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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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33. Ein unentbehrliches Merkmal von Erträgen und
Aufwendungen ist, dass die entsprechenden Zugänge und
Abgänge von Vermögenswerten und Schulden schon
stattgefunden haben. Wenn diese Zugänge oder Abgänge
stattgefunden haben, werden die zugehörigen Erträge und
Aufwendungen erfasst. In allen anderen Fällen werden sie
nicht erfasst. Das Rahmenkonzept besagt, „Aufwendungen
werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn es
zu einer Abnahme des künftigen wirtschaftlichen Nutzens in
Verbindung mit einer Abnahme bei einem Vermögenswert oder
einer Zunahme bei einer Schuld gekommen ist, die
verlässlich bewertet werden kann. (...) Das Rahmenkonzept
gestattet jedoch nicht die Erfassung von Sachverhalten in
der Bilanz, die nicht die Definition von Vermögenswerten
oder Schulden erfüllen.“
34. Bei der Bewertung der in seinen Abschlüssen
dargestellten Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen
sowie Cashflows ist es einem Unternehmen, das nur jährlich
berichtet, möglich, Informationen zu berücksichtigen, die
während des gesamten Geschäftsjahres verfügbar sind.
Tatsächlich beruhen seine Bewertungen auf einer vom
Geschäftsjahresbeginn an bis zum Berichtstermin fortgeführten
Grundlage.
35. Ein Unternehmen, das halbjährlich berichtet, verwendet
Informationen, die in der Jahresmitte oder kurz danach
verfügbar sind, um die Bewertungen in seinem Abschluss für die
erste sechsmonatige Berichtsperiode durchzuführen, und
Informationen, die am Jahresende oder kurz danach verfügbar
sind, für die zwölfmonatige Berichtsperiode. Die Bewertungen
für die zwölf Monate werden mögliche Änderungen von
Schätzungen von Beträgen widerspiegeln, die für die erste
sechsmonatige Berichtsperiode angegeben wurden. Die im
Zwischenbericht für die erste sechsmonatige Berichtsperiode
berichteten Beträge werden nicht rückwirkend angepasst. Die
Paragraphen 16(d) und 26 schreiben jedoch vor, dass Art und
Betrag jeder wesentlichen Änderung von Schätzungen angegeben
wird.
36. Ein Unternehmen, das häufiger als halbjährlich
berichtet, bewertet Erträge und Aufwendungen auf einer von
Geschäftsjahresbeginn an bis zum Zwischenberichtstermin
fortgeführten Grundlage für jede Zwischenberichtsperiode,
indem es Informationen verwendet, die verfügbar sind, wenn der
jeweilige Abschluss aufgestellt wird. Erträge und
Aufwendungen, die in der aktuellen Zwischenberichtsperiode
dargestellt werden, spiegeln alle Änderungen von Schätzungen
von Beträgen wider, die in früheren Zwischenberichtsperioden
des Geschäftsjahres dargestellt wurden. Die in früheren
Zwischenberichtsperioden berichteten Beträge werden nicht
rückwirkend angepasst. Die Paragraphen 16(d) und 26 schreiben
jedoch vor, dass Art und Betrag jeder wesentlichen Änderung
von Schätzungen angegeben wird.
Saisonal, konjunkturell oder gelegentlich erzielte Erträge
37. Erträge, die innerhalb eines Geschäftsjahres
saisonal bedingt, konjunkturell bedingt oder gelegentlich
erzielt werden, dürfen am Zwischenberichtsstichtag nicht
vorgezogen oder abgegrenzt werden, wenn das Vorziehen oder die
Abgrenzung am Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens nicht
angemessen wäre.
38. Beispiele umfassen Dividendenerträge, Nutzungsentgelte
und Zuwendungen der öffentlichen Hand. Darüber hinaus
erwirtschaften einige Unternehmen gleich bleibend mehr Erträge
in bestimmten Zwischenberichtsperioden eines Geschäftsjahres
als in anderen Zwischenberichtsperioden, beispielsweise
saisonale Erträge von Einzelhändlern. Solche Erträge werden
bei ihrer Entstehung erfasst.
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