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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Geschäfts- oder
Firmenwert
Zuordnung von
Geschäfts- oder Firmenwert zu zahlungsmittelgenerierenden
Einheiten
80.
Zum Zweck der Überprüfung auf
eine Wertminderung muss ein Geschäfts- oder Firmenwert, der
bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, vom
Übernahmetag an jeder der zahlungsmittelgenerierenden
Einheiten bzw. Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden
Einheiten des erwerbenden Unternehmens, die aus den Synergien
des Zusammenschlusses Nutzen ziehen sollen, zugeordnet werden,
unabhängig davon ob andere Vermögenswerte oder Schulden des
erwerbenden Unternehmens diesen Einheiten oder Gruppen von
Einheiten bereits zugewiesen worden sind. Jede Einheit oder
Gruppe von Einheiten, zu der der Geschäfts- oder Firmenwert so
zugeordnet worden ist,
(a) hat die
niedrigste Ebene innerhalb des Unternehmens darzustellen, zu
der der Geschäfts- oder Firmenwert für interne
Managementzwecke überwacht wird; und
(b) darf nicht
größer sein als ein Segment, das entweder auf dem primären
oder dem sekundären Berichtsformat des Unternehmens basiert,
wie es gemäß IAS 14
Segmentberichterstattung
festgelegt ist.
81. Der bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworbene Geschäfts- oder
Firmenwert stellt eine Zahlung dar, die ein Erwerber in der
Erwartung künftigen wirtschaftlichen Nutzens von
Vermögenswerten, die nicht einzeln identifiziert oder getrennt
erfasst werden können, geleistet hat. Der Geschäfts- oder
Firmenwert erzeugt keine Cashflows, die unabhängig von anderen
Vermögenswerten oder Gruppen von Vermögenswerten sind, und
trägt oft zu den Cashflows von mehreren
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bei. Der Geschäfts- oder
Firmenwert kann nicht unwillkürlich zu einzelnen
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten sondern nur zu Gruppen
von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet werden.
Daraus folgt, dass die niedrigste Ebene innerhalb der Einheit,
auf der der Geschäfts- oder Firmenwert für interne
Managementzwecke überwacht wird, manchmal mehrere
zahlungsmittelgenerierende Einheiten umfasst, auf die sich der
Geschäfts- oder Firmenwert bezieht, zu denen er jedoch nicht
zugeordnet werden kann. Die in den Paragraphen 83-99
aufgeführten Verweise auf eine zahlungsmittelgenerierende
Einheit, zu der ein Geschäftsoder Firmenwert zugeordnet ist,
sind ebenso als Verweise auf eine Gruppe von
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, zu der ein Geschäfts-
oder Firmenwert zugeordnet ist, zu verstehen.
82. Die Anwendung
der Anforderungen in Paragraph 80 führt dazu, dass der
Geschäfts- oder Firmenwert auf einer Ebene auf eine
Wertminderung überprüft wird, die die Art und Weise der
Führung der Geschäftstätigkeit der Einheit widerspiegelt, mit
der der Geschäfts- oder Firmenwert natürlich verbunden wäre.
Die Entwicklung zusätzlicher Berichtssysteme ist daher
selbstverständlich nicht erforderlich.
83. Eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit, zu der ein Geschäfts- oder
Firmenwert zwecks Überprüfung auf eine Wertminderung
zugeordnet ist, fällt eventuell nicht mit der Einheit
zusammen, zu der der Geschäfts- oder Firmenwert gemäß IAS 21
Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse für die
Bewertung von Währungsgewinnen/-verlusten zugeordnet ist. Wenn
IAS 21 von einer Einheit beispielsweise verlangt, dass der
Geschäfts- oder Firmenwert für die Bewertung von
Fremdwährungsgewinnen und -verlusten einer relativ niedrigen
Ebene zugeordnet wird, wird damit nicht verlangt, dass die
Überprüfung auf eine Wertminderung des Geschäfts- oder
Firmenwertes auf der selben Ebene zu erfolgen hat, es sei
denn, der Geschäfts- oder Firmenwert wird auch auf dieser
Ebene für interne Managementzwecke überwacht.
84.
Wenn die erstmalige Zuordnung
eines bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen
Geschäfts- oder Firmenwertes nicht vor Ende der
Berichtsperiode, in der der Unternehmenszusammenschluss
stattfand, erfolgen kann, muss die erstmalige Zuordnung vor
dem Ende der ersten Berichtsperiode, die nach dem Erwerbsdatum
beginnt, erfolgt sein.
85. Wenn die
erstmalige Bilanzierung für einen Unternehmenszusammenschluss
am Ende der Berichtsperiode, in der der Zusammenschluss
stattfand, nur provisorisch festgestellt werden kann, hat das
erwerbende Unternehmen gemäß IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse:
(a) mit jenen
provisorischen Werten die Bilanz für den Zusammenschluss zu
erstellen; und
(b) alle
Anpassungen dieser provisorischen Werte infolge der
Fertigstellung der ersten Bilanzierung innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Erwerbsdatum zu erfassen. Unter diesen
Umständen könnte es auch nicht möglich sein, die erstmalige
Zuordnung des bei dem Zusammenschluss erworbenen Geschäfts-
oder Firmenwertes vor dem Ende der Berichtsperiode, in der
der Zusammenschluss stattfand, fertig zu stellen. Wenn dies
der Fall ist, gibt das Unternehmen die in Paragraph 133
geforderten Informationen an.
86.
Wenn ein Geschäfts- oder
Firmenwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit
zugeordnet wurde, und das Unternehmen einen Geschäftsbereich
dieser Einheit veräußert, so ist der mit diesem veräußerten
Geschäftsbereich verbundene Geschäfts- oder Firmenwert:
(a) bei der
Feststellung des Gewinnes oder Verlustes aus der Veräußerung
im Buchwert des Geschäftsbereiches enthalten; und
(b) auf der
Grundlage der relativen Werte des veräußerten
Geschäftsbereiches und dem Teil der zurückbehaltenen
zahlungsmittelgenerierenden Einheit zu bewerten, es sei
denn, das Unternehmen kann beweisen, dass eine andere
Methode den mit dem veräußerten Geschäftsbereich verbundenen
Geschäfts- oder Firmenwert besser widerspiegelt.
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Beispiel
Ein Unternehmen
verkauft für 100 WE einen Geschäftsbereich, der Teil einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit war, zu der ein
Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet worden ist. Der zu
der Einheit zugeordnete Geschäfts- oder Firmenwert kann
nicht identifiziert oder mit einer Gruppe von
Vermögenswerten auf einer niedrigeren Ebene als dieser
Einheit verbunden werden, außer willkürlich. Der
erzielbare Betrag des Teils der zurückbehaltenen
zahlungsmittelgenerierenden Einheit beträgt 300 WE:
Da der zur
zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugeordnete Geschäfts-
oder Firmenwert nicht unwillkürlich identifiziert oder mit
einer Gruppe von Vermögenswerten auf einer niedrigeren
Ebene als dieser Einheit verbunden werden kann, wird der
mit diesem veräußerten Geschäftsbereich verbundene
Geschäfts- oder Firmenwert auf der Grundlage der relativen
Werte des veräußerten Geschäftsbereiches und dem Teil der
zurückbehaltenen Einheit bewertet. 25 Prozent des zur
zahlungsmittelgenerierenden Einheit zugeordneten
Geschäfts- oder Firmenwertes sind deshalb im Buchwert des
verkauften Geschäftsbereiches enthalten. |
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