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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und
finanziellen Verbindlichkeiten (siehe auch Paragraphen AG38 and AG39)
42.
Die Saldierung von
finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und die
Angabe der Nettobeträge in der Bilanz
hat dann, und nur dann, zu erfolgen, wenn ein Unternehmen:
(a)
zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Rechtsanspruch hat, die
erfassten Beträge miteinander zu verrechnen; und
(b)
beabsichtigt, entweder den Ausgleich auf Nettobasis
herbeizuführen, oder gleichzeitig mit der Verwertung des betreffenden
Vermögenswertes die dazugehörige Verbindlichkeit
abzulösen.
Wenn
die Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes die
Voraussetzungen für eine Ausbuchung nicht erfüllt, dürfen
der übertragene Vermögenswert und die verbundene
Verbindlichkeit bei der Bilanzierung nicht saldiert werden (siehe
IAS 39, Paragraph 36).
43.
Dieser Standard schreibt die Darstellung von finanziellen
Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten auf Nettobasis
vor, wenn dadurch die erwarteten künftigen Cashflows eines
Unternehmens aus dem Ausgleich von zwei oder
mehreren verschiedenen Finanzinstrumenten abgebildet werden.
Wenn ein Unternehmen das Recht hat, einen einzelnen Nettobetrag
zu erhalten bzw. zu zahlen, und dies auch zu tun beabsichtigt,
hat es tatsächlich nur einen einzigen finanziellen
Vermögenswert bzw. nur eine einzige finanzielle
Verbindlichkeit. In anderen Fällen werden die finanziellen Vermögenswerte
und finanziellen Verbindlichkeiten entsprechend ihrer
Eigenschaft als Ressource oder Verpflichtung des
Unternehmens voneinander getrennt dargestellt.
44.
Die Saldierung eines erfassten finanziellen Vermögenswertes
mit einer erfassten finanziellen Verbindlichkeit
einschließlich der Darstellung
des Nettobetrags unterscheidet sich von der Ausbuchung eines
finanziellen Vermögenswertes und einer
finanziellen Verbindlichkeit in der Bilanz. Während die
Saldierung nicht zur Erfassung von Gewinnen und Verlusten führt,
hat die Ausbuchung eines Finanzinstruments aus der Bilanz
nicht nur die Entfernung eines vorher bilanzwirksamen Postens,
sondern möglicherweise auch die Erfassung von Gewinnen oder
Verlusten zur Folge.
45.
Der Anspruch auf Verrechnung ist ein auf vertraglicher oder
anderer Grundlage beruhendes, einklagbares Recht eines Schuldners,
einen Teilbetrag oder den gesamten Betrag einer einem
Gläubiger geschuldeten Verbindlichkeit mit einer Forderung
zu verrechnen, die dem Schuldner selbst gegenüber dem
betreffenden Gläubiger zusteht. In ungewöhnlichen Fällen
kann ein Schuldner berechtigt sein, eine Forderung gegenüber
einem Dritten mit einer geschuldeten Verbindlichkeit gegenüber
dem Gläubiger zu verrechnen, vorausgesetzt, dass zwischen
allen drei Beteiligten eine eindeutige Vereinbarung
über den Anspruch auf Verrechnung vorliegt. Da der Anspruch
auf Verrechnung ein gesetzliches Recht
ist, sind die Bedingungen, unter denen
Verrechnungsvereinbarungen gültig sind, abhängig von den
Gebräuchen des Rechtskreises, in
dem sie getroffen werden; daher sind im Einzelfall immer die
für das Vertragsverhältnis zwischen den
Parteien maßgeblichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.
46.
Besteht ein einklagbarer Anspruch auf Verrechnung, wirkt sich
dieses nicht nur auf die Rechte und Verpflichtungen aus,
die mit den betreffenden finanziellen Vermögenswerten und
finanziellen Verbindlichkeiten verbunden sind; es kann auch
einen Einfluss auf die Ausfall- und Liquiditätsrisiken haben,
denen das Unternehmen ausgesetzt ist. Das Bestehen eines
solchen Rechtes stellt dabei jedoch noch keine hinreichende
Voraussetzung für die Saldierung von Vermögens- und Schuldposten
dar. Wenn keine Absicht besteht, dieses Recht auch
tatsächlich auszuüben oder die jeweiligen Forderungen und
Verbindlichkeiten zum gleichen Zeitpunkt zu bedienen, wirkt es
sich weder auf die Beträge noch auf den zeitlichen
Anfall der erwarteten Cashflows eines Unternehmens aus. Wenn
ein Unternehmen beabsichtigt, von dem Anspruch
auf Verrechnung Gebrauch zu machen oder die jeweiligen
Forderungen und Verbindlichkeiten zum gleichen Zeitpunkt
zu bedienen, spiegelt die Nettodarstellung des
Vermögenswertes und der Verbindlichkeit die Beträge, den zeitlichen
Anfall und die damit verbundenen Risiken künftiger Cashflows
besser wider als die Bruttodarstellung. Die bloße
Absicht eines oder beider Vertragsparteien, Forderungen und
Schulden auf Nettobasis ohne rechtlich bindende Vereinbarung
auszugleichen, stellt keine ausreichende Grundlage für eine
bilanzielle Saldierung dar, da die mit den einzelnen finanziellen
Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten
verbundenen Rechte und Verpflichtungen unverändert
fortbestehen.
