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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Die fett und kursiv
gedruckten Vorschriften sind in Verbindung mit den
Hintergrundmaterialien und den Anwendungsleitlinien dieses
Standards sowie in Verbindung mit dem Vorwort zu den
International Accounting Standards zu betrachten.
International Accounting Standards brauchen nicht auf
unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden (siehe
Paragraph 12 des Vorwortes).
Zielsetzung
Die Zielsetzung dieses Standards
ist, den Mindestinhalt eines Zwischenberichts sowie die
Grundsätze für die Erfassung und Bewertung in einem
vollständigen oder verkürzten Abschluss für eine
Zwischenberichtsperiode vorzuschreiben. Eine rechtzeitige und
verlässliche Zwischenberichterstattung erlaubt Investoren,
Gläubigern und anderen Adressaten, die Fähigkeit eines
Unternehmens, Periodenüberschüsse und Mittelzuflüsse zu
erzeugen, sowie seine Vermögenslage und Liquidität besser zu
beurteilen.
Anwendungsbereich
1. Dieser Standard schreibt weder
vor, welche Unternehmen Zwischenberichte zu veröffentlichen
haben, noch wie häufig oder innerhalb welchen Zeitraums nach
dem Ablauf einer Zwischenberichtsperiode dies zu erfolgen hat.
Jedoch verlangen Regierungen, Aufsichtsbehörden, Börsen und
sich mit der Rechnungslegung befassende Berufsverbände oft von
Unternehmen, deren Schuld- oder Eigenkapitaltitel öffentlich
gehandelt werden, die Veröffentlichung von Zwischenberichten.
Dieser Standard ist anzuwenden,wenn ein Unternehmen
pflichtgemäß oder freiwillig einen Zwischenbericht in
Übereinstimmung mit den International Accounting Standards
veröffentlicht. Das International Accounting Standard
Committee empfiehlt Unternehmen, deren Wertpapiere öffentlich
gehandelt werden, Zwischenberichte bereitzustellen, die
hinsichtlich Erfassung, Bewertung und Angaben den Grundsätzen
dieses Standards entsprechen. Unternehmen, deren Wertpapiere
öffentlich gehandelt werden, wird insbesondere empfohlen
(a) Zwischenberichte wenigstens
zum Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres
bereitzustellen; und
(b) ihre Zwischenberichte
innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der
Zwischenberichtsperiode verfügbar zu machen.
2. Jeder Finanzbericht, ob
Abschluss eines Geschäftsjahres oder Zwischenbericht, ist
hinsichtlich seiner Konformität mit den International
Accounting Standards gesondert zu beurteilen. Die Tatsache,
dass ein Unternehmen während eines bestimmten Geschäftsjahres
keine Zwischenberichterstattung vorgenommen hat oder
Zwischenberichte erstellt hat, die nicht diesem Standard
entsprechen, darf das Unternehmen nicht davon abhalten, den
International Accounting Standards entsprechende Abschlüsse
eines Geschäftsjahres zu erstellen, wenn ansonsten auch so
verfahren wird.
3. Wenn der Zwischenbericht eines
Unternehmens als mit den International Accounting Standards
übereinstimmend bezeichnet wird, hat er allen Anforderungen
dieses Standards zu entsprechen. Paragraph 19 schreibt dafür
bestimmte Angaben vor.
Definitionen
4. Folgende Begriffe werden in
diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Eine Zwischenberichtsperiode
ist eine Finanzberichtsperiode, die kürzer als ein gesamtes
Geschäftsjahr ist.
Ein Zwischenbericht ist ein
Finanzbericht, der einen vollständigen Abschluss (wie in IAS
1, Darstellung des Abschlusses, beschrieben) oder einen
verkürzten Abschluss (wie in diesem Standard beschrieben) für
eine Zwischenberichtsperiode enthält.
Inhalt
eines Zwischenberichts
5.
IAS 1 definiert für einen vollständigen Abschluss folgende
Bestandteile:
(a)
eine Bilanz;
(b)
eine Gewinn- und Verlustrechnung;
(c)
eine Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals, die
entweder
(i)
sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals oder
(ii)
Änderungen des Eigenkapitals mit Ausnahme solcher, die
aus Transaktionen mit Anteilseignern in ihrer Eigenschaft
als Anteilseigner entstehen, zeigt;
(d)
eine Kapitalflussrechnung und
(e)
den Anhang, der die wesentlichen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden zusammenfasst und sonstige Erläuterungen
enthält.
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