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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Angaben
51.
Die von diesem Standard geforderten Angaben sollen ein
besseres Verständnis der Bedeutung von Finanzinstrumenten für
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows
eines Unternehmens sicherstellen; darüber hinaus sollen sie
dazu beitragen, die Beträge, die Zeitpunkte und die
Eintrittswahrscheinlichkeit der künftigen Cashflows
abschätzen zu können, die aus
solchen Finanzinstrumenten resultieren.
52.
Geschäfte mit Finanzinstrumenten können dazu führen, dass
ein oder mehrere der unten beschriebenen Finanzrisiken vom
Unternehmen selbst übernommen oder einem Dritten übertragen
werden. Die geforderten Angaben bieten Informationen, die
den Abschlussadressaten bei der Bewertung der mit
Finanzinstrumenten verbundenen Risiken unterstützen.
(a)
Das Marktrisiko beinhaltet
drei Arten von Risiken:
(i)
Währungsrisiko –
Risiko, dass sich der Wert eines Finanzinstruments auf
Grund von Änderungen der Wechselkurse verändern
kann.
(ii)
Zinsbedingtes Risiko einer
Änderung des beizulegenden Zeitwertes –
Risiko, dass sich der Wert eines Finanzinstruments auf
Grund von Schwankungen des Marktzinssatzes verändern
kann.
(iii)
Preisrisiko –
Risiko, dass sich der Wert eines Finanzinstruments auf
Grund von Schwankungen der Marktpreise verändern
kann; dabei können solche Fluktuationen sowohl auf
Faktoren zurückzuführen sein, die für ein
individuelles Finanzinstrument oder seinen Emittenten
charakteristisch sind, als auch auf solche, die alle im
Markt gehandelten Finanzinstrumente betreffen.
Der
Begriff des Marktrisikos umfasst dabei nicht nur mögliche
Verluste, sondern auch mögliche Gewinnchancen.
(b)
Ausfallrisiko
– Risiko, dass eine Vertragspartei bei einem Geschäft über
ein Finanzinstrument ihren Verpflichtungen nicht
nachkommen kann und dadurch bei der anderen Partei
finanzielle Verluste verursacht.
(c)
Liquiditätsrisiko (auch
als Refinanzierungsrisiko bezeichnet)
– Risiko, dass ein Unternehmen möglicherweise nicht in der
Lage ist, die Finanzmittel zu beschaffen, die zur
Begleichung der im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten eingegangenen
Verpflichtungen notwendig sind. Liquiditätsrisiken können
auch dadurch entstehen, dass ein finanzieller Vermögenswert
nicht jederzeit innerhalb kurzer Frist zu seinem
beizulegenden Zeitwert verkauft werden kann.
(d)
Zinsbedingtes
Cashflow-Risiko – Risiko,
dass sich die künftigen Cashflows eines Finanzinstruments
auf Grund von Schwankungen des
Marktzinssatzes verändern können. Beispielsweise können
sich im Fall von variabel verzinslichen Fremdkapitalinstrumenten
solche Schwankungen auf Grund von Veränderungen der
effektiven Verzinsung des
Finanzinstruments ergeben, ohne dass damit korrespondierende
Veränderungen des entsprechenden beizulegenden Zeitwertes
eintreten.
Form, Ort und Klassen von Finanzinstrumenten
53.
Dieser Standard schreibt nicht vor, wie oder wo die
geforderten Angaben im Abschluss darzustellen sind. Soweit die
erforderlichen Angaben in der
Bilanz ausgewiesen werden, brauchen sie im Anhang des
Abschlusses nicht wiederholt zu
werden. Die geforderten Angaben können je nach Art der
Finanzinstrumente und ihrer relativen Bedeutung für das Unternehmen
aus einer Kombination von beschreibendem Text und
quantitativen Daten bestehen.
54.
Der zur Erfüllung der Angabepflichten für einzelne
Finanzinstrumente zu wählende Detaillierungsgrad ist anhand
der relativen Bedeutung dieser
Instrumente zu beurteilen. Es ist notwendig, einen Mittelweg
zwischen einem überladenen Bericht
mit ausschweifenden Ausführungen zu Details, die dem
Abschlussadressaten kaum noch nutzbringende Informationen liefern,
und schwer verständlichen Darstellungen wichtiger
Sachverhalte wegen zu weitgehender Zusammenfassung der
Daten zu beschreiten. Wird beispielsweise in einem Unternehmen
jeweils eine große Anzahl von Kontrakten über
Finanzinstrumente mit gleichartigen Strukturen abgeschlossen,
ohne dass einzelne Kontrakte für sich betrachtet
eine wesentliche Bedeutung haben, ist eine gruppenweise
Zusammenfassung der Finanzinstrumente sachgerecht. Andererseits
können Informationen zu einem einzelnen Finanzinstrument von
großer Bedeutung sein, wenn es
etwa ein wesentliches Element der Kapitalstruktur eines
Unternehmens darstellt.
55.
Das Management eines Unternehmens hat die Finanzinstrumente in
Klassen zusammenzufassen, die der Art der angabepflichtigen Informationen
angemessen sind, wobei neben den Merkmalen der betreffenden
Instrumente auch die verwendete Bewertungsgrundlage
zu berücksichtigen ist. Im Allgemeinen werden bei der
Klasseneinteilung Finanzinstrumente, die
zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet werden, von denen unterschieden,
deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgt. Es sind
ausreichende Angaben zu machen, um eine
Überleitung auf die betreffenden Bilanzposten zu
ermöglichen. Ist ein Unternehmen Vertragspartei von
Finanzinstrumenten, die
außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Standards liegen,
dann erfolgt die Klassenbildung so, dass diese
finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen
Verbindlichkeiten getrennt von denjenigen Finanzinstrumenten ausgewiesen
werden, die in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen.
Die Angabepflichten für diese Finanzinstrumente werden
in anderen IFRS behandelt.
Risikomanagementpolitik und Sicherungsmaßnahmen
56.
Ein Unternehmen hat die Zielsetzungen und Methoden des
Finanzrisikomanagements zu beschreiben, einschließlich der
Sicherungsmethode für jede wichtige Art von erwarteten
Transaktionen, für die eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
erfolgt.
57.
Ein Unternehmen hat zusätzlich zu den spezifischen Angaben
über Bestände an und Transaktionen mit Finanzinstrumenten weitere
Erläuterungen über das Ausmaß, in dem Finanzinstrumente
genutzt werden, über die mit der Nutzung verbundenen
Risiken sowie über die Zwecke, die damit für das Geschäft
erfüllt werden sollen, vorzulegen. Zur Erläuterung
der Verfahren, die das Managements zur Steuerung der mit
Finanzinstrumenten verbundenen Risiken einsetzt, gehören
auch Informationen über die unternehmensinternen Richtlinien,
die zur Sicherung von Risikopositionen, zur
Vermeidung übermäßiger Risikokonzentrationen und bezüglich
der Anforderungen an zusätzliche Sicherheitsleistungen zur
Minderung von Ausfallrisiken erlassen wurden. Auf diese Weise
können unabhängig von den zu einem bestimmten
Stichtag tatsächlich eingesetzten spezifischen Instrumenten
weitergehende allgemeine Ansichten vermittelt werden.
58.
Folgende Angaben
sind bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwertes, einer
Absicherung von Zahlungsströmen und
der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen
Geschäftsbetrieb (laut Definition in IAS
39) gesondert zu machen:
(a)
eine Beschreibung der Sicherungsbeziehung;
(b)
eine Beschreibung der Finanzinstrumente, die zum
Bilanzstichtag als Sicherungsinstrument eingesetzt wurden, sowie
Angaben über ihre beizulegenden Zeitwerte;
(c)
die Art der abgesicherten Risiken; und
(d)
im Falle einer Absicherung von Zahlungsströmen Angaben zu den
Perioden, in denen die Cashflows erwartungsgemäß eintreten
werden, wann diese voraussichtlich bei der Bestimmung des
Periodenergebnisses berücksichtigt werden,
sowie eine Beschreibung aller erwarteten Transaktionen, für
die vormals eine Absicherungsbilanzierung erfolgte,
mit deren Eintritt jedoch nicht länger gerechnet wird.
59.
Wurde ein Gewinn oder
Verlust aus einem zur Absicherung von Zahlungsströmen
eingesetzten Finanzinstruments über
die Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals direkt im
Eigenkapital erfasst, sind folgende Angaben erforderlich:
(a)
der Betrag, der während der Berichtsperiode auf diese Weise
im Eigenkapital erfasst wurde;
(b)
der Betrag, der aus dem Eigenkapital herausgenommen und in
das Periodenergebnis einbezogen wurde; und
(c)
der Betrag, der im Rahmen einer Absicherung einer
höchstwahrscheinlich eintretenden erwarteten Transaktion während
der Berichtsperiode aus dem Eigenkapital herausgenommen und
in die erstmalige Bewertung der Anschaffungskosten
oder eines anderen Buchwertes eines nicht finanziellen
Vermögenswertes oder einer nicht finanziellen
Verbindlichkeit einbezogen wurde.
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