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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Ausstattungsmerkmale
sowie Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
60.
Für jede Klasse von
finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten
und Eigenkapitalinstrumenten hat ein Unternehmen die
folgenden Angaben zu machen:
(a) Informationen über Umfang und Art der Finanzinstrumente
einschließlich wesentlicher Vertragsbedingungen, welche die
Höhe, die Zeitpunkte und die Eintrittswahrscheinlichkeit
künftiger Cashflows beeinflussen können; und
(b) die angewendeten Ansatz- und Bewertungsmethoden
einschließlich der Ansatz- und Bewertungskriterien.
61.
Im Rahmen der
Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des
Unternehmens ist für jede Kategorie von finanziellen
Vermögenswerten anzugeben, ob marktübliche Käufe und
Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten zum Handelstag
oder zum Erfüllungstag bilanziert wurden (siehe IAS 39,
Paragraph 38).
62. Die vertraglichen Laufzeiten sowie die sonstigen
Konditionen eines Finanzinstruments wirken sich auf die
Höhe, die Zeitpunkte und die Eintrittswahrscheinlichkeit
künftiger Zahlungsströme zwischen den Vertragsparteien aus.
Sofern Finanzinstrumente für sich allein betrachtet oder als
Gruppe für die Vermögens- und Finanzlage oder die künftige
Ertragslage eines Unternehmens von wesentlicher Bedeutung
sind, sind Fälligkeiten und sonstige vertragliche
Vereinbarungen anzugeben. Sind die einzelnen von einem
Unternehmen eingesetzten Finanzinstrumente für sich
betrachtet allesamt unbedeutend im Hinblick auf die
künftigen Cashflows, ist über die wesentlichen Merkmale von
zu Gruppen zusammengefassten gleichartigen oder ähnlichen
Instrumenten zu berichten.
63. Wenn bei einzelnen Finanzinstrumenten oder ganzen
Klassen von Finanzinstrumenten, die von einem Unternehmen
gehalten werden oder begeben wurden, die in Paragraph 52
beschriebenen signifikanten Finanzrisiken auftreten können,
sind folgende Angaben über Laufzeiten und vertragliche
Konditionen notwendig:
(a) festgesetzter Kapitalbetrag, Nennwert oder ein ähnlicher
Betrag; für bestimmte Derivate, wie beispielsweise
Zinsswaps, kann dies der Betrag sein, auf dem künftige
Zahlungen basieren (so genannter Nennbetrag);
(b) Fälligkeitsdatum, Verfalltag oder Ausübungstag;
(c) Optionen, die einer der beteiligten Vertragsparteien
eine vorzeitige Ablösung des Finanzinstruments erlauben,
einschließlich des Zeitraums oder des Datums, zu dem die
Option ausgeübt werden kann, sowie des jeweiligen
Ausübungspreises oder der Preisspanne;
(d) Optionen, die es einer der beteiligten Vertragspartei
erlauben, das Finanzinstrument umzuwandeln in oder
einzutauschen gegen ein anderes Finanzinstrument oder einen
anderen Vermögenswert bzw. eine andere Verbindlichkeit,
einschließlich der Tauschrelation(en) und des jeweiligen
Zeitraums oder des Datums, zu dem die Option ausgeübt werden
kann;
(e) Betrag und zeitlicher Anfall von geplanten zukünftigen
Zahlungsmittelzu- oder -abflüssen bezüglich des
Kapitalbetrags des Finanzinstruments, einschließlich
Rückzahlungsraten sowie Tilgungsplanvereinbarungen und
ähnlicher Anforderungen;
(f) festgelegte Prozentsätze oder Beträge für Zinsen,
Dividenden oder andere sich aus Kapitalbeträgen ergebende,
periodisch anfallende Zahlungen sowie der zeitliche Anfall
solcher Zahlungen;
(g) im Falle von finanziellen Vermögenswerten erhaltene bzw.
im Falle von finanziellen Verbindlichkeiten geleistete
Sicherheiten;
(h) im Fall von Finanzinstrumenten, deren zugehörige
Cashflows in einer anderen als der funktionalen Währung des
Unternehmens vereinbart sind, die Währung, in der Ein- und
Auszahlungen erfolgen;
(i) im Fall von Finanzinstrumenten, bei denen ein Tausch
möglich ist: Informationen entsprechend den Punkten (a) bis
(h) bezüglich desjenigen Instruments, das über den Tausch
erworben werden soll; und
(j) alle Konditionen, die mit dem Finanzinstrument oder
einer dazugehörigen Vertragsabrede zusammenhängen und deren
Missachtung irgendeine der anderen Bedingungen signifikant
verändern würde, wie beispielsweise eine vereinbarte
Obergrenze für den Verschuldungsgrad bei einer Anleihe,
deren Überschreitung zu einer sofortigen Fälligkeit und
Rückzahlungsverpflichtung bezüglich des vollen
Anleihebetrags führen würde.
64. Wenn der bilanzielle Ausweis eines Finanzinstruments
sich von dessen rechtlicher Form unterscheidet, ist es
wünschenswert, dass das Unternehmen die Art des
Finanzinstruments im Anhang des Abschlusses erläutert.
65. Der Nutzen der Information über den Umfang und die Art
der Finanzinstrumente wird weiter erhöht, wenn alle
diejenigen Beziehungen zwischen einzelnen Instrumenten
herausgestellt werden, die die Beträge, die Zeitpunkte oder
die Eintrittswahrscheinlichkeit der künftigen Cashflows
eines Unternehmens wesentlich beeinflussen können. So kann
es beispielsweise wichtig sein, Sicherungsbeziehungen
anzugeben, wie sie bestehen können, wenn ein Unternehmen
eine Finanzinvestition in Aktien hält, für die es eine
Verkaufsoption erworben hat. Das Ausmaß, in dem die
Risikoposition durch die Beziehung zwischen den
Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verändert wird, kann
dem Bilanzadressaten durch Informationen von der Art, wie
sie in Paragraph 63 beschrieben werden, deutlich gemacht
werden; es kann aber auch erforderlich sein, weitergehende
Angaben zu machen.
66. Gemäß IAS 1 ist von einem Unternehmen die Angabe aller
maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
gefordert, einschließlich der allgemeinen Grundsätze und der
Methoden, nach denen diese Grundsätze auf Transaktionen
sowie andere Ereignisse und Umstände im Geschäftsverlauf des
Unternehmens angewendet werden. Bezogen auf die
Berichterstattung über Finanzinstrumente impliziert dies
Angaben über:
(a) die Kriterien, nach denen über den Ansatz oder die
Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer
finanziellen Verbindlichkeit entschieden wird;
(b) die Bewertungsgrundsätze, nach denen finanzielle
Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten beim
erstmaligen Ansatz sowie zu den folgenden Bilanzstichtagen
bewertet werden; und
(c) die Grundsätze, nach denen aus finanziellen
Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten
resultierende Erträge und Aufwendungen erfasst und bewertet
werden.
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