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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Zinsänderungsrisiko
67.
Für jede Klasse
von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Verbindlichkeiten ist anzugeben, wie weit das Unternehmen
einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist; diese
Berichterstattung schließt ein:
(a)
vertraglich festgelegte Fälligkeitstermine oder
Zinsanpassungstermine, je nachdem, welche Termine früher liegen; und
(b)
Effektivzinssätze, wenn geeignet.
68.
Ein Unternehmen stellt Informationen darüber zur Verfügung,
wie sich künftige Änderungen des herrschenden Zinsniveaus auf
das Unternehmen auswirken. Änderungen des Marktzinses haben
bei einigen finanziellen Vermögenswerten und
finanziellen Verbindlichkeiten direkte Auswirkungen auf die
vertraglich festgelegten Cashflows (zinsbedingtes Cashflow-Risiko),
bei anderen Finanzinstrumenten wirken sie sich auf den
beizulegenden Zeitwert aus (zinsbedingtes Risiko
einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes).
69.
Informationen über Fälligkeitsdaten (oder
Zinsanpassungstermine, wenn diese früher liegen) geben
Aufschluss über den Zeitraum,
für den eine Zinsbindung gilt, und Informationen über
Effektivzinssätze geben Aufschluss über die Zinsniveaus, für
die eine Zinsbindung gilt. Durch die Angabe dieser
Informationen erhalten die Abschlussadressaten eine Grundlage
für die Bewertung des zinsbedingten Risikos einer Änderung
des beizulegenden Zeitwertes, dem das Unternehmen ausgesetzt
ist, und damit auch eine Basis für die Abschätzung des
Gewinn- oder Verlustpotenzials. Für Finanzinstrumente, die
vor ihrer endgültigen Fälligkeit an den Marktzins angepasst
werden, ist dabei die Angabe des Zeitraums bis
zur nächsten Neufestsetzung des Zinssatzes wichtiger als die
Angabe der bis zur Endfälligkeit verbleibenden Zeit.
70.
Um die Informationen über vertraglich festgelegte
Fälligkeits- und Zinsanpassungstermine zu ergänzen, kann ein
Unternehmen Informationen über
die erwarteten Zinsanpassungs- oder Fälligkeitstermine
angeben, wenn diese wesentlich von
den vertraglich festgelegten Terminen abweichen. Die Angabe
solcher Informationen ist beispielsweise dann von besonderer
Bedeutung, wenn ein Unternehmen mit hinreichender
Verlässlichkeit sagen kann, dass beispielsweise ein festverzinsliches
Hypothekendarlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit
zurückgezahlt wird und auf Grund dieser Erwartung das
Management seines Zinsänderungsrisikos erfolgt. Die
zusätzlichen Informationen beinhalten die Angabe, dass sie
auf den Einschätzungen und Erwartungen des Managements
beruhen, und eine Erläuterung, welche Hypothesen den erwarteten
Fälligkeits- und Zinsanpassungsterminen zu Grunde liegen und
in welchem Umfang die Annahmen von den vertraglichen
Vereinbarungen abweichen.
71.
Ein Unternehmen gibt an, welchen Risiken seine finanziellen
Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten ausgesetzt sind:
(a)
einem zinsbedingten Risiko einer Änderung des beizulegenden
Zeitwertes, wie beispielsweise festverzinsliche finanzielle
Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten;
(b)
einem zinsbedingten Cashflow-Risiko, wie beispielsweise
finanzielle Vermögenswerte und finanzielle
Verbindlichkeiten mit einem
variablen Zinssatz, der sich mit dem Marktzins ändert; und
(c)
keinem direkten Zinsänderungsrisiko, wie beispielsweise bei
einigen Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente.
72.
Die Vorschrift in Paragraph 67(b) findet Anwendung auf
Anleihen, Schuldverschreibungen, Kredite und ähnliche Finanzinstrumente,
die künftige Zahlungen beinhalten, die beim Inhaber zu
Erträgen und beim Emittenten zu Aufwendungen führen,
welche den Zinseffekt widerspiegeln. Sie gilt nicht für
Finanzinstrumente wie Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente
und derivative Finanzinstrumente, da diese keinen
festsetzbaren Effektivzins beinhalten. Die Angabe
eines Effektivzinssatzes ist auch dann nicht erforderlich,
wenn Veränderungen im Marktzins bei Finanzinstrumenten wie
beispielsweise Zinsderivativen (einschließlich Swaps,
Termingeschäften und Optionen) zu einem Risiko
einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes oder einem
Cashflow-Risiko führen. Werden Informationen zu Effektivzinssätzen
zur Verfügung gestellt, so berichtet das Unternehmen über
die Auswirkungen von Sicherungsbeziehungen (beispielsweise
von Zinsswaps) auf die eigene Zinsänderungsrisikoposition.
73.
Ein Unternehmen kann einem Zinsänderungsrisiko auf Grund
einer Transaktion ausgesetzt sein, bei der kein finanzieller Vermögenswert
oder keine finanzielle Verbindlichkeit in der Bilanz erfasst
wird. In solchen Fällen gibt das Unternehmen Informationen
an, die dem Bilanzadressaten Art und Ausmaß des bestehenden
Zinsänderungsrisikos deutlich machen.
Besteht bei einem Unternehmen beispielsweise eine
Verpflichtung, Finanzmittel zu einem festen Zinssatz
auszuleihen, sind üblicherweise
folgende Angaben zu machen: ausgewiesener Kapitalbetrag und
Laufzeit des auszuleihenden Betrags
sowie die maßgeblichen vertraglichen Bedingungen der
Transaktion, die die Zinsänderungsrisikoposition begründen.
74.
Die Art des Geschäftsbetriebes eines Unternehmens und das
Ausmaß seiner Aktivitäten mit Finanzinstrumenten bestimmt,
ob Informationen über Zinsänderungsrisiken in verbaler Form,
in Tabellenform oder in einer Kombination beider
Darstellungsarten vorgelegt werden. Sofern das Unternehmen
eine Vielzahl von Finanzinstrumenten nutzt, die einem
zinsbedingten Risiko einer Änderung des beizulegenden
Zeitwertes oder einem zinsbedingten Cashflow-Risiko unterliegen,
kann es zur berichtsmäßigen Darstellung einen oder mehrere
der nachfolgenden Ansätze verwenden:
(a)
Bei Finanzinstrumenten, die einem Zinsänderungsrisiko
unterliegen, können die Buchwerte in tabellarischer Form aufbereitet
werden, gruppiert nach Instrumenten mit vertraglich
festgesetzter Fälligkeit oder Zinsanpassung in den folgenden
Zeiträumen nach dem Bilanzstichtag:
(i)
in einem Jahr oder weniger;
(ii)
in mehr als einem Jahr, jedoch nicht mehr als zwei Jahren;
(iii)
in mehr als zwei Jahren, jedoch nicht mehr als drei
Jahren;
(iv)
in mehr als drei Jahren, jedoch nicht mehr als vier
Jahren;
(v)
in mehr als vier Jahren, jedoch nicht mehr als fünf
Jahren;
(vi)
in mehr als fünf Jahren.
(b)
Wird die Ertragskraft eines Unternehmens erheblich von
Zinsänderungsrisiken oder Veränderungen dieser Risiken beeinflusst,
sind ausführlichere Angaben wünschenswert. Beispielsweise
können Unternehmen wie Kreditinstitute für
die Angaben zu den Restlaufzeiten von Finanzinstrumenten mit
vertraglich festgelegten Fälligkeitsterminen bzw.
Zinsanpassungsterminen kürzere Zeiträume wählen:
(i)
in einem Monat oder weniger nach dem Bilanzstichtag;
(ii)
in mehr als einem Monat, aber nicht mehr als drei Monaten
nach dem Bilanzstichtag; und
(iii)
in mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als zwölf
Monaten nach dem Bilanzstichtag.
(c)
Ein ähnliches Vorgehen ist bei der Berichterstattung über
zinsbedingte Cashflow-Risiken möglich. Ein Unternehmen kann
die Summe der Buchwerte von klassifizierten variabel
verzinslichen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Verpflichtungen – angeordnet nach Fristigkeit – in
Tabellenform darstellen.
(d)
Die Angaben zum Zinssatz können für einzelne
Finanzinstrumente dargestellt werden. Alternativ ist auch
die Angabe von gewichteten
Durchschnittswerten oder Zinsbereichen für die einzelnen
Klassen von Finanzinstrumenten möglich.
Lauten die Finanzinstrumente eines Unternehmens auf
verschiedene Währungen oder gibt es
starke Divergenzen bei den Ausfallrisiken, kann ein
Unternehmen die betreffenden Finanzinstrumente verschiedenen
Klassen zuordnen, soweit solche
Faktoren zu deutlichen Unterschieden bei den
Effektivzinssätzen führen.
75.
Ein nützlicher Einblick in die Zinsänderungsrisikoposition
eines Unternehmens ergibt sich unter Umständen aus Angaben darüber,
wie sich eine hypothetische Veränderung des Marktzinses auf
den beizulegenden Zeitwert der gehaltenen Finanzinstrumente
sowie die künftigen Periodenergebnisse und Cashflows
auswirken würde. Solche Angaben könnten beispielsweise
auf der Grundlage einer angenommenen Veränderung des
Marktzinses um 1 % (100 Basispunkte) zum Bilanzstichtag
erfolgen. Die Auswirkungen von Zinssatzänderungen umfassen
Veränderungen der Zinsaufwendungen und
Zinserträge aus variabel verzinslichen Finanzinstrumenten
sowie Kursgewinne oder -verluste aus festverzinslichen Finanzinstrumenten,
die sich aus Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes
ergeben. Die Berichterstattung über die Sensitivität
gegenüber Zinssatzänderungen kann auf die direkten
Auswirkungen der Zinsbewegungen auf die zum Bilanzstichtag
erfassten verzinslichen Finanzinstrumente beschränkt werden,
da üblicherweise kaum verlässliche Aussagen über
die indirekten Wirkungen solcher Änderungen auf Märkte und
Unternehmen gegeben werden können. Wenn
ein Unternehmen Angaben zur Zinsänderungssensitivität macht,
sind auch die Grundlagen für die Aufbereitung der
Informationen einschließlich der signifikanten Annahmen
anzugeben.
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