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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 34 (2005)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33.

  Inhalt

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Dieser International Accounting Standard wurde im Februar 1998 vom IASC Board genehmigt und war erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 1999 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

Im April 2000 wurde der Paragraph 7 des Anhangs C durch IAS 40, Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, geändert.

Einführung

1. Dieser Standard („IAS 34“) befasst sich mit der Zwischenberichterstattung, einem Themenkomplex, der noch nicht Gegenstand eines bereits verabschiedeten International Accounting Standard war. IAS 34 war erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 1999 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

2. Ein Zwischenbericht ist ein Finanzbericht, der entweder einen vollständigen oder verkürzten Abschluss für eine Berichtsperiode umfasst, die kürzer als das volle Geschäftsjahr eines Unternehmens ist.

3. Dieser Standard schreibt weder vor, welche Unternehmen Zwischenberichte zu veröffentlichen haben, noch wie häufig oder wie schnell nach Ablauf einer Zwischenberichtsperiode dies zu geschehen hat. Nach der Auffassung des IASC sind solche Sachverhalte von den nationalen Regierungen, Aufsichtsbehörden, Börsen und sich mit der Rechnungslegung befassenden Berufsverbänden zu entscheiden. Dieser Standard ist anzuwenden, wenn ein Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig einen Zwischenbericht in Übereinstimmung mit den International Accounting Standards veröffentlicht.

4. Dieser Standard:

(a) definiert den Mindestinhalt eines Zwischenberichts einschließlich der Angaben; und

(b) stellt die Erfassungs- und Bewertungsgrundsätze dar, die bei einem Zwischenbericht anzuwenden sind.

5. Der Mindestinhalt eines Zwischenberichts besteht aus einer verkürzten Bilanz, einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung, einer verkürzten Kapitalflussrechnung, einer verkürzten Aufstellung, die Veränderungen des Eigenkapitals zeigt, und ausgewählten erläuternden Anhangangaben.

6. Unter der Annahme, dass jeder, der den Zwischenbericht eines Unternehmens liest, auch Zugang zu dessen letztem Geschäftsbericht hat, wird praktisch keine der Anhangangaben im Abschluss eines Geschäftsjahres im Zwischenbericht wiederholt oder aktualisiert. Stattdessen enthalten die Anhangangaben im Zwischenbericht hauptsächlich Erläuterungen der Ereignisse und Veränderungen, die für ein Verständnis der Änderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens seit dem letzten Abschlussstichtag wesentlich sind.

7. Ein Unternehmen hat dieselben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in seinem Zwischenbericht anzuwenden, die in seinem Abschluss eines Geschäftsjahres angewendet werden, abgesehen von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die nach dem Bilanzstichtag des letzten Abschlusses eines Geschäftsjahres vorgenommen wurden und in dem nächsten Abschluss eines Geschäftsjahres wirksam werden. Die Häufigkeit der Berichterstattung eines Unternehmens -jährlich, halb- oder vierteljährlich — darf die Höhe seines Jahresergebnisses nicht beeinflussen. Um diese Zielsetzung zu erreichen, werden die Bewertungen für Zwecke der Zwischenberichterstattung vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin fortgeführt vorgenommen.

8. Ein Anhang zu diesem Standard stellt Anwendungsleitlinien zur Anwendung der grundlegenden Erfassungs- und Bewertungsgrundsätze zu Zwischenberichtterminen für verschiedene Arten von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen zur Verfügung. Der Ertragsteueraufwand für eine Zwischenberichtsperiode wird auf der Basis eines geschätzten durchschnittlichen jährlichen effektiven Ertragsteuersatzes ermittelt und mit der jährlichen Steuerfestsetzung abgestimmt.

9. Bei der Entscheidung, wie ein Posten für Zwecke der Zwischenberichterstattung zu erfassen, zu klassifizieren oder anzugeben ist, ist die Wesentlichkeit im Verhältnis zu den Finanzdaten der Zwischenberichtsperiode festzulegen und nicht im Verhältnis zu den prognostizierten jährlichen Daten.

 

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