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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 32 (2005)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

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Ausstattungsmerkmale sowie Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

60. Für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumenten hat ein Unternehmen die folgenden Angaben zu machen:

(a) Informationen über Umfang und Art der Finanzinstrumente einschließlich wesentlicher Vertragsbedingungen, welche die Höhe, die Zeitpunkte und die Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Cashflows beeinflussen können; und

(b) die angewendeten Ansatz- und Bewertungsmethoden einschließlich der Ansatz- und Bewertungskriterien.

61. Im Rahmen der Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Unternehmens ist für jede Kategorie von finanziellen Vermögenswerten anzugeben, ob marktübliche Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten zum Handelstag oder zum Erfüllungstag bilanziert wurden (siehe IAS 39, Paragraph 38).

62. Die vertraglichen Laufzeiten sowie die sonstigen Konditionen eines Finanzinstruments wirken sich auf die Höhe, die Zeitpunkte und die Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Zahlungsströme zwischen den Vertragsparteien aus. Sofern Finanzinstrumente für sich allein betrachtet oder als Gruppe für die Vermögens- und Finanzlage oder die künftige Ertragslage eines Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, sind Fälligkeiten und sonstige vertragliche Vereinbarungen anzugeben. Sind die einzelnen von einem Unternehmen eingesetzten Finanzinstrumente für sich betrachtet allesamt unbedeutend im Hinblick auf die künftigen Cashflows, ist über die wesentlichen Merkmale von zu Gruppen zusammengefassten gleichartigen oder ähnlichen Instrumenten zu berichten.

63. Wenn bei einzelnen Finanzinstrumenten oder ganzen Klassen von Finanzinstrumenten, die von einem Unternehmen gehalten werden oder begeben wurden, die in Paragraph 52 beschriebenen signifikanten Finanzrisiken auftreten können, sind folgende Angaben über Laufzeiten und vertragliche Konditionen notwendig:

(a) festgesetzter Kapitalbetrag, Nennwert oder ein ähnlicher Betrag; für bestimmte Derivate, wie beispielsweise Zinsswaps, kann dies der Betrag sein, auf dem künftige Zahlungen basieren (so genannter Nennbetrag); 

(b) Fälligkeitsdatum, Verfalltag oder Ausübungstag;

(c) Optionen, die einer der beteiligten Vertragsparteien eine vorzeitige Ablösung des Finanzinstruments erlauben, einschließlich des Zeitraums oder des Datums, zu dem die Option ausgeübt werden kann, sowie des jeweiligen Ausübungspreises oder der Preisspanne;

(d) Optionen, die es einer der beteiligten Vertragspartei erlauben, das Finanzinstrument umzuwandeln in oder einzutauschen gegen ein anderes Finanzinstrument oder einen anderen Vermögenswert bzw. eine andere Verbindlichkeit, einschließlich der Tauschrelation(en) und des jeweiligen Zeitraums oder des Datums, zu dem die Option ausgeübt werden kann;

(e) Betrag und zeitlicher Anfall von geplanten zukünftigen Zahlungsmittelzu- oder -abflüssen bezüglich des Kapitalbetrags des Finanzinstruments, einschließlich Rückzahlungsraten sowie Tilgungsplanvereinbarungen und ähnlicher Anforderungen;

(f) festgelegte Prozentsätze oder Beträge für Zinsen, Dividenden oder andere sich aus Kapitalbeträgen ergebende, periodisch anfallende Zahlungen sowie der zeitliche Anfall solcher Zahlungen;

(g) im Falle von finanziellen Vermögenswerten erhaltene bzw. im Falle von finanziellen Verbindlichkeiten geleistete Sicherheiten;

(h) im Fall von Finanzinstrumenten, deren zugehörige Cashflows in einer anderen als der funktionalen Währung des Unternehmens vereinbart sind, die Währung, in der Ein- und Auszahlungen erfolgen;

(i) im Fall von Finanzinstrumenten, bei denen ein Tausch möglich ist: Informationen entsprechend den Punkten (a) bis (h) bezüglich desjenigen Instruments, das über den Tausch erworben werden soll; und

(j) alle Konditionen, die mit dem Finanzinstrument oder einer dazugehörigen Vertragsabrede zusammenhängen und deren Missachtung irgendeine der anderen Bedingungen signifikant verändern würde, wie beispielsweise eine vereinbarte Obergrenze für den Verschuldungsgrad bei einer Anleihe, deren Überschreitung zu einer sofortigen Fälligkeit und Rückzahlungsverpflichtung bezüglich des vollen Anleihebetrags führen  würde.

64. Wenn der bilanzielle Ausweis eines Finanzinstruments sich von dessen rechtlicher Form unterscheidet, ist es wünschenswert, dass das Unternehmen die Art des Finanzinstruments im Anhang des Abschlusses erläutert.

65. Der Nutzen der Information über den Umfang und die Art der Finanzinstrumente wird weiter erhöht, wenn alle diejenigen Beziehungen zwischen einzelnen Instrumenten herausgestellt werden, die die Beträge, die Zeitpunkte oder die Eintrittswahrscheinlichkeit der künftigen Cashflows eines Unternehmens wesentlich beeinflussen können. So kann es beispielsweise wichtig sein, Sicherungsbeziehungen anzugeben, wie sie bestehen können, wenn ein Unternehmen eine Finanzinvestition in Aktien hält, für die es eine Verkaufsoption erworben hat. Das Ausmaß, in dem die Risikoposition durch die Beziehung zwischen den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verändert wird, kann dem Bilanzadressaten durch Informationen von der Art, wie sie in Paragraph 63 beschrieben werden, deutlich gemacht werden; es kann aber auch erforderlich sein, weitergehende Angaben zu machen.

66. Gemäß IAS 1 ist von einem Unternehmen die Angabe aller maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gefordert, einschließlich der allgemeinen Grundsätze und der Methoden, nach denen diese Grundsätze auf Transaktionen sowie andere Ereignisse und Umstände im Geschäftsverlauf des Unternehmens angewendet werden. Bezogen auf die Berichterstattung über Finanzinstrumente impliziert dies Angaben über:

(a) die Kriterien, nach denen über den Ansatz oder die Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit entschieden wird;

(b) die Bewertungsgrundsätze, nach denen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz sowie zu den folgenden Bilanzstichtagen bewertet werden; und

(c) die Grundsätze, nach denen aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten resultierende Erträge und Aufwendungen erfasst und bewertet werden.

 

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