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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Bewertung
Unverwässertes
Ergebnis je Aktie
9.
Ein Unternehmen hat die
Beträge des unverwässerten Ergebnisses je Aktie für das den
Stammaktionären des Mutterunternehmens
zurechenbare Periodenergebnis zu ermitteln; sofern ein
entsprechender Ausweis erfolgt, ist auch
das diesen Stammaktionären zurechenbare Periodenergebnis aus
dem fortzuführenden Geschäft darzustellen.
10.
Das unverwässerte Ergebnis je
Aktie ist mittels Division des den Stammaktionären des
Mutterunternehmens zustehenden Periodenergebnisses
(Zähler) durch die gewichtete durchschnittliche Anzahl der
innerhalb der Berichtsperiode im
Umlauf gewesenen Stammaktien (Nenner) zu ermitteln.
11.
Die Angabe von Informationen zum unverwässerten Ergebnis je
Aktie dient dem Zweck, einen Maßstab für die Beteiligung
jeder Stammaktie eines Mutterunternehmens an der Ertragskraft
des Unternehmens während des Berichtszeitraums bereitzustellen.
Ergebnis
12.
Zur Ermittlung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie
verstehen sich die Beträge, die den Stammaktionären des Mutterunternehmens
zugerechnet werden können im Hinblick auf:
(a)
das Periodenergebnis aus dem fortzuführenden Geschäft, das
auf das Mutterunternehmen entfällt; und
(b)
das dem Mutterunternehmen zuzurechnende Periodenergebnis
als
die Beträge in (a) und (b), bereinigt um die
Nachsteuerbeträge von Vorzugsdividenden, Differenzen bei
Erfüllung von Vorzugsaktien
sowie ähnlichen Auswirkungen aus der Klassifizierung von
Vorzugsaktien als Eigenkapital.
13.
Alle Ertrags- und Aufwandsposten, die Stammaktionären des
Mutterunternehmens zuzurechnen sind und in einer Periode
erfasst werden, darunter auch Steueraufwendungen und als
Verbindlichkeiten klassifizierte Dividenden auf Vorzugsaktien,
sind bei der Ermittlung des Periodenergebnisses, das den
Stammaktionären des Mutterunternehmens zuzurechnen ist,
zu berücksichtigen (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses).
14.
Der vom Periodenergebnis abziehbare Nachsteuerbetrag von
Vorzugsdividenden ist:
(a)
der Nachsteuerbetrag jedweder für diese Periode
beschlossener Vorzugsdividenden auf nicht kumulierende Vorzugsaktien sowie
(b)
der Nachsteuerbetrag der für kumulierende Vorzugsaktien in
dieser Periode benötigten Vorzugsdividenden, unabhängig
davon, ob die Dividenden beschlossen wurden oder nicht. Der
Betrag der für diese Periode beschlossenen
Vorzugsdividenden beinhaltet nicht den Betrag von
Vorzugsdividenden auf kumulierende Vorzugsaktien, die
während dieser Periode für
frühere Perioden gezahlt oder beschlossen wurden.
15.
Vorzugsaktien, die mit einer niedrigen Ausgangsdividende
ausgestattet sind, um einem Unternehmen einen Ausgleich dafür
zu schaffen, dass es die Vorzugsaktien mit einem Abschlag
verkauft hat, bzw. mit einer höheren Dividende in späteren
Perioden, um den Investoren einen Ausgleich dafür zu bieten,
dass sie die Vorzugsaktien mit einem Aufschlag erwerben,
werden auch als Vorzugsaktien mit steigender
Gewinnberechtigung bezeichnet. Jeder Ausgabeabschlag bzw.
-aufschlag bei Erstemission von Vorzugsaktien mit steigender
Gewinnberechtigung wird unter Anwendung der
Effektivzinsmethode den Gewinnrücklagen zugeführt und zur
Ermittlung des Ergebnisses je Aktie als Vorzugsdividende
behandelt.
16.
Vorzugsaktien können möglicherweise unter Abgabe eines
Angebots seitens des Unternehmens an die Besitzer
zurückgekauft werden. Der Betrag, um den der beizulegende
Zeitwert des an die Vorzugsaktionäre gezahlten Entgelts den
Buchwert der Vorzugsaktien übersteigt, stellt für die
Vorzugsaktionäre eine Rendite und für das Unternehmen eine
Belastung seiner Gewinnrücklagen dar. Dieser Betrag wird bei
der Berechnung des den Stammaktionären des Mutterunternehmens
zurechenbaren Periodenergebnisses
abgezogen.
