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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Anhang A
Anwendungsleitlinien
Dieser
Anhang ist Bestandteil des Standards.
Das
dem Mutterunternehmen zuzurechnende Periodenergebnis
A1.
Zur Berechnung des Ergebnisses je Aktie auf der Grundlage des
Konzernabschlusses bezieht sich das dem Mutterunternehmen zuzurechnende
Periodenergebnis auf das Periodenergebnis des konsolidierten
Unternehmens nach Berücksichtigung von
Minderheitsanteilen.
Bezugsrechtsausgabe
A2.
Durch die Ausgabe von Stammaktien zum Zeitpunkt der Ausübung
oder Umwandlung potenzieller Stammaktien entsteht im
Regelfall kein Bonuselement, weil die potenziellen Stammaktien
normalerweise zum vollen Wert ausgegeben werden,
was zu einer proportionalen Änderung der dem Unternehmen zur
Verfügung stehenden Ressourcen führt. Bei der
Bezugsrechtsausgabe ist der Ausübungskurs jedoch häufig
niedriger als der beizulegende Zeitwert der Aktien. Daher beinhaltet
eine derartige Bezugsrechtsausgabe, wie in Paragraph 27(b)
angemerkt, ein Bonuselement. Wird eine Bezugsrechtsausgabe
allen gegenwärtigen Aktionären angeboten, ist die Zahl der
bei der Berechnung des unverwässerten und
des verwässerten Ergebnisses je Aktie für alle Perioden vor
der Bezugsrechtsausgabe verwendeten Anzahl von
Stammaktien gleich der Anzahl der sich vor der Ausgabe in
Umlauf befindlichen Stammaktien, multipliziert mit dem
folgenden Faktor:
Beizulegender
Zeitwert je Aktie unmittelbar vor der
Bezugsrechtsausübung
Theoretischer beizulegender Zeitwert
je Aktie
nach Bezugsrecht
Der
theoretische beizulegende Zeitwert je Aktie nach Bezugsrecht
wird berechnet, indem die Summe der Marktwerte der
Aktien unmittelbar vor der Ausübung der Bezugsrechte zu den
Erlösen aus der Ausübung der Bezugsrechte hinzugezählt wird
und durch die Anzahl der sich nach Ausübung der Bezugsrechte
in Umlauf befindlichen Aktien geteilt wird.
In dem Fall, in dem die Bezugsrechte unabhängig von den
Aktien selbständig vor dem Ausübungsdatum öffentlich gehandelt
werden sollen, wird der beizulegende Zeitwert für die Zwecke
dieser Ermittlung am Schluss des letzten Handelstages
festgelegt, an dem die Aktien gemeinsam mit den Bezugsrechten
gehandelt werden.
Kontrollgröße
A3.
Um die Anwendung des in den Paragraphen 42 und 43
beschriebenen Begriffs der Kontrollgröße zu
veranschaulichen, soll
angenommen werden, dass ein Unternehmen aus fortgeführten
Geschäftsbereichen einen dem Mutterunternehmen zurechenbaren
Gewinn von GE 4 800 (*), einen dem Mutterunternehmen
zurechenbaren Verlust von
(GE 7 200) aus aufgegebenen
Geschäftsbereichen, einen dem Mutterunternehmen zurechenbaren
Verlust von (GE 2 400) und 2 000 Stammaktien
sowie 400 potenzielle in Umlauf befindliche Stammaktien hat.
Das unverwässerte Ergebnis des Unternehmens je
Aktie beträgt GE 2,40 für fortgeführte Geschäftsbereiche,
(GE 3,60) für aufgegebene Geschäftsbereiche und (GE
1,20) für den Verlust. Die 400 potenziellen Stammaktien
werden in die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je
Aktie einbezogen, weil das resultierende Ergebnis von GE 2,00
je Aktie für fortgeführte Geschäftsbereiche verwässernd wirkt,
wenn keine Auswirkung dieser 400 potenziellen Stammaktien auf
das Periodenergebnis angenommen wird.
Weil der dem Mutterunternehmen zurechenbare Gewinn aus
fortgeführten Geschäftsbereichen die Kontrollgröße ist,
umfasst die Einheit auch jene 400 potenziellen Stammaktien in
der Berechnung der übrigen Beträge für das Ergebnis je
Aktie, obwohl die resultierenden Beträge für das Ergebnis je
Aktie für die ihnen vergleichbaren unverwässerten Beträge
des Ergebnisses je Aktie einen Verwässerungsschutz
darstellen; d. h., der Verlust je Aktie geringer ist [(GE
3,00) je
Aktie für den Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen
und (GE 1,00) je Aktie für den Verlust].
(*)
In diesen Leitlinien werden Geldbeträge in „Geldeinheiten“
(GE) bezeichnet.
Durchschnittlicher
Marktpreis der Stammaktien
A4.
