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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Ausfallrisiko
76.
Für jede Klasse
von finanziellen Vermögenswerten und anderen
Ausfallrisikopositionen ist anzugeben, wie weit das Unternehmen
einem Ausfallrisiko ausgesetzt ist; diese Berichterstattung
schließt ein:
(a)
die Angabe des Betrags, der das maximale Ausfallrisiko, dem
das Unternehmen zum Bilanzstichtag ausgesetzt ist,
für den Fall, dass Dritte ihren Verpflichtungen aus
entsprechenden Finanzinstrumenten nicht nachkommen, am
zutreffendsten wiedergibt. Der beizulegende Zeitwert von
Sicherheiten ist nicht zu berücksichtigen; und
(b)
die Angabe von erheblichen Ausfallrisikokonzentrationen.
77.
Ein Unternehmen stellt den Bilanzadressaten Informationen
über das Ausfallrisiko zur Verfügung, damit sie einschätzen
können, inwieweit sich der
Betrag künftiger Zahlungsmittelzuflüsse aus finanziellen
Vermögenswerten zum Bilanzstichtag reduzieren
oder ein Mittelabfluss aus anderen Ausfallrisikopositionen
(wie z. B. einem Kreditderivat oder einer Garantieübernahme
für Verpflichtungen eines Dritten) erforderlich sein könnte,
wenn die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht
nachkommen. Solche Ausfälle führen zu Verlusten, die im
Periodenergebnis eines Unternehmens zu
erfassen sind. Paragraph 76 fordert von einem Unternehmen
keine Angabe seiner Einschätzung der Wahrscheinlichkeit künftiger
Verluste.
78.
Beträge, die einem Ausfallrisiko ausgesetzt sind, werden aus
den folgenden Gründen unabhängig von möglichen Erlösen aus
Gewinnrealisierungen durch Sicherheiten (das maximale
Ausfallrisiko eines Unternehmens) angegeben:
(a)
dem Abschlussadressaten sind konsistent gemessene Angaben
zum Ausfallrisiko für finanzielle Vermögenswerte und
andere Ausfallrisikopositionen zur Verfügung zu stellen; und
(b)
es ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass das
maximale Ausfallrisiko vom Buchwert der finanziellen Vermögenswerte
zum Bilanzstichtag differiert.
79.
Bei mit einem Ausfallrisiko behafteten finanziellen
Vermögenswerten gibt der in der Bilanz nach Abzug etwaiger
Wertberichtigungen erfasste
Buchwert für gewöhnlich die Höhe des Ausfallrisikos
zutreffend wieder. Für den Fall, dass zum Beispiel
ein Zinsswap zum beizulegenden Zeitwert bilanziert wird,
stellt normalerweise der in der Bilanz angesetzte Buchwert
das maximale Verlustrisiko zum Bilanzstichtag dar, da dieser
Betrag gleichzeitig den Kosten entspricht, die zu
herrschenden Marktpreisen aufgewendet werden müssten, um den
betreffenden Zinsswap beim Ausfall der ursprünglichen
Vertragspartei durch eine neue, äquivalente Vereinbarung zu
ersetzen. Über die in der Bilanz enthaltenen Informationen
hinaus sind also in solchen Fällen keine weiteren Angaben
erforderlich. Andererseits kann das maximale potenzielle
Verlustrisiko eines Unternehmens bei einigen
Finanzinstrumenten signifikant von den entsprechenden Buchwerten
oder von anderen angegebenen Werten (wie beispielsweise dem
beizulegenden Zeitwert oder dem Kapitalbetrag)
abweichen. In diesen Fällen sind zusätzliche Angaben
erforderlich, um die Anforderungen von Paragraph 76(a)
zu erfüllen.
80.
Ein finanzieller Vermögenswert, der einem Rechtsanspruch auf
Verrechnung mit einer finanziellen Verpflichtung unterliegt, darf
in der Bilanz solange nicht um die Verbindlichkeit vermindert
ausgewiesen werden, wie nicht die Absicht besteht,
die Abwicklung insgesamt auf Nettobasis vorzunehmen oder zu
einem gleichzeitigen Ausgleich von finanziellem Vermögenswert
und Verbindlichkeit zu gelangen. Das Unternehmen gibt in
solchen Fällen allerdings den Anspruch
auf Verrechnung an und stellt Informationen gemäß Paragraph
76 zur Verfügung. Erhält beispielsweise ein Unternehmen
die Erlöse aus der Realisierung eines finanziellen
Vermögenswertes vor der Erfüllung einer (gleich hohen oder
höheren) finanziellen Verbindlichkeit mit Anspruch auf
Verrechnung, so ist es dem Unternehmen möglich, im Fall
einer Zahlungsunfähigkeit der Vertragspartei Verluste zu
vermeiden, indem eine Verrechnung vorgenommen wird. Reagiert
ein Unternehmen dagegen auf die Zahlungsunfähigkeit einer
Vertragspartei dadurch, dass es die Zahlungsfrist für
den finanziellen Vermögenswert verlängert, unterliegt es
einem Ausfallrisiko, wenn der verlängerte Fälligkeitstermin dem
Fälligkeitszeitpunkt der aufrechenbaren Verbindlichkeit
nachgelagert ist. Um die Bilanzadressaten darüber zu
informieren, in welchem Ausmaß
das Ausfallrisiko zu einem bestimmten Zeitpunkt verringert
wurde, gibt das Unternehmen das
Vorhandensein und die Auswirkungen eines Anspruchs auf
Verrechnung an, wenn der finanzielle Vermögenswert gemäß
der Fälligkeit beizutreiben ist. Wenn die finanzielle
Verpflichtung, für die ein Anspruch auf Verrechnung besteht,
vor dem finanziellen Vermögenswert fällig ist, ist das
Unternehmen einem Ausfallrisiko über den vollen Buchwert des
Vermögenswertes ausgesetzt, wenn die Vertragspartei ihren
Verpflichtungen nicht nachkommt, nachdem die Verbindlichkeit
ausgeglichen wurde.
81.
Um Verlustrisiken zu mindern, hat ein Unternehmen
möglicherweise Globalverrechnungsverträge abgeschlossen,
ohne dass damit auch eine
bilanzielle Saldierung zulässig ist. Wenn ein
Globalverrechnungsvertrag zu einer signifikanten Reduzierung
des Ausfallrisikos bei finanziellen Vermögenswerten geeignet
ist, die nicht gegen finanzielle Verpflichtungen derselben
Vertragspartei zu saldieren sind, stellt das Unternehmen
zusätzliche Informationen über die Auswirkungen des
Vertrags bereit. Solche Angaben zeigen, dass:
(a)
das Ausfallrisiko bei finanziellen Vermögenswerten, die
einem Globalverrechnungsvertrag unterliegen, nur in dem Maße
ausgeschaltet wird, wie die finanziellen Verpflichtungen
gegenüber derselben Vertragspartei nach Realisierung des
Vermögenswertes ausgeglichen werden; und
(b)
das Ausmaß, bis zu dem die gesamten Ausfallrisikopositionen
eines Unternehmens durch einen Globalverrechnungsvertrag reduziert
werden, sich bereits kurze Zeit nach dem Bilanzstichtag
beträchtlich ändern kann, weil
die Höhe des Ausfallrisikos von jeder Transaktion
beeinflusst wird, die Gegenstand eines
Globalverrechnungsvertrags ist.
Es
ist außerdem wünschenswert, dass ein Unternehmen die
Bedingungen seines Globalverrechnungsvertrages angibt, die
das Ausmaß der Ausfallrisikoreduzierung bestimmen.
82.
Ein Unternehmen kann einem Ausfallrisiko auf Grund einer
Transaktion ausgesetzt sein, bei der kein finanzieller Vermögenswert
in der Bilanz erfasst wird, wie dies beispielsweise bei einer
Finanzgarantie oder einem Kreditausfallvertrag der
Fall ist. Die Übernahme einer Garantie für Verpflichtungen
Dritter begründet eine Verbindlichkeit und setzt den
Garantiegeber oder den Bürgen einem Ausfallrisiko aus, dem
ebenfalls im Rahmen der Angabepflichten gemäß Paragraph
76 Rechnung zu tragen ist.
83.
Eine Konzentration von Ausfallrisiken, die zu einem
wesentlichen Verlustpotenzial führen, wenn die
Vertragsparteien ihren
Verpflichtungen nicht nachkommen, ist anzugeben, sofern sie
nicht bereits aus anderen Darstellungen zu Art und Vermögens-
und Finanzlage des Unternehmens ersichtlich ist. Die
Feststellung solcher Risikokonzentrationen erfordert eine
vernünftige kaufmännische Beurteilung des Managements, bei
der auch die Situation des Unternehmens und die seiner
Schuldner zu berücksichtigen ist. Den Ausgangspunkt für die
Identifizierung wesentlicher Ausfallrisikokonzentrationen bilden
Unternehmenssegmente, die in Anlehnung an IAS 14 Segmentberichterstattung
nach Industriesegment und
geographischen Segmenten ermittelt werden können.
84.
Die Konzentration von Ausfallrisiken kann aus
Geschäftsbeziehungen zu einzelnen Schuldnern oder zu
Schuldnergruppen resultieren,
deren gemeinsame Merkmale erwarten lassen, dass die
betreffenden Schuldner(gruppen) bei Veränderungen der
wirtschaftlichen Lage oder anderer Bedingungen in gleicher
Weise in ihrer Schuldentilgungsfähigkeit beeinträchtigt
sein werden. Zu den Merkmalen der Schuldner, die zu einer
Konzentration von Ausfallrisiken führen können,
gehören die Art der Tätigkeit des Schuldners, etwa in
Abhängigkeit vom jeweiligen Wirtschaftszweig, ferner die
Regionen, in denen die Schwerpunkte ihrer Geschäfte liegen,
sowie die Kreditwürdigkeit der verschiedenen Schuldner(gruppen).
So wird ein Unternehmen, das beispielsweise Ausrüstungen für
die Öl- und Gasindustrie produziert, normalerweise
vor allem Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
aufweisen, deren Bonität durch die wirtschaftliche Entwicklung
der Öl- und Gasindustrie bestimmt ist. Ein Kreditinstitut mit
internationalem Kreditgeschäft, das
zahlreiche Ausleihungen an weniger entwickelte Länder in
seinem Portfolio hält und dadurch Ausfallrisiken ausgesetzt ist,
ist stark von der lokalen wirtschaftlichen Entwicklung der
betreffenden Schuldnerländer abhängig.
85.
Zu den Angaben über die Konzentration von Ausfallrisiken
gehören eine Beschreibung der gemeinsamen Merkmale die
für jedes einzelne Risikobündel charakteristisch sind, und
die betragsmäßigen Angaben zum maximalen Ausfallrisiko aller
finanziellen Vermögenswerte, die zu dem betreffenden
Risikobündel gehören.
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