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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Erfassung
und Bewertung
Gleiche Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden wie im jährlichen Abschluss
28. Ein Unternehmen hat die
gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in seinen
Zwischenabschlüssen anzuwenden, die es in seinenAbschlüssen
eines Geschäftsjahres anwendet, mit Ausnahme von Änderungen
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die nach dem
Stichtag des letzten Abschlusses eines Geschäftsjahres
vorgenommen wurden und die in dem nächsten Abschluss eines
Geschäftsjahres wiederzugeben sind. Die Häufigkeit der
Berichterstattung eines Unternehmens (jährlich, halb- oder
vierteljährlich) darf die Höhe des Jahresergebnisses jedoch
nicht beeinflussen. Um diese Zielsetzung zu erreichen, sind
Bewertungen in Zwischenberichten unterjährig auf einer vom
Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin
kumulierten Grundlage vorzunehmen.
29. Durch die Anforderung, dass
ein Unternehmen die gleichen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden in seinen Zwischenabschlüssen wie in seinen
Abschlüssen eines Geschäftsjahres anzuwenden hat, könnte der
Eindruck entstehen, dass Bewertungen in der
Zwischenberichtsperiode so vorgenommen werden, als ob jede
Zwischenberichtsperiode als unabhängige
Berichterstattungsperiode alleine zu betrachten wäre. Bei der
Vorschrift, dass die Häufigkeit der Berichterstattung eines
Unternehmens nicht die Bewertung seiner Jahresergebnisse
beeinflussen darf, erkennt Paragraph 28 jedoch an, dass eine
Zwischenberichtsperiode Teil eines umfassenderen
Geschäftsjahres ist. Unterjährige Bewertungen vom Beginn des
Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin können die
Änderungen von Schätzungen von Beträgen einschließen, die in
früheren Zwischenberichtsperioden des aktuellen
Geschäftsjahres berichtet wurden. Dennoch sind die Grundsätze
zur Bilanzierung von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und
Aufwendungen für die Zwischenberichtsperioden die gleichen wie
in den jährlichen Abschlüssen.
30. Zur Veranschaulichung:
(a) die Grundsätze zur Erfassung
und Bewertung von Aufwendungen aus außerplanmäßigen
Abschreibungen von Vorräten, Restrukturierungsmaßnahmen oder
Wertminderungen in einer Zwischenberichtsperiode sind die
gleichen wie die, die ein Unternehmen befolgen würde, wenn es
nur einen Abschluss eines Geschäftsjahres aufstellen würde.
Wenn jedoch solche Sachverhalte in einer
Zwischenberichtsperiode erfasst und bewertet werden, und in
einer der folgenden Zwischenberichtsperioden des
Geschäftsjahres Schätzungen geändert werden, wird die
ursprüngliche Schätzung in der folgenden
Zwischenberichtsperiode entweder durch eine Abgrenzung von
zusätzlichen Aufwendungen oder durch die Rückbuchung des
bereits erfassten Betrags geändert;
(b) Aufwendungen, die am Ende
einer Zwischenberichtsperiode nicht die Definition eines
Vermögenswerts erfüllen, werden in der Bilanz nicht
abgegrenzt, um entweder zukünftige Informationen darüber
abzuwarten, ob die Definition eines Vermögenswerts erfüllt
wurde, oder um die Erträge über die Zwischenberichtsperioden
innerhalb eines Geschäftsjahres zu glätten und
(c) Ertragsteueraufwand wird in
jeder Zwischenberichtsperiode auf der Grundlage der besten
Schätzung des gewichteten durchschnittlichen jährlichen
Ertragsteuersatzes erfasst, der für das gesamte Geschäftsjahr
erwartet wird. Beträge, die für den Ertragsteueraufwand in
einer Zwischenberichtsperiode abgegrenzt wurden, werden
gegebenenfalls in einer nachfolgenden Zwischenberichtsperiode
des Geschäftsjahres angepasst, wenn sich die Schätzung des
jährlichen Ertragsteuersatzes ändert.
31. Gemäß dem Rahmenkonzept für
die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen (das
Rahmenkonzept) versteht man unter Erfassung den „Einbezug
eines Sachverhaltes in der Bilanz oder in der Gewinn- und
Verlustrechnung, der die Definition eines Abschlusspostens und
die Kriterien für die Erfassung erfüllt“. Die Definitionen von
Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen sind für
die Erfassung sowohl am Abschlussstichtag als auch am
Zwischenberichtsstichtag von grundlegender Bedeutung.
32. Für Vermögenswerte werden die
gleichen Kriterien hinsichtlich der Beurteilung des
zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens an
Zwischenberichtsterminen und am Ende des Geschäftsjahres eines
Unternehmens angewendet. Ausgaben, die auf Grund ihrer Art am
Ende des Geschäftsjahres nicht die Bedingungen für einen
Vermögenswert erfüllen würden, würden diese Bedingungen auch an
Zwischenberichtsterminen nicht erfüllen. Gleichfalls hat eine
Schuld an einem Zwischenberichtsstichtag ebenso wie am
Abschlussstichtag eine zu diesem Zeitpunkt bestehende
Verpflichtung darzustellen.
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