Zur Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie wird der
durchschnittliche Marktpreis der Stammaktien, von deren
Ausgabe ausgegangen wird, auf der Basis des durchschnittlichen
Marktpreises während der Periode errechnet. Theoretisch
könnte jede Markttransaktion mit den Stammaktien eines
Unternehmens in die Bestimmung des Durchschnittsbörsenkurses einbezogen
werden. In der Praxis reicht jedoch gewöhnlich ein einfacher
Durchschnitt aus den wöchentlichen
oder monatlichen Kursen.
A5.
Im Allgemeinen sind die Schlusskurse ausreichend für die
Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises. Schwanken die
Kurse allerdings mit großer Bandbreite, ergibt ein
Durchschnitt aus den Höchst- und Tiefstkursen normalerweise einen
repräsentativeren Kurs. Die zur Berechnung des
durchschnittlichen Marktpreises angewendete Methode ist stetig
zu benutzen, es sei denn, sie ist wegen geänderter
Bedingungen nicht mehr repräsentativ. So könnte z. B. ein Unternehmen,
das zur Errechnung des durchschnittlichen Marktpreises über
mehrere Jahre relativ stabiler Kurse hinweg die
Schlusskurse benutzt, zur Durchschnittsbildung aus Höchst-
und Tiefstkursen übergehen, wenn starke Kursschwankungen einsetzen
und die Schlusskurse keinen repräsentativen Durchschnittskurs
mehr ergeben.
Optionen,
Optionsscheine und ihre Äquivalente
A6.
Es wird davon ausgegangen, dass Optionen oder Optionsscheine
für den Kauf wandelbarer Instrumente immer dann für
diesen Zweck ausgeübt werden, wenn die Durchschnittskurse
sowohl der wandelbaren Instrumente als auch der nach
der Wandlung zu beziehenden Stammaktien über dem
Ausübungskurs der Optionen oder Optionsscheine liegen. Von
einer Ausübung wird jedoch nur ausgegangen, wenn auch von
einer Umwandlung ähnlicher eventuell in Umlauf befindlicher
wandelbarer Instrumente ausgegangen wird.
A7.
Optionen oder Optionsscheine können die Andienung
schuldrechtlicher oder anderweitiger Wertpapiere des
Unternehmens (oder
seines Mutterunternehmens oder eines Tochterunternehmens) zur
Zahlung des gesamten Ausübungspreises oder
eines Teiles davon ermöglichen oder erforderlich machen. Bei
der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je
Aktie wirken diese Optionen oder Optionsscheine verwässernd,
wenn (a) der durchschnittliche Marktpreis der zugehörigen
Stammaktien für die Periode den Ausübungskurs überschreitet
oder (b) der Verkaufskurs des anzudienenden Instrumentes
unter dem liegt, zu dem das Instrument entsprechend der
Options- oder Optionsscheinsvereinbarung angedient
werden kann und die sich ergebende Abzinsung zu einem
effektiven Ausübungskurs unter dem Börsenkurs für
die Stammaktien führt, die nach der Ausübung bezogen werden
können. Bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses
je Aktie wird davon ausgegangen, dass diese Optionen oder
Optionsscheine ausgeübt und die schuldrechtlichen oder
anderweitigen Wertpapiere angedient werden sollen. Ist die
Andienung liquider Mittel für den Options- oder Optionsschein-Inhaber
vorteilhafter und lässt der Vertrag diese Andienung zu, wird
von der Andienung liquider Mittel ausgegangen.
Zinsen (abzüglich Steuern) auf schuldrechtliche Wertpapiere,
von deren Andienung ausgegangen wird, werden
dem Zähler als Berichtigung wieder hinzugerechnet.
A8.
Ähnlich werden Vorzugsaktien mit ähnlichen Bestimmungen oder
andere Wertpapiere behandelt, deren Umwandlungsoptionen dem
Investor Barzahlung zur Erzielung eines günstigeren
Umwandlungssatzes erlauben.
A9.
Die zugrunde liegenden Vertragsbedingungen bestimmter Optionen
oder Optionsscheine verlangen eventuell, dass die aus
der Ausübung dieser Instrumente erzielten Erlöse für den
Rückkauf schuldrechtlicher oder anderweitiger Wertpapiere des
Unternehmens (oder seines Mutter- oder eines
Tochterunternehmens) verwendet werden. Bei der Berechnung des
verwässerten Ergebnisses je Aktie wird davon ausgegangen,
dass diese Optionen oder Optionsscheine ausgeübt wurden und
der Erlös für den Kauf der schuldrechtlichen Wertpapiere zum
durchschnittlichen Marktpreis und nicht für den
Kauf von Stammaktien verwendet wird. Der aus der angenommenen
Ausübung erzielte Erlösüberschuss jedoch, der
über den für den angenommenen Kauf schuldrechtlicher
Wertpapiere aufgewendeten Betrag hinausgeht, wird bei der
Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie
berücksichtigt (d. h., es wird davon ausgegangen, dass er
für den Rückkauf
von Stammaktien eingesetzt wurde). Zinsen (abzüglich Steuern)
auf schuldrechtliche Wertpapiere, von deren Kauf
ausgegangen wird, werden dem Zähler als Berichtigung wieder
hinzugerechnet.
