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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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12.
IAS 1 stellt Anwendungsleitlinien für die Struktur von
jährlichen Abschlüssen bereit. Die Anwendungsleitlinien
für IAS 1 geben Beispiele dafür, auf welche Weise die
Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und
der Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals
erfolgen kann.
13.
IAS 1 verlangt, dass eine Aufstellung der Veränderungen des
Eigenkapitals als separater Bestandteil eines Abschlusses
dargestellt wird, und erlaubt die Angabe von Veränderungen
des Eigenkapitals, die aus Transaktionen mit Eigentümern
(einschließlich Ausschüttungen an Eigentümer)
resultieren, entweder in der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung oder im Anhang. Ein Unternehmen hat in
seinem Zwischenbericht in der Aufstellung der Veränderungen
des Eigenkapitals das gleiche Format zu verwenden, das es in
seinem letzten jährlichen Abschluss verwendet hat.
14. Ein Zwischenbericht wird auf
konsolidierter Basis aufgestellt, wenn der letzte Abschluss
eines Geschäftsjahres des Unternehmens ein Konzernabschluss
war. Der Einzelabschluss des Mutterunternehmens stimmt nicht
überein oder ist nicht vergleichbar mit dem Konzernabschluss
in dem letzten Geschäftsbericht. Wenn der Geschäftsbericht
eines Unternehmens zusätzlich zum Konzernabschluss den
Einzelabschluss des Mutterunternehmens enthält, verlangt oder
verbietet dieser Standard nicht die Einbeziehung des
Einzelabschlusses des Mutterunternehmens in den
Zwischenbericht des Unternehmens.
Ausgewählte erläuternde
Anhangangaben
15. Ein Adressat des
Zwischenberichts eines Unternehmens wird auch Zugang zu dem
letzten Geschäftsbericht dieses Unternehmens haben. Deswegen
ist es nicht notwendig, im Anhang eines Zwischenberichts
relativ unwesentliche Aktualisierungen von Informationen, die
schon im Anhang des letzten Geschäftsberichtes berichtet
wurden, zur Verfügung zu stellen. An einem
Zwischenberichtstermin sind Informationen über Ereignisse und
Geschäftsvorfälle von größerem Nutzen, die für ein Verständnis
von Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
eines Unternehmens seit dem Abschlussstichtag wesentlich sind.
16. Ein Unternehmen hat
mindestens die folgenden Informationen in die Anhangangaben
seines Zwischenabschlusses einzubeziehen, wenn diese
Informationen wesentlich sind und nicht bereits an einer
anderen Stelle des Zwischenberichts gegeben werden. Die
Informationen sind in der Regel vom Geschäftsjahresbeginn bis
zum Zwischenberichtstermin kumuliert darzustellen. Das
Unternehmen hat jedoch auch alle Ereignisse oder
Geschäftsvorfälle anzugeben, die für ein Verständnis der
aktuellen Zwischenberichtsperiode wesentlich sind:
(a) eine Erklärung, dass die
gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie
Berechnungsmethoden im Zwischenabschluss befolgt werden wie im
letzten Abschluss eines Geschäftsjahres oder, wenn diese
Methoden geändert worden sind, eine Beschreibung der Art und
Auswirkung der Änderung;
(b) erläuternde Bemerkungen
über die Saisoneinflüsse oder die Konjunktureinflüsse auf die
Geschäftstätigkeit innerhalb der Zwischenberichtsperiode;
(c) die Art und den Umfang von
Sachverhalten, die Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital,
Periodenergebnis oder Cashflows beeinflussen, und die auf
Grund ihrer Art, ihres Ausmaßes oder ihrer Häufigkeit
ungewöhnlich sind;
(d) die Art und den Umfang bei
Änderungen von Schätzungen von Beträgen, die in früheren
Zwischenberichtsperioden des aktuellen Geschäftsjahres
dargestellt wurden oder Änderungen von Schätzungen von
Beträgen, die in früheren Geschäftsjahren dargestellt wurden,
wenn diese Änderungen eine wesentliche Auswirkung auf die
aktuelle Zwischenberichtsperiode haben;
(e) Emissionen, Rückkäufe und
Rückzahlungen von Schuldverschreibungen oder
Eigenkapitaltitel;
(f) gezahlte Dividenden
(zusammengefasst oder je Aktie), gesondert für Stammaktien und
sonstige Aktien;
(g) Segmenterlöse und
Segmentergebnis für Geschäftssegmente oder geographische
Segmente, je nachdem, welches die übergeordnete
Segmentierungsebene des Unternehmens ist (die Angabe von
Segmentdaten in einem Zwischenbericht eines Unternehmens wird
nur verlangt, wenn IAS 14, Segmentberichterstattung, das
Unternehmen zur Angabe der Segmentdaten in seinem Abschluss
eines Geschäftsjahres verpflichtet);
(h) wesentliche Ereignisse
nach Ende der Zwischenberichtsperiode, die nicht im Abschluss
der Zwischenberichtsperiode widergespiegelt worden sind;
(i)
die Auswirkung von Änderungen in der Zusammensetzung
eines Unternehmens während der Zwischenberichtsperiode, einschließlich
Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb oder der
Veräußerung von Tochterunternehmen
und langfristigen Finanzinvestitionen,
Restrukturierungsmaßnahmen sowie Aufgabe von
Geschäftsbereichen. Im Fall von
Unternehmenszusammenschlüssen hat das Unternehmen die Angaben
zu machen, die der Angabepflicht gemäß den Paragraphen
66-73 von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
unterliegen; und
(j) Änderungen der
Eventualschulden oder Eventualforderungen seit dem letzten
Bilanzstichtag.
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