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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 32 (2005)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

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Angaben

51. Die von diesem Standard geforderten Angaben sollen ein besseres Verständnis der Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows eines Unternehmens sicherstellen; darüber hinaus sollen sie dazu beitragen, die Beträge, die Zeitpunkte und die Eintrittswahrscheinlichkeit der künftigen Cashflows abschätzen zu können, die aus solchen Finanzinstrumenten resultieren.

52. Geschäfte mit Finanzinstrumenten können dazu führen, dass ein oder mehrere der unten beschriebenen Finanzrisiken vom Unternehmen selbst übernommen oder einem Dritten übertragen werden. Die geforderten Angaben bieten Informationen, die den Abschlussadressaten bei der Bewertung der mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken unterstützen.

(a) Das Marktrisiko beinhaltet drei Arten von Risiken:

(i) Währungsrisiko – Risiko, dass sich der Wert eines Finanzinstruments auf Grund von Änderungen der Wechselkurse verändern kann.

(ii) Zinsbedingtes Risiko  einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes – Risiko, dass sich der Wert eines Finanzinstruments auf Grund von Schwankungen des Marktzinssatzes verändern kann.

(iii) Preisrisiko – Risiko, dass sich der Wert eines Finanzinstruments auf Grund von Schwankungen der Marktpreise verändern kann; dabei können solche Fluktuationen sowohl auf Faktoren zurückzuführen sein, die für ein individuelles Finanzinstrument oder seinen Emittenten charakteristisch sind, als auch auf solche, die alle im Markt gehandelten Finanzinstrumente betreffen.

Der Begriff des Marktrisikos umfasst dabei nicht nur mögliche Verluste, sondern auch mögliche Gewinnchancen.

(b) Ausfallrisiko – Risiko, dass eine Vertragspartei bei einem Geschäft über ein Finanzinstrument ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch bei der anderen Partei finanzielle Verluste verursacht.

(c) Liquiditätsrisiko (auch als Refinanzierungsrisiko bezeichnet) – Risiko, dass ein Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage ist, die Finanzmittel zu beschaffen, die zur Begleichung der im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten eingegangenen Verpflichtungen notwendig sind. Liquiditätsrisiken können auch dadurch entstehen, dass ein finanzieller Vermögenswert nicht jederzeit innerhalb kurzer Frist zu seinem beizulegenden Zeitwert verkauft werden kann.

(d) Zinsbedingtes Cashflow-Risiko – Risiko, dass sich die künftigen Cashflows eines Finanzinstruments auf Grund von Schwankungen des Marktzinssatzes verändern können. Beispielsweise können sich im Fall von variabel verzinslichen Fremdkapitalinstrumenten solche Schwankungen auf Grund von Veränderungen der effektiven Verzinsung des Finanzinstruments ergeben, ohne dass damit korrespondierende Veränderungen des entsprechenden beizulegenden Zeitwertes eintreten.

Form, Ort und Klassen von Finanzinstrumenten

53. Dieser Standard schreibt nicht vor, wie oder wo die geforderten Angaben im Abschluss darzustellen sind. Soweit die erforderlichen Angaben in der Bilanz ausgewiesen werden, brauchen sie im Anhang des Abschlusses nicht wiederholt zu werden. Die geforderten Angaben können je nach Art der Finanzinstrumente und ihrer relativen Bedeutung für das Unternehmen aus einer Kombination von beschreibendem Text und quantitativen Daten bestehen.

54. Der zur Erfüllung der Angabepflichten für einzelne Finanzinstrumente zu wählende Detaillierungsgrad ist anhand der relativen Bedeutung dieser Instrumente zu beurteilen. Es ist notwendig, einen Mittelweg zwischen einem überladenen Bericht mit ausschweifenden Ausführungen zu Details, die dem Abschlussadressaten kaum noch nutzbringende Informationen liefern, und schwer verständlichen Darstellungen wichtiger Sachverhalte wegen zu weitgehender Zusammenfassung der Daten zu beschreiten. Wird beispielsweise in einem Unternehmen jeweils eine große Anzahl von Kontrakten über Finanzinstrumente mit gleichartigen Strukturen abgeschlossen, ohne dass einzelne Kontrakte für sich betrachtet eine wesentliche Bedeutung haben, ist eine gruppenweise Zusammenfassung der Finanzinstrumente sachgerecht. Andererseits können Informationen zu einem einzelnen Finanzinstrument von großer Bedeutung sein, wenn es etwa ein wesentliches Element der Kapitalstruktur eines Unternehmens darstellt.