Geschriebene
Verkaufsoptionen
A10.
Zur Erläuterung der Anwendung von Paragraph 63 soll
angenommen werden, dass sich von einem Unternehmen 120 geschriebene
Verkaufsoptionen auf seine Stammaktien mit einem
Ausübungskurs von GE 35 in Umlauf befinden. Der durchschnittliche
Marktpreis für die Stammaktien des Unternehmens in der
Periode beträgt GE 28. Bei der Berechnung des
verwässerten Ergebnisses je Aktie geht das Unternehmen davon
aus, dass es zu Periodenbeginn 150 Aktien zu
je GE 28 zur Erfüllung seiner Verkaufsverpflichtung von GE 4
200 ausgegeben hat. Die Differenz zwischen den 150
ausgegebenen Stammaktien und den 120 Stammaktien aus der
Erfüllung der Verkaufsoption (30 zusätzliche Stammaktien)
wird dem Nenner bei der Berechnung des verwässerten
Ergebnisses je Aktie hinzuaddiert.
Instrumente
von Tochterunternehmen, Joint Ventures oder assoziierten
Unternehmen
A11.
Potenzielle Stammaktien eines Tochterunternehmens, Joint
Venture oder assoziierten Unternehmens, die entweder in Stammaktien
des Tochterunternehmens, Joint Venture oder assoziierten
Unternehmens umgewandelt werden können oder
Stammaktien des Mutterunternehmens, des Gesellschafters oder
des Anlegers (des bilanzierenden Unternehmens) werden
in die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie wie
folgt einbezogen:
(a)
Durch ein Tochterunternehmen, Joint Venture oder assoziiertes
Unternehmen ausgegebene Instrumente, die ihren
Inhabern den Bezug von Stammaktien des Tochterunternehmens,
Joint Venture oder assoziierten Unternehmens ermöglichen,
werden in die Berechnung der Daten des verwässerten
Ergebnisses je Aktie des Tochterunternehmens, Joint
Venture oder assoziierten Unternehmens einbezogen. Dieses
Ergebnis je Aktie wird dann in die
Berechnungen des Ergebnisses je Aktie für das bilanzierende
Unternehmen einbezogen, und zwar auf der Grundlage,
dass das bilanzierende Unternehmen die Instrumente des
Tochterunternehmens, Joint Venture oder assoziierten
Unternehmens hält.
(b)
Instrumente eines Tochterunternehmens, Joint Venture oder
assoziierten Unternehmens, die in die Stammaktien des
berichtenden Unternehmens umgewandelt werden können, werden
für die Berechnung des verwässerten Ergebnisses
je Aktie als zu den potenziellen Stammaktien des
bilanzierenden Unternehmens gehörend betrachtet. Ebenso
werden auch von einem Tochterunternehmen, Joint Venture oder
assoziierten Unternehmen für den Kauf
von Stammaktien des bilanzierenden Unternehmens ausgegebene
Optionen oder Optionsscheine bei der Berechnung
des konsolidierten verwässerten Ergebnisses je Aktie als zu
den potenziellen Stammaktien des bilanzierenden Unternehmens
gehörend betrachtet.
A12.
Zur Bestimmung der Auswirkung des Ergebnisses je Aktie von
Instrumenten, die von einem bilanzierenden Unternehmen ausgegeben
wurden und in Stammaktien eines Tochterunternehmens, Joint
Venture oder assoziierten Unternehmens umgewandelt
werden können, wird von der Umwandlung der Instrumente
ausgegangen, und der Zähler (Stammaktionären
des Mutterunternehmens zurechenbares Periodenergebnis) wird
gemäß Paragraph 33 entsprechend berichtigt.
Zusätzlich zu diesen Berichtigungen wird der Zähler mit
Bezug auf jede Änderung berichtigt, die im Periodenergebnis
des bilanzierenden Unternehmens auftritt (z. B. Erträge nach
der Dividenden- oder nach der Equity-Methode)
und der erhöhten Stammaktienzahl des Tochterunternehmens,
Joint Venture oder assoziierten Unternehmens zuzurechnen
ist, die sich als Folge der angenommenen Umwandlung in Umlauf
befindet. Der Nenner ist bei der Berechnung
des verwässerten Ergebnisses je Aktie nicht betroffen, weil
die Zahl der in Umlauf befindlichen Stammaktien des
bilanzierenden Unternehmens sich bei Annahme der Umwandlung
nicht ändern würde.
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