17.
Ein Unternehmen kann eine vorgezogene Umwandlung von
wandelbaren Vorzugsaktien herbeiführen, indem es die
ursprünglichen Umwandlungsbedingungen vorteilhaft abändert
oder aber ein zusätzliches Entgelt zahlt. Der Betrag, um den
der beizulegende Zeitwert der Stammaktien bzw. des sonstigen
gezahlten Entgelts den beizulegenden Zeitwert der unter den
ursprünglichen Umwandlungsbedingungen auszugebenden
Stammaktien übersteigt, stellt eine Rendite für die
Vorzugsaktionäre dar und wird bei der Ermittlung des den
Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbaren
Periodenergebnisses abgezogen.
18.
Jedweder Betrag, um den der Buchwert der Vorzugsaktien den
beizulegenden Zeitwert des Entgelts zur Erfüllung der
Kaufpreisforderung übersteigt, wird bei der Ermittlung des
den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbaren Periodenergebnisses
hinzugezählt.
Aktien
19.
Bei der Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie
entspricht die Anzahl der Stammaktien der gewichteten durchschnittlichen
Anzahl der während der Periode im Umlauf gewesenen
Stammaktien.
20.
Die Verwendung der gewichteten durchschnittlichen Anzahl der
während der Periode im Umlauf gewesenen Stammaktien trägt
dem Umstand Rechnung, dass das gezeichnete Kapital während
der Periode Schwankungen infolge einer größeren oder
geringeren Anzahl der zu einem Zeitpunkt im Umlauf gewesenen
Stammaktien unterlegen haben kann. Die gewichtete
durchschnittliche Anzahl der Stammaktien, die während der
Periode im Umlauf sind, ist die Anzahl an Stammaktien, die am
Anfang der Periode im Umlauf waren, bereinigt um die Anzahl an
Stammaktien, die während der Periode zurückgekauft oder
ausgegeben wurden, multipliziert mit einem
Zeitgewichtungsfaktor. Der Zeitgewichtungsfaktor ist das
Verhältnis zwischen der Anzahl von Tagen, während der sich
die betreffenden Aktien im Umlauf befanden, und der Gesamtzahl
von Tagen der Periode. Die Verwendung eines angemessenen
Näherungswertes für den
gewichteten Durchschnitt ist in vielen Fällen ausreichend.
21.
Normalerweise werden die Aktien zu dem Zeitpunkt in die
gewichtete durchschnittliche Anzahl von Aktien aufgenommen, zu
dem die Gegenleistung fällig ist (generell handelt es sich
dabei um Tag der Emission), beispielsweise werden:
(a)
Stammaktien, die gegen Barzahlung ausgegeben wurden, dann
einbezogen, wenn die Geldzahlung eingefordert werden
kann;
(b)
Stammaktien, die gegen die freiwillige Wiederanlage von
Dividenden auf Stamm- oder Vorzugsaktien ausgegeben wurden,
einbezogen, wenn die Dividenden wiederangelegt sind;
(c)
Stammaktien, die in Folge einer Umwandlung eines
Schuldinstruments in Stammaktien ausgegeben wurden, mit dem
Tage des Fortfalls der Verzinsung einbezogen;
(d)
Stammaktien, die anstelle von Zinsen oder Kapital auf andere
Finanzinstrumente ausgegeben wurden, mit dem Tage
des Fortfalls der Verzinsung einbezogen;
(e)
Stammaktien, die im Austausch für die Erfüllung einer
Schuld des Unternehmens ausgegeben wurden, mit dem Erfüllungstag
einbezogen;
(f)
Stammaktien, die als Entgelt für den Erwerb eines
Vermögenswertes anstelle von liquiden Mitteln ausgegeben
wurden, zum Datum der Erfassung
des entsprechenden Erwerbs erfasst; und
(g)
Stammaktien, die für die Erbringung von Dienstleistungen an
das Unternehmen ausgegeben wurden, mit Erbringung der
Dienstleistungen einbezogen. Der Zeitpunkt der Einbeziehung
von Stammaktien ergibt sich aus den Bedingungen ihrer
Emission. Der wirtschaftliche Gehalt
eines jeden im Zusammenhang mit der Emission stehenden
Vertrages ist sorgfältig zu prüfen.
22.
Stammaktien, die als Teil der Anschaffungskosten eines
Unternehmenszusammenschlusses ausgegeben wurden, sind
in der durchschnittlich gewichteten Anzahl der Aktien zum
Erwerbszeitpunkt enthalten. Dies ist darauf zurückzuführen,
dass der Erwerber die Gewinne und Verluste des erworbenen
Unternehmens von dem Zeitpunkt an
in seine Gewinn- und Verlustrechnung mit einbezieht.