47.
Die Absichten eines Unternehmens bezüglich der Erfüllung von
einzelnen Vermögens- und Schuldposten können durch die
üblichen Geschäftspraktiken, die Anforderungen der
Finanzmärkte und andere Umstände beeinflusst werden, die die
Fähigkeit zur Bedienung auf Nettobasis oder zur
gleichzeitigen Bedienung begrenzen. Wenn ein Unternehmen einen
Anspruch auf Aufrechnung hat,
aber nicht beabsichtigt, auf Nettobasis auszugleichen bzw. den
Vermögenswert zu realisieren und
gleichzeitig die Verbindlichkeit zu begleichen, wird der
Effekt des Rechtes auf das Ausfallrisiko des Unternehmens gemäß
Paragraph 76 angegeben.
48.
Der gleichzeitige Ausgleich von zwei Finanzinstrumenten kann
zum Beispiel durch direkten Austausch oder über eine Clearingstelle
in einem organisierten Finanzmarkt erfolgen. In solchen
Fällen findet tatsächlich nur ein einziger Finanzmitteltransfer
statt, wobei weder ein Ausfall- noch ein Liquiditätsrisiko
besteht. Erfolgt der Ausgleich über zwei voneinander
getrennte (zu erhaltende bzw. zu leistende) Zahlungen, kann
ein Unternehmen durchaus einem Ausfallrisiko im
Hinblick auf den vollen Betrag der betreffenden finanziellen
Forderungen und einem Liquiditätsrisiko im Hinblick auf
den vollen Betrag der finanziellen Verbindlichkeit ausgesetzt
sein. Auch wenn sie nur kurzzeitig auftreten, können solche
Risiken erheblich sein. Die Gewinnrealisierung eines
finanziellen Vermögenswertes und die Begleichung einer
finanziellen Verbindlichkeit werden nur dann als gleichzeitig
behandelt, wenn die Geschäftsvorfälle zum selben Zeitpunkt
erfolgen.
49.
Die in Paragraph 42 genannten Voraussetzungen sind im
Allgemeinen in den folgenden Fällen nicht erfüllt, so dass
eine Saldierung unangemessen ist:
(a)
wenn mehrere verschiedene Finanzinstrumente kombiniert
werden, um die Merkmale eines einzelnen Finanzinstruments (eines
„synthetischen Finanzinstruments“) nachzuahmen;
(b)
wenn aus Finanzinstrumenten sich ergebende finanzielle
Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die das
gleiche Risikoprofil haben (wenn sie beispielsweise zu einem
Portfolio von Termingeschäften oder anderen Derivaten
gehören), gegenüber verschiedenen Partnern bestehen;
(c)
wenn finanzielle oder andere Vermögenswerte als Sicherheit
für finanzielle Verbindlichkeiten ohne Rückgriff
verpfändet wurden;
(d)
wenn finanzielle Vermögenswerte von einem Schuldner in ein
Treuhandverhältnis gegeben werden, um eine Verpflichtung zu
begleichen, ohne dass die Vermögenswerte vom Gläubiger zum
Ausgleich der Verbindlichkeit akzeptiert worden
sind (beispielsweise eine Tilgungsfondsvereinbarung); oder
(e)
wenn bei Verpflichtungen, die aus Schadensereignissen
entstehen, zu erwarten ist, dass diese durch
Ersatzleistungen von Dritten
beglichen werden, weil aus einem Versicherungsvertrag ein
entsprechender Entschädigungsanspruch abgeleitet
werden kann.
50.
Ein Unternehmen, das eine Reihe von Geschäften mit
Finanzinstrumenten mit einer einzigen Vertragspartei tätigt,
kann mit dieser Vertragspartei
einen Globalverrechnungsvertrag abschließen. Ein
Globalverrechnungsvertrag sieht für den Fall von
Nichtzahlung oder Kündigung bei einem einzigen Instrument die
sofortige Aufrechnung bzw. Abwicklung aller Finanzinstrumente
vor, die durch die Rahmenvereinbarung abgedeckt werden. Solche
Rahmenvereinbarungen werden üblicherweise
von Finanzinstitutionen verwendet, um sich gegen Verluste aus
eventuellen Insolvenzverfahren oder anderen
Umständen zu schützen, die dazu führen können, dass die
Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann.
Ein Globalverrechnungsvertrag schafft üblicherweise nur einen
bedingten Anspruch auf Verrechnung, der
nur im Rechtsweg durchgesetzt werden kann und die
Gewinnrealisierung oder Begleichung eines einzelnen
finanziellen Vermögenswertes
oder einer einzelnen finanziellen Verbindlichkeit nur
beeinflussen kann, wenn ein tatsächlicher Zahlungsverzug
oder andere Umstände vorliegen, mit denen im gewöhnlichen
Geschäftsverlauf nicht zu rechnen ist.
Ein Globalverrechnungsvertrag stellt für sich genommen keine
Grundlage für eine Saldierung in der Bilanz dar, es sei
denn, die Verrechnungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 42
werden ebenfalls erfüllt. Wenn finanzielle Vermögenswerte und
finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen eines
Globalverrechnungsvertrages nicht miteinander saldiert werden,
sind die Auswirkungen der
Rahmenvereinbarung auf das Ausfallrisiko des Unternehmens
gemäß Paragraph 76 anzugeben.
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