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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Dieser International
Accounting Standard wurde im Februar 1998 vom IASC Board
genehmigt und war erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 1999 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres anzuwenden.
Im April 2000 wurde der Paragraph
7 des Anhangs C durch IAS 40, Als Finanzinvestition gehaltene
Immobilien, geändert.
Einführung
1. Dieser Standard („IAS 34“)
befasst sich mit der Zwischenberichterstattung, einem
Themenkomplex, der noch nicht Gegenstand eines bereits
verabschiedeten International Accounting Standard war. IAS 34
war erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar
1999 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
2. Ein Zwischenbericht ist ein
Finanzbericht, der entweder einen vollständigen oder
verkürzten Abschluss für eine Berichtsperiode umfasst, die
kürzer als das volle Geschäftsjahr eines Unternehmens ist.
3. Dieser Standard schreibt weder
vor, welche Unternehmen Zwischenberichte zu veröffentlichen
haben, noch wie häufig oder wie schnell nach Ablauf einer
Zwischenberichtsperiode dies zu geschehen hat. Nach der
Auffassung des IASC sind solche Sachverhalte von den
nationalen Regierungen, Aufsichtsbehörden, Börsen und sich mit
der Rechnungslegung befassenden Berufsverbänden zu
entscheiden. Dieser Standard ist anzuwenden, wenn ein
Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig einen Zwischenbericht
in Übereinstimmung mit den International Accounting Standards
veröffentlicht.
4. Dieser Standard:
(a) definiert den Mindestinhalt
eines Zwischenberichts einschließlich der Angaben; und
(b) stellt die Erfassungs- und
Bewertungsgrundsätze dar, die bei einem Zwischenbericht
anzuwenden sind.
5. Der Mindestinhalt eines
Zwischenberichts besteht aus einer verkürzten Bilanz, einer
verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung, einer verkürzten
Kapitalflussrechnung, einer verkürzten Aufstellung, die
Veränderungen des Eigenkapitals zeigt, und ausgewählten
erläuternden Anhangangaben.
6. Unter der Annahme, dass jeder,
der den Zwischenbericht eines Unternehmens liest, auch Zugang
zu dessen letztem Geschäftsbericht hat, wird praktisch keine
der Anhangangaben im Abschluss eines Geschäftsjahres im
Zwischenbericht wiederholt oder aktualisiert. Stattdessen
enthalten die Anhangangaben im Zwischenbericht hauptsächlich
Erläuterungen der Ereignisse und Veränderungen, die für ein
Verständnis der Änderungen der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Unternehmens seit dem letzten
Abschlussstichtag wesentlich sind.
7. Ein Unternehmen hat dieselben
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in seinem
Zwischenbericht anzuwenden, die in seinem Abschluss eines
Geschäftsjahres angewendet werden, abgesehen von Änderungen
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die nach dem
Bilanzstichtag des letzten Abschlusses eines Geschäftsjahres
vorgenommen wurden und in dem nächsten Abschluss eines
Geschäftsjahres wirksam werden. Die Häufigkeit der
Berichterstattung eines Unternehmens -jährlich, halb- oder
vierteljährlich — darf die Höhe seines Jahresergebnisses nicht
beeinflussen. Um diese Zielsetzung zu erreichen, werden die
Bewertungen für Zwecke der Zwischenberichterstattung vom
Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin
fortgeführt vorgenommen.
8. Ein Anhang zu diesem Standard
stellt Anwendungsleitlinien zur Anwendung der grundlegenden
Erfassungs- und Bewertungsgrundsätze zu
Zwischenberichtterminen für verschiedene Arten von
Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen zur
Verfügung. Der Ertragsteueraufwand für eine
Zwischenberichtsperiode wird auf der Basis eines geschätzten
durchschnittlichen jährlichen effektiven Ertragsteuersatzes
ermittelt und mit der jährlichen Steuerfestsetzung abgestimmt.
9. Bei der Entscheidung, wie ein
Posten für Zwecke der Zwischenberichterstattung zu erfassen,
zu klassifizieren oder anzugeben ist, ist die Wesentlichkeit
im Verhältnis zu den Finanzdaten der Zwischenberichtsperiode
festzulegen und nicht im Verhältnis zu den prognostizierten
jährlichen Daten.
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