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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Dieser
überarbeitete Standard ersetzt IAS 36 (1998) Wertminderung
von Vermögenswerten und ist anzuwenden
(a) auf im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen mit Datum vom 31. März
2004 oder danach erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert und
erworbene immaterielle Vermögenswerte,
(b) auf alle anderen
Vermögenswerte in der ersten Berichtsperiode eines am 31.
März 2004 oder danach beginnenden Geschäftsjahres.
Eine frühere
Anwendung wird empfohlen.
Zielsetzung
1. Die Zielsetzung
dieses Standards ist es, die Verfahren vorzuschreiben, die ein
Unternehmen anwendet, um sicherzustellen, dass seine
Vermögenswerte nicht mit mehr als ihrem erzielbaren Betrag
bewertet werden. Ein Vermögenswert wird mit mehr als seinem
erzielbaren Betrag bewertet, wenn sein Buchwert den Betrag
übersteigt, der durch die Nutzung oder den Verkauf des
Vermögenswertes erzielt werden könnte. Wenn dies der Fall ist,
wird der Vermögenswert als wertgemindert bezeichnet und der
Standard verlangt, dass das Unternehmen einen
Wertminderungsaufwand erfasst. Der Standard konkretisiert
ebenso, wann ein Unternehmen einen Wertminderungsaufwand
aufzuheben hat und schreibt Angaben vor.
Anwendungsbereich
2.
Dieser Standard muss auf die
Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten
angewendet werden, davon ausgenommen sind:
(a) Vorräte (siehe
IAS 2 Vorräte);
(b)
Vermögenswerte, die aus Fertigungsaufträgen entstehen (siehe
IAS 11
Fertigungsaufträge);
(c) latente
Steueransprüche (siehe IAS 12
Ertragsteuern);
(d)
Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer
resultieren (siehe IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer);
(e) finanzielle
Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich des IAS 39
Finanzinstrumente:Ansatz und Bewertung
fallen;
(f) als
Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden (siehe IAS 40
Als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien);
(g) mit
landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehende
biologische Vermögenswerte, die zum beizulegendenZeitwert
abzüglich der geschätzten Verkaufskosten bewertet werden
(siehe IAS 41
Landwirtschaft);
(h) abgegrenzte
Anschaffungskosten und immaterielle Vermögenswerte, die aus
den vertraglichen Rechten eines Versicherers aufgrund von
Versicherungsverträgen entstehen, und in den
Anwendungsbereich von IFRS 4
Versicherungsverträge
fallen; und
(i) langfristige
Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die gemäß IFRS 5
Langfristige zur
Veräußerung gehaltene Vermögenswerte und aufgegebene
Geschäftsbereiche
als zum Veräußerung gehalten eingestuft werden.
3. IAS 36 gilt nicht
für Wertminderungen von Vorräten, Vermögenswerten aus
Fertigungsaufträgen, latenten Steueransprüchen, in Verbindung
mit Leistungen an Arbeitnehmer entstehenden Vermögenswerten
oder Vermögenswerten, die als zur Veräußerung gehalten
klassifiziert werden (oder zu einer als zur Veräußerung
gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören), da die
auf diese Vermögenswerte anwendbaren bestehenden Standards
Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung dieser
Vermögenswerte enthalten.
4. Dieser Standard
ist auf finanzielle Vermögenswerte anzuwenden, die wie folgt
eingestuft sind:
(a)
Tochterunternehmen, wie in IAS 27 Konzernabschlüsse und
separate Einzelabschlüsse nach IFRS definiert;
(b) assoziierte
Unternehmen, wie in IAS 28 Anteile an assoziierten
Unternehmen definiert; und
(c) Joint
Ventures, wie in IAS 31 Anteile an Joint Ventures
definiert.
Bei Wertminderungen
anderer finanzieller Vermögenswerte ist IAS 39 heranzuziehen.
5. Dieser Standard
ist nicht auf finanzielle Vermögenswerte, die in den
Anwendungsbereich von IAS 39 fallen, auf als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert gemäß IAS
40 bewertet werden, oder auf biologische Vermögenswerte, die
mit landwirtschaftlicher Tätigkeit in Zusammenhang stehen und
die gemäß IAS 41 zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der
geschätzten Verkaufskosten bewertet werden, anzuwenden. Dieser
Standard ist jedoch auf Vermögenswerte anzuwenden, die zum
Neubewertungsbetrag (d.h. beizulegenden Zeitwert) nach anderen
Standards, wie dem Neubewertungsmodell gemäß IAS 16
Sachanlagen angesetzt werden. Die Identifizierung, ob ein
neu bewerteter Vermögenswert wertgemindert sein könnte, hängt
von der Grundlage ab, die zur Bestimmung des beizulegenden
Zeitwertes benutzt wird:
(a) wenn der
beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes seinem Marktwert
entspricht, besteht die Differenz zwischen dem beizulegenden
Zeitwert des Vermögenswertes und dessen beizulegenden
Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten in den direkt
zurechenbaren Kosten für den Abgang des Vermögenswertes:
(i) wenn die
Veräußerungskosten unbedeutend sind, ist der erzielbare
Betrag des neu bewerteten Vermögenswertes notwendigerweise
fast identisch mit, oder größer als, dessen
Neubewertungsbetrag (d.h. beizulegender Zeitwert). Nach
Anwendung der Anforderungen für eine Neubewertung ist es
in diesem Fall unwahrscheinlich, dass der neu bewertete
Vermögenswert wertgemindert ist, und eine Schätzung des
erzielbaren Betrages ist nicht notwendig.
(ii) wenn die
Veräußerungskosten nicht unbedeutend sind, ist der
beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten des neu
bewerteten Vermögenswertes notwendigerweise geringer als
sein beizulegender Zeitwert. Deshalb wird der neu
bewertete Vermögenswert wertgemindert sein, wenn sein
Nutzungswert geringer ist als sein Neubewertungsbetrag
(d.h. beizulegender Zeitwert). Nach Anwendung der
Anforderungen für eine Neubewertung wendet ein Unternehmen
in diesem Fall diesen Standard an, um zu ermitteln, ob der
Vermögenswert wertgemindert sein könnte.
(b) wenn der
beizulegende Zeitwert auf einer anderen Grundlage als der
des Marktwertes bestimmt worden ist, kann der
Neubewertungsbetrag (d.h. beizulegende Zeitwert) größer oder
kleiner als der erzielbare Betrag des Vermögenswertes sein.
Nach der Anwendung der Regelungen für eine Neubewertung
wendet ein Unternehmen daher diesen Standard an, um zu
ermitteln, ob der Vermögenswert wertgemindert sein könnte.
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