriften erhoben werden), gelten nicht als finanzielle Verbindlichkeiten oder finanzielle Vermögenswerte. Die Bilanzierung von Ertragsteuern wird im IAS 12 Ertragsteuern behandelt. Gleiches gilt für faktische Verpflichtungen laut Definition in IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen, die nicht durch Verträge begründet werden und keine finanziellen Verbindlichkeiten darstellen.

 

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