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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Partizipierende
Eigenkapitalinstrumente und aus zwei Gattungen bestehende
Stammaktien
A13.
Zum Eigenkapital einiger Unternehmen gehören:
(a)
Instrumente, die an Stammaktien-Dividenden nach einer
festgelegten Formel beteiligt werden (z. B. zwei zu eins),
wobei in einigen Fällen eine Obergrenze der Gewinnbeteiligung
gilt (z. B. bis zu einem spezifizierten Höchstbetrag je
Aktie).
(b)
eine Stammaktien-Gattung, deren Dividendensatz von dem der
anderen Stammaktien-Gattung abweicht, ohne jedoch
vorrangige oder vorgehende Rechte zu haben.
A14.
Zur Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie wird bei
den in Paragraph A13 bezeichneten Instrumenten, die in
Stammaktien umgewandelt werden können, von einer Umwandlung
ausgegangen, wenn sie eine verwässernde Wirkung hat. Für die
nicht in eine Stammaktien-Gattung umwandelbaren Instrumente
wird das Periodenergebnis entsprechend ihren Dividendenrechten
oder anderen Rechten auf Beteiligung an nicht ausgeschütteten
Gewinnen den unterschiedlichen Aktiengattungen und
gewinnberechtigten Dividendenpapieren zugewiesen. Zur
Berechnung des unverwässerten
und verwässerten Ergebnisses je Aktie:
(a)
wird das den Stammaktieninhabern des Mutterunternehmens
zurechenbare Periodenergebnis um den Betrag der Dividenden
(durch Gewinnreduzierung und Verlusterhöhung) angepasst, der
in der Periode für jede Aktiengattung erklärt wurde, sowie
um den vertraglichen Betrag der Dividenden (oder Zinsen auf
Gewinnschuldverschreibungen), der für die Periode zu zahlen
ist (z. B. ausgeschüttete, aber noch nicht ausgezahlte
kumulative Dividenden).
(b)
wird das verbleibende Periodenergebnis Stammaktien und
partizipierenden Eigenkapitalinstrumenten in dem Umfang
zugeteilt, in dem jedes Instrument am Ergebnis beteiligt ist,
so, als sei das gesamte Periodenergebnis ausgeschüttet
worden. Das gesamte jeder Gattung von Eigenkapitalinstrumenten
zugewiesene Periodenergebnis wird durch
Addition des aus Dividenden und aus Gewinnbeteiligung
zugeteilten Betrages bestimmt.
(c)
wird der Gesamtbetrag des jeder Gattung von
Eigenkapitalinstrumenten zugewiesenen Periodenergebnisses
durch die Zahl der in Umlauf befindlichen Instrumente geteilt,
denen das Ergebnis zugewiesen wird, um das Ergebnis je Aktie
für das Instrument zu bestimmen. Zur Berechnung des
verwässerten Ergebnisses je Aktie werden alle potenziellen
Stammaktien, die als ausgegeben gelten, in
die in Umlauf befindlichen Stammaktien einbezogen.
Teilweise
bezahlte Aktien
A15.
Werden Stammaktien ausgegeben, jedoch nicht voll bezahlt,
werden sie bei der Berechnung des unverwässerten Ergebnisses
je Aktie in dem Umfang als Bruchteil einer Stammaktie
angesehen, in dem sie während der Periode
dividendenberechtigt in Relation
zu einer voll bezahlten Stammaktie sind.
A16.
Soweit teilweise bezahlte Aktien während der Periode nicht
dividendenberechtigt sind, werden sie bei der Berechnung des
verwässerten Ergebnisses je Aktie analog zu Optionen oder
Optionsscheinen behandelt. Der unbezahlte Restbetrag gilt als
für den Kauf von Stammaktien verwendeter Erlös. Die Zahl der
in das verwässerte Ergebnis je Aktie einbezogenen Aktien ist
die Differenz zwischen der Zahl der gezeichneten Aktien und
der Zahl der Aktien, die als gekauft gelten.
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