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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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87.
Wenn ein Unternehmen seine
Berichtsstruktur in einer Art reorganisiert, die die
Zusammensetzung einer oder mehrerer
zahlungsmittelgenerierender Einheiten, zu denen ein Geschäfts-
oder Firmenwert zugeordnet ist, ändert, muss der Geschäfts-
oder Firmenwert zu den Einheiten neu zugeordnet werden. Diese
Neuzuordnung hat unter Anwendung eines relativen Wertansatzes
zu erfolgen, der ähnlich dem ist, der verwendet wird, wenn ein
Unternehmen einen Geschäftsbereich innerhalb einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit veräußert, es sei denn,
das Unternehmen kann beweisen, dass eine andere Methode den
mit den reorganisierten Einheiten verbundenen Geschäfts- oder
Firmenwert besser widerspiegelt.
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Beispiel
Der Geschäfts-
oder Firmenwert wurde bisher zur
zahlungsmittelgenerierenden Einheit A zugeordnet. Der zu A
zugeordnete Geschäfts- oder Firmenwert kann nicht
identifiziert oder mit einer Gruppe von Vermögenswerten
auf einer niedrigeren Ebene als A verbunden werden, außer
willkürlich. A muss geteilt und in drei andere
zahlungsmittelgenerierende Einheiten, B, C und D,
integriert werden.
Da der zu A
zugeordnete Geschäfts- oder Firmenwert nicht unwillkürlich
identifiziert oder mit einer Gruppe von Vermögenswerten
auf einer niedrigeren Ebene als A verbunden werden kann,
wird er auf der Grundlage der relativen Werte der drei
Teile von A, bevor diese Teile in B, C und D integriert
werden, zu den Einheiten B, C und D neu zugeordnet.
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Überprüfung
von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit einem
Geschäfts- oder Firmenwert auf eine Wertminderung
88.
Wenn sich der Geschäfts- oder
Firmenwert, wie in Paragraph 81 beschrieben, auf eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit bezieht, dieser jedoch
nicht zugeordnet ist, so ist die Einheit auf eine
Wertminderung hin zu prüfen, wann immer es einen Anhaltspunkt
gibt, dass die Einheit wertgemindert sein könnte, indem der
Buchwert der Einheit ohne den Geschäfts- oder Firmenwert mit
dem erzielbaren Betrag verglichen wird. Jeder
Wertminderungsaufwand ist gemäß Paragraph 104 zu erfassen.
89. Wenn eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit, wie in Paragraph 88
beschrieben, einen immateriellen Vermögenswert mit einer
unbegrenzten Nutzungsdauer, oder der noch nicht gebrauchsfähig
ist, einschließt, und wenn dieser Vermögenswert nur als Teil
der zahlungsmittelgenerierenden Einheit auf eine Wertminderung
hin geprüft werden kann, so verlangt Paragraph 10, dass diese
Einheit auch jährlich auf Wertminderung geprüft wird.
90.
Eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit, der ein Geschäfts- oder
Firmenwert zugeordnet worden ist, ist jährlich und, wann immer
es einen Anhaltspunkt gibt, dass die Einheit wertgemindert
sein könnte, zu prüfen, indem der Buchwert der Einheit,
einschließlich des Geschäfts- oder Firmenwertes, mit dem
erzielbaren Betrag verglichen wird. Wenn der erzielbare Betrag
der Einheit höher ist als ihr Buchwert, so sind die Einheit
und der ihr zugeordnete Geschäfts- oder Firmenwert als nicht
wertgemindert anzusehen. Wenn der Buchwert der Einheit höher
ist als ihr erzielbarer Betrag, so hat das Unternehmen den
Wertminderungsaufwand gemäß Paragraph 104 zu erfassen.
Minderheitenanteile
91. Der bei einem
Unternehmenszusammenschluss erfasste Geschäfts- oder
Firmenwert stellt gemäß IFRS 3 den Geschäftsoder Firmenwert
dar, der von einem Mutterunternehmen eher aufgrund der
Beteiligung des Mutterunternehmens erworben wurde als aufgrund
des Betrags des Geschäfts- oder Firmenwertes, der infolge des
Unternehmenszusammenschlusses vom Mutterunternehmen beherrscht
wird. Der einem Minderheitsanteil zurechenbare Geschäfts- oder
Firmenwert wird daher nicht im Konzernabschluss des
Mutterunternehmens erfasst. Wenn es einen Minderheitsanteil an
einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit gibt, zu der ein
Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet ist, enthält der
Buchwert dieser Einheit demzufolge:
(a) sowohl die
Anteile des Mutterunternehmens als auch die Minderheitsanteile
am identifizierbaren Nettovermögen der Einheit; und
(b) die Anteile des
Mutterunternehmens am Geschäfts- oder Firmenwert.
Ein nach diesem
Standard bestimmter Teil des erzielbaren Betrags der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit wird jedoch dem
Minderheitsanteil an dem Geschäfts- oder Firmenwert
zugerechnet.
92. Zum Zweck der Prüfung
auf Wertminderung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit
mit einem Geschäfts- oder Firmenwert, die nicht vollständig
im Besitz eines Mutterunternehmens ist, wird folglich der
Buchwert fiktiv berichtigt, ehe er mit dem erzielbaren
Betrag verglichen wird. Dies wird erreicht, indem der
Bruttobetrag des Buchwertes des zur Einheit zugeordneten
Geschäfts- oder Firmenwertes ermittelt wird, um den dem
Minderheitsanteil zuzurechnenden Geschäfts- oder Firmenwert
einzuschließen. Der fiktiv berichtigte Buchwert wird dann
mit dem erzielbaren Betrag der Einheit verglichen, um zu
bestimmen, ob die zahlungsmittelgenerierende Einheit
wertgemindert ist. Wenn dem so ist, dann nimmt das
Unternehmen eine Zuordnung des Wertminderungsaufwands gemäß
Paragraph 104 vor, um zuerst den Buchwert des zur Einheit
zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwertes zu reduzieren.
93. Da der
Geschäfts- oder Firmenwert jedoch nur entsprechend der
Beteiligung des Mutterunternehmens erfasst wird, wird jeder
Wertminderungsaufwand bezüglich des Geschäfts- oder
Firmenwertes zwischen dem Teil, der dem Mutterunternehmen
zuzurechnen ist, und demjenigen, der dem Minderheitsanteil
zuzurechnen ist, aufgeteilt, wobei nur der erstere als
Wertminderungsaufwand des Geschäfts- oder Firmenwertes erfasst
wird.
94. Wenn der gesamte
Wertminderungsaufwand, der sich auf den Geschäfts- oder
Firmenwert bezieht, niedriger ist als der Betrag, durch den
der fiktiv berichtigte Buchwert der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit seinen erzielbaren Betrag
überschreitet, verlangt Paragraph 104, dass der restliche
Überhang den anderen Vermögenswerten der Einheit anteilig
zugeordnet wird, basierend auf dem Buchwert jedes
Vermögenswertes dieser Einheit.
95. Das erläuternde
Beispiel 7 veranschaulicht die Prüfung auf Wertminderung einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit mit einem Geschäfts- oder
Firmenwert, die kein hundertprozentiges Tochterunternehmen
