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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 32 (2005)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

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Zinsänderungsrisiko

67. Für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten ist anzugeben, wie weit das Unternehmen einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist; diese Berichterstattung schließt ein:

(a) vertraglich festgelegte Fälligkeitstermine oder Zinsanpassungstermine, je nachdem, welche Termine früher liegen; und

(b) Effektivzinssätze, wenn geeignet.

68. Ein Unternehmen stellt Informationen darüber zur Verfügung, wie sich künftige Änderungen des herrschenden Zinsniveaus auf das Unternehmen auswirken. Änderungen des Marktzinses haben bei einigen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten direkte Auswirkungen auf die vertraglich festgelegten Cashflows (zinsbedingtes Cashflow-Risiko), bei anderen Finanzinstrumenten wirken sie sich auf den beizulegenden Zeitwert aus (zinsbedingtes Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes).

69. Informationen über Fälligkeitsdaten (oder Zinsanpassungstermine, wenn diese früher liegen) geben Aufschluss über den Zeitraum, für den eine Zinsbindung gilt, und Informationen über Effektivzinssätze geben Aufschluss über die Zinsniveaus, für die eine Zinsbindung gilt. Durch die Angabe dieser Informationen erhalten die Abschlussadressaten eine Grundlage für die Bewertung des zinsbedingten Risikos einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes, dem das Unternehmen ausgesetzt ist, und damit auch eine Basis für die Abschätzung des Gewinn- oder Verlustpotenzials. Für Finanzinstrumente, die vor ihrer endgültigen Fälligkeit an den Marktzins angepasst werden, ist dabei die Angabe des Zeitraums bis zur nächsten Neufestsetzung des Zinssatzes wichtiger als die Angabe der bis zur Endfälligkeit verbleibenden Zeit.

70. Um die Informationen über vertraglich festgelegte Fälligkeits- und Zinsanpassungstermine zu ergänzen, kann ein Unternehmen Informationen über die erwarteten Zinsanpassungs- oder Fälligkeitstermine angeben, wenn diese wesentlich von den vertraglich festgelegten Terminen abweichen. Die Angabe solcher Informationen ist beispielsweise dann von besonderer Bedeutung, wenn ein Unternehmen mit hinreichender Verlässlichkeit sagen kann, dass beispielsweise ein festverzinsliches Hypothekendarlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit zurückgezahlt wird und auf Grund dieser Erwartung das Management seines Zinsänderungsrisikos erfolgt. Die zusätzlichen Informationen beinhalten die Angabe, dass sie auf den Einschätzungen und Erwartungen des Managements beruhen, und eine Erläuterung, welche Hypothesen den erwarteten Fälligkeits- und Zinsanpassungsterminen zu Grunde liegen und in welchem Umfang die Annahmen von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen.

71. Ein Unternehmen gibt an, welchen Risiken seine finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten ausgesetzt sind:

(a) einem zinsbedingten Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes, wie beispielsweise festverzinsliche finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten;

(b) einem zinsbedingten Cashflow-Risiko, wie beispielsweise finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten mit einem variablen Zinssatz, der sich mit dem Marktzins ändert; und

(c) keinem direkten Zinsänderungsrisiko, wie beispielsweise bei einigen Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente.

72. Die Vorschrift in Paragraph 67(b) findet Anwendung auf Anleihen, Schuldverschreibungen, Kredite und ähnliche Finanzinstrumente, die künftige Zahlungen beinhalten, die beim Inhaber zu Erträgen und beim Emittenten zu Aufwendungen führen, welche den Zinseffekt widerspiegeln. Sie gilt nicht für Finanzinstrumente wie Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente und derivative Finanzinstrumente, da diese keinen festsetzbaren Effektivzins beinhalten. Die Angabe eines Effektivzinssatzes ist auch dann nicht erforderlich, wenn Veränderungen im Marktzins bei Finanzinstrumenten wie beispielsweise Zinsderivativen (einschließlich Swaps, Termingeschäften und Optionen) zu einem Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes oder einem Cashflow-Risiko führen. Werden Informationen zu Effektivzinssätzen zur Verfügung gestellt, so berichtet das Unternehmen über die Auswirkungen von Sicherungsbeziehungen (beispielsweise von Zinsswaps) auf die eigene Zinsänderungsrisikoposition.

73. Ein Unternehmen kann einem Zinsänderungsrisiko auf Grund einer Transaktion ausgesetzt sein, bei der kein finanzieller Vermögenswert oder keine finanzielle Verbindlichkeit in der Bilanz erfasst wird. In solchen Fällen gibt das Unternehmen Informationen an, die dem Bilanzadressaten Art und Ausmaß des bestehenden Zinsänderungsrisikos deutlich machen. Besteht bei einem Unternehmen beispielsweise eine Verpflichtung, Finanzmittel zu einem festen Zinssatz auszuleihen, sind üblicherweise folgende Angaben zu machen: ausgewiesener Kapitalbetrag und Laufzeit des auszuleihenden Betrags sowie die maßgeblichen vertraglichen Bedingungen der Transaktion, die die Zinsänderungsrisikoposition begründen.

