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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Angaben
70.
Ein Unternehmen hat folgende Angaben zu machen:
(a)
die zur Berechnung von unverwässerten und verwässerten
Ergebnissen je Aktie als Zähler verwendeten Beträge sowie
eine Überleitungsrechnung der entsprechenden Beträge des
dem Mutterunternehmen zurechenbaren Periodenergebnisses.
Die Überleitungsrechnung hat die Einzelauswirkungen jeder
Art von Instrumenten auszuweisen, die
das Ergebnis je Aktie beeinflussen.
(b)
die gewichtete durchschnittliche Anzahl von Stammaktien,
welche als Nenner in der Berechnung der unverwässerten und
verwässerten Ergebnisse je Aktie verwendet wurde, sowie
eine Überleitungsrechnung dieser Nenner
zueinander. Die Überleitungsrechnung hat die
Einzelauswirkungen jeder Art von Instrumenten auszuweisen, die
das Ergebnis je Aktie beeinflussen.
(c)
Instrumente (darunter auch bedingtes Kapital), die das
unverwässerte Ergebnis je Aktie in Zukunft potenziell verwässern
könnten, die jedoch nicht in die Berechnung des
verwässerten Ergebnisses je Aktie eingeflossen sind,
weil sie für die dargestellte(n) Periode(n) einer
Verwässerung entgegenwirken.
(d)
eine Beschreibung der Geschäftsvorfälle mit Stammaktien
oder potenziellen Stammaktien – mit Ausnahme der gemäß
Paragraph 64 berücksichtigten Geschäftsvorfälle –, die
nach dem Bilanzstichtag zustande kommen und die
Anzahl der am Ende der Periode im Umlauf befindlichen
Stammaktien oder potenziellen Stammaktien erheblich
verändert hätten, wenn diese Geschäftsvorfälle vor Ende
der Berichtsperiode stattgefunden hätten.
71.
Beispiele für solche in Paragraph 70(d) genannte
Geschäftsvorfälle sind:
(a)
die Ausgabe von Aktien gegen liquide Mittel;
(b)
die Ausgabe von Aktien, wenn die Erlöse dazu verwendet
werden, zum Bilanzstichtag Schulden oder im Umlauf befindliche
Vorzugsaktien zu tilgen;
(c)
die Tilgung von im Umlauf befindlichen Stammaktien;
(d)
die Umwandlung oder Ausübung des Bezugsrechtes
potenzieller, sich zum Bilanzstichtag im Umlauf befindlicher
Stammaktien in Stammaktien;
(e)
die Ausgabe von Optionen, Optionsscheinen oder wandelbaren
Instrumenten; und
(f)
die Erfüllung von Bedingungen, welche die Ausgabe von
bedingtem Kapital zur Folge hätten.
Der
Betrag des Ergebnisses je Aktie wird für nach dem
Bilanzstichtag eintretende Geschäftsvorfälle nicht
angepasst, da derartige
Geschäftsvorfälle den zur Generierung des
Periodenergebnisses verwendeten Kapitalbetrag nicht
beeinflussen.
72.
Finanzinstrumente und sonstige Verträge, welche zu
potenziellen Stammaktien führen, können Bedingungen
enthalten, welche die Messung des unverwässerten und
verwässerten Ergebnisses je Aktie beeinflussen. Diese
Bedingungen können entscheidend sein für die Frage, ob bei
potenziellen Stammaktien ein Verwässerungseffekt vorliegt
und, falls dem so ist, für die Auswirkungen auf die
gewichtete durchschnittliche Anzahl im Umlauf befindlicher
Aktien sowie alle daraus resultierenden Berichtigungen des
Periodengewinnes, der den Stammaktionären zuzurechnen ist.
Die Angabe der Vertragsbedingungen dieser Finanzinstrumente
und anderer Verträge wird empfohlen, sofern diese nicht ohnehin
verlangt werden (s. IAS 32).
73.
Falls ein Unternehmen zusätzlich zum unverwässerten und
verwässerten Ergebnis je Aktie Beträge je Aktie angibt, die
mittels eines im Bericht enthaltenen Bestandteils des
Periodengewinns ermittelt werden, der von diesem Standard abweicht,
so sind derartige Beträge unter Verwendung der gemäß diesem
Standard ermittelten gewichteten durchschnittlichen
Anzahl von Stammaktien zu bestimmen. Unverwässerte und
verwässerte Beträge je Aktie, die sich
auf einen derartigen Bestandteil beziehen, sind gleichrangig
anzugeben und im Anhang auszuweisen. Ein Unternehmen
hat auf die Grundlage zur Ermittlung der(s) Nenner(s)
hinzuweisen, einschließlich der Angabe, ob es sich
bei den entsprechenden Beträgen je Aktie um Vor- oder
Nachsteuerbeträge handelt. Bei Verwendung eines Bestandteils
des Periodengewinns, der nicht als eigenständiger Posten in
der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird,
ist eine Überleitung zwischen diesem verwendeten Bestandteil
zu einem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Posten herzustellen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
74.
Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein
Unternehmen diesen Standard für
Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005
beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
Rücknahme
anderer Verlautbarungen
75.
Dieser Standard ersetzt IAS 33 Ergebnis
je Aktie (im Jahr 1997
verabschiedet).
76.
Dieser Standard ersetzt SIC-24 Ergebnis
je Aktie – Finanzinstrumente und sonstige Verträge, die in
Aktien erfüllt werden können.
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