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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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21. Für ein Unternehmen,
dessen Geschäfte stark saisonabhängig sind, können
Finanzinformationen über zwölf Monate, die am
Zwischenberichtsstichtag enden, sowie
Vergleichsinformationen für die vorangegangene
zwölfmonatige Berichtsperiode nützlich sein.
Dementsprechend wird Unternehmen, deren Geschäfte stark
saisonabhängig sind, empfohlen, solche Informationen
zusätzlich zu den in dem vorangegangenen Paragraphen
geforderten Informationen zu geben.
22. Anhang A veranschaulicht die
darzustellenden Berichtsperioden von einem Unternehmen, das
halbjährlich berichtet, sowie von einem Unternehmen, das
vierteljährlich berichtet.
Wesentlichkeit
23. Bei der Entscheidung, wie
ein Posten zum Zweck der Zwischenberichterstattung zu
erfassen, zu bewerten, zu klassifizieren oder anzugeben ist,
ist die Wesentlichkeit im Verhältnis zu den Finanzdaten der
Zwischenberichtsperiode einzuschätzen. Bei der Einschätzung
der Wesentlichkeit ist zu beachten, dass Bewertungen in einem
größeren Umfang auf Schätzungen aufbauen als die Bewertungen
von jährlichen Finanzdaten.
24. IAS 1 Darstellung
des Abschlusses und IAS 8 Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler definieren
einen Posten als wesentlich, wenn seine Auslassung oder
fehlerhafte Angabe die wirtschaftlichen Entscheidungen von
Adressaten der Abschlüsse beeinflussen könnte. IAS 1
verlangt die getrennte Angabe wesentlicher Posten, darunter
(beispielsweise) aufzugebende Geschäftsbereiche, und IAS 8
verlangt die Angabe von Änderungen von Schätzungen, von
Fehlern und Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden. Beide Standards enthalten keine
quantifizierten Leitlinien hinsichtlich der Wesentlichkeit.
25. Während
die Einschätzung der Wesentlichkeit immer
Ermessensentscheidungen erfordert, basiert dieser Standard
aus Gründen der Verständlichkeit der
Zwischenberichtszahlen die Entscheidung über Erfassung und
Angabe von Daten auf Daten für die Zwischenberichtsperiode
selbst. So werden beispielsweise ungewöhnliche Posten,
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder
der Schätzungen sowie grundlegende Fehler auf der Grundlage
der Wesentlichkeit im Verhältnis zu den Daten der
Zwischenberichtsperiode erfasst und angegeben, um
irreführende Schlussfolgerungen zu vermeiden, die aus der
Nichtangabe resultieren könnten. Das übergeordnete Ziel
ist sicherzustellen, dass ein Zwischenbericht alle
Informationen enthält, die für ein Verständnis der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens
während der Zwischenberichtsperiode wesentlich sind.
Angaben
in jährlichen Abschlüssen
26. Wenn eine Schätzung eines
in einer Zwischenberichtsperiode berichteten Betrags während
der abschließenden Zwischenberichtsperiode eines
Geschäftsjahres wesentlich geändert wird, aber kein
gesonderter Finanzbericht für diese abschließende
Zwischenberichtsperiode veröffentlicht wird, sind die Art und
der Betrag dieser Änderung der Schätzung im Anhang des
Abschlusses eines Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr
anzugeben.
27. IAS 8
verlangt die Angabe der Art und (falls durchführbar) des
Betrags einer Änderung der Schätzung, die entweder eine
wesentliche Auswirkung auf die Berichtsperiode hat oder von
der angenommen wird, dass sie eine wesentliche Auswirkung
auf folgende Berichtsperioden haben wird. Paragraph 16(d)
dieses Standards verlangt entsprechende Angaben in einem
Zwischenbericht. Beispiele umfassen Änderungen der
Schätzung in der abschließenden Zwischenberichtsperiode,
die sich auf außerplanmäßige Abschreibungen von
Vorräten, Restrukturierungsmaßnahmen oder
Wertminderungsaufwand beziehen, die in einer früheren
Zwischenberichtsperiode des Geschäftsjahres berichtet
wurden. Die vom vorangegangenen Paragraphen verlangten
Angaben stimmen mit den Anforderungen des IAS 8 überein und
sollen eng im Anwendungsbereich sein – sie beziehen sich
nur auf die Änderung einer Schätzung. Ein Unternehmen ist
nicht dazu verpflichtet, zusätzliche Finanzinformationen
der Zwischenberichtsperiode in seinen Abschluss eines
Geschäftsjahres einzubeziehen.
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