74. Die Art des Geschäftsbetriebes eines Unternehmens und das Ausmaß seiner Aktivitäten mit Finanzinstrumenten bestimmt, ob Informationen über Zinsänderungsrisiken in verbaler Form, in Tabellenform oder in einer Kombination beider Darstellungsarten vorgelegt werden. Sofern das Unternehmen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten nutzt, die einem zinsbedingten Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes oder einem zinsbedingten Cashflow-Risiko unterliegen, kann es zur berichtsmäßigen Darstellung einen oder mehrere der nachfolgenden Ansätze verwenden:

(a) Bei Finanzinstrumenten, die einem Zinsänderungsrisiko unterliegen, können die Buchwerte in tabellarischer Form aufbereitet werden, gruppiert nach Instrumenten mit vertraglich festgesetzter Fälligkeit oder Zinsanpassung in den folgenden Zeiträumen nach dem Bilanzstichtag:

(i) in einem Jahr oder weniger;

(ii) in mehr als einem Jahr, jedoch nicht mehr als zwei Jahren;

(iii) in mehr als zwei Jahren, jedoch nicht mehr als drei Jahren;

(iv) in mehr als drei Jahren, jedoch nicht mehr als vier Jahren;

(v) in mehr als vier Jahren, jedoch nicht mehr als fünf Jahren;

(vi) in mehr als fünf Jahren.

(b) Wird die Ertragskraft eines Unternehmens erheblich von Zinsänderungsrisiken oder Veränderungen dieser Risiken beeinflusst, sind ausführlichere Angaben wünschenswert. Beispielsweise können Unternehmen wie Kreditinstitute für die Angaben zu den Restlaufzeiten von Finanzinstrumenten mit vertraglich festgelegten Fälligkeitsterminen bzw. Zinsanpassungsterminen kürzere Zeiträume wählen:

(i) in einem Monat oder weniger nach dem Bilanzstichtag;

(ii) in mehr als einem Monat, aber nicht mehr als drei Monaten nach dem Bilanzstichtag; und

(iii) in mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag.

(c) Ein ähnliches Vorgehen ist bei der Berichterstattung über zinsbedingte Cashflow-Risiken möglich. Ein Unternehmen kann die Summe der Buchwerte von klassifizierten variabel verzinslichen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verpflichtungen – angeordnet nach Fristigkeit – in Tabellenform darstellen.

(d) Die Angaben zum Zinssatz können für einzelne Finanzinstrumente dargestellt werden. Alternativ ist auch die Angabe von gewichteten Durchschnittswerten oder Zinsbereichen für die einzelnen Klassen von Finanzinstrumenten möglich. Lauten die Finanzinstrumente eines Unternehmens auf verschiedene Währungen oder gibt es starke Divergenzen bei den Ausfallrisiken, kann ein Unternehmen die betreffenden Finanzinstrumente verschiedenen Klassen zuordnen, soweit solche Faktoren zu deutlichen Unterschieden bei den Effektivzinssätzen führen.

75. Ein nützlicher Einblick in die Zinsänderungsrisikoposition eines Unternehmens ergibt sich unter Umständen aus Angaben darüber, wie sich eine hypothetische Veränderung des Marktzinses auf den beizulegenden Zeitwert der gehaltenen Finanzinstrumente sowie die künftigen Periodenergebnisse und Cashflows auswirken würde. Solche Angaben könnten beispielsweise auf der Grundlage einer angenommenen Veränderung des Marktzinses um 1 % (100 Basispunkte) zum Bilanzstichtag erfolgen. Die Auswirkungen von Zinssatzänderungen umfassen Veränderungen der Zinsaufwendungen und Zinserträge aus variabel verzinslichen Finanzinstrumenten sowie Kursgewinne oder -verluste aus festverzinslichen Finanzinstrumenten, die sich aus Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes ergeben. Die Berichterstattung über die Sensitivität gegenüber Zinssatzänderungen kann auf die direkten Auswirkungen der Zinsbewegungen auf die zum Bilanzstichtag erfassten verzinslichen Finanzinstrumente beschränkt werden, da üblicherweise kaum verlässliche Aussagen über die indirekten Wirkungen solcher Änderungen auf Märkte und Unternehmen gegeben werden können. Wenn ein Unternehmen Angaben zur Zinsänderungssensitivität macht, sind auch die Grundlagen für die Aufbereitung der Informationen einschließlich der signifikanten Annahmen anzugeben.

 

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