55. Das Management eines Unternehmens hat die Finanzinstrumente in Klassen zusammenzufassen, die der Art der angabepflichtigen Informationen angemessen sind, wobei neben den Merkmalen der betreffenden Instrumente auch die verwendete Bewertungsgrundlage zu berücksichtigen ist. Im Allgemeinen werden bei der Klasseneinteilung Finanzinstrumente, die zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, von denen unterschieden, deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgt. Es sind ausreichende Angaben zu machen, um eine Überleitung auf die betreffenden Bilanzposten zu ermöglichen. Ist ein Unternehmen Vertragspartei von Finanzinstrumenten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Standards liegen, dann erfolgt die Klassenbildung so, dass diese finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten getrennt von denjenigen Finanzinstrumenten ausgewiesen werden, die in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen. Die Angabepflichten für diese Finanzinstrumente werden in anderen IFRS behandelt.

Risikomanagementpolitik und Sicherungsmaßnahmen

56. Ein Unternehmen hat die Zielsetzungen und Methoden des Finanzrisikomanagements zu beschreiben, einschließlich der Sicherungsmethode für jede wichtige Art von erwarteten Transaktionen, für die eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfolgt.

57. Ein Unternehmen hat zusätzlich zu den spezifischen Angaben über Bestände an und Transaktionen mit Finanzinstrumenten weitere Erläuterungen über das Ausmaß, in dem Finanzinstrumente genutzt werden, über die mit der Nutzung verbundenen Risiken sowie über die Zwecke, die damit für das Geschäft erfüllt werden sollen, vorzulegen. Zur Erläuterung der Verfahren, die das Managements zur Steuerung der mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken einsetzt, gehören auch Informationen über die unternehmensinternen Richtlinien, die zur Sicherung von Risikopositionen, zur Vermeidung übermäßiger Risikokonzentrationen und bezüglich der Anforderungen an zusätzliche Sicherheitsleistungen zur Minderung von Ausfallrisiken erlassen wurden. Auf diese Weise können unabhängig von den zu einem bestimmten Stichtag tatsächlich eingesetzten spezifischen Instrumenten weitergehende allgemeine Ansichten vermittelt werden.

58. Folgende Angaben sind bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwertes, einer Absicherung von Zahlungsströmen und der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (laut Definition in IAS 39) gesondert zu machen:

(a) eine Beschreibung der Sicherungsbeziehung;

(b) eine Beschreibung der Finanzinstrumente, die zum Bilanzstichtag als Sicherungsinstrument eingesetzt wurden, sowie Angaben über ihre beizulegenden Zeitwerte;

(c) die Art der abgesicherten Risiken; und

(d) im Falle einer Absicherung von Zahlungsströmen Angaben zu den Perioden, in denen die Cashflows erwartungsgemäß eintreten werden, wann diese voraussichtlich bei der Bestimmung des Periodenergebnisses berücksichtigt werden, sowie eine Beschreibung aller erwarteten Transaktionen, für die vormals eine Absicherungsbilanzierung erfolgte, mit deren Eintritt jedoch nicht länger gerechnet wird.

59. Wurde ein Gewinn oder Verlust aus einem zur Absicherung von Zahlungsströmen eingesetzten Finanzinstruments über die Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals direkt im Eigenkapital erfasst, sind folgende Angaben erforderlich:

(a) der Betrag, der während der Berichtsperiode auf diese Weise im Eigenkapital erfasst wurde;

(b) der Betrag, der aus dem Eigenkapital herausgenommen und in das Periodenergebnis einbezogen wurde; und

(c) der Betrag, der im Rahmen einer Absicherung einer höchstwahrscheinlich eintretenden erwarteten Transaktion während der Berichtsperiode aus dem Eigenkapital herausgenommen und in die erstmalige Bewertung der Anschaffungskosten oder eines anderen Buchwertes eines nicht finanziellen Vermögenswertes oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit einbezogen wurde.

 

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