23.
Stammaktien, die aufgrund der Umwandlung eines
wandlungspflichtigen Instruments ausgegeben werden, sind bei
der Ermittlung des
unverwässerten Ergebnisses je Aktie ab dem Datum des
Vertragsabschlusses mit einzubeziehen.
24.
Bedingt emissionsfähige Aktien werden als im Umlauf
befindlich behandelt und bei der Ermittlung des
unverwässerten Ergebnisses je Aktie erst ab dem Datum mit
einbezogen, zu dem alle erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind (d.h. die Ereignisse sind eingetreten). Aktien,
die ausschließlich nach einem Ablauf einer Zeitspanne
emissionsfähig sind, gelten
nicht als bedingt emissionsfähige Aktien, da der Zeitablauf
ein sicheres Ereignis ist.
25.
Im Umlauf befindliche Stammaktien, die nur unter gewissen
Bedingungen zurückgegeben werden können (also dem Vorbehalt
des Rückrufes unterliegen), gelten nicht als im Umlauf
befindlich und werden von der Ermittlung des unverwässerten Ergebnisses
je Aktie bis zu dem Datum ausgenommen, zu dem der Vorbehalt
des Rückrufs nicht mehr gilt.
26.
Die gewichtete durchschnittliche Anzahl der während der
Periode und allen übrigen dargestellten Perioden im Umlauf
befindlichen Stammaktien ist mit Ausnahme der Umwandlung
potenzieller Stammaktien um Sachverhalte zu
bereinigen, welche die Anzahl im Umlauf befindlicher
Stammaktien verändert haben, ohne dass eine entsprechende Änderung
der Ressourcen damit verbunden gewesen wäre.
27.
Stammaktien können emittiert oder die Anzahl der im Umlauf
befindlichen Aktien verringert werden, ohne dass es zu einer
entsprechenden Änderung der Ressourcen kommt. Dazu zählen
folgende Beispiele:
(a)
eine Kapitalisierung oder Ausgabe von Gratisaktien (auch als
Dividende in Form von Aktien bezeichnet);
(b)
ein Gratiselement an jeder anderen Emission, beispielsweise
ein Gratiselement an einer Ausgabe von Bezugsrechten an
die bestehenden Aktionäre;
(c)
eine Neustückelung von Aktien; und
(d)
eine Umkehrung einer Neustückelung von Aktien
(Aktienkonsolidierung).
28.
Bei einer Kapitalisierung, einer Ausgabe von Gratisaktien oder
einer Neustückelung von Aktien werden Stammaktien an die
bestehenden Aktionäre ohne zusätzliche Gegenleistung
ausgegeben. Folglich erhöht sich die Anzahl der im Umlauf
befindlichen Stammaktien, ohne dass es zu einer Erhöhung der
Ressourcen kommt. Die Anzahl der vor dem Eintritt des
Ereignisses im Umlauf befindlichen Stammaktien wird um die
anteilige Veränderung der Anzahl umlaufender Stammaktien
derart berichtigt, als wäre das Ereignis zu Beginn der ersten
dargestellten Periode eingetreten. Beispielsweise wird bei
einer zwei-zu-eins-Ausgabe von Gratisaktien die Anzahl der vor
der Emission im Umlauf befindlichen Stammaktien mit dem Faktor
3 multipliziert, um die neue Gesamtanzahl an Stammaktien zu
ermitteln, bzw. mit dem Faktor 2,
um die Anzahl der zusätzlichen Stammaktien zu erhalten.
29.
In der Regel verringert eine Konsolidierung von Stammaktien
die Anzahl der im Umlauf befindlichen Stammaktien, ohne dass
es zu einer entsprechenden Verringerung der Ressourcen kommt.
Falls jedoch ein Aktienrückkauf zum beizulegenden Zeitwert
stattfindet, handelt es sich bei der Verringerung der Anzahl
im Umlauf befindlicher Stammaktien um das Ergebnis einer
entsprechenden Abnahme an Ressourcen. Ein Beispiel wäre eine
Aktienkonsolidierung in Verbindung mit einer Sonderdividende.
Die gewichtete durchschnittliche Anzahl der im Umlauf
befindlichen Stammaktien ist für die Periode, in welcher der
Zusammenschluss eintritt, um die verringerte Anzahl von
Stammaktien ab dem Datum zu
bereinigen, zu dem die Sonderdividende erfasst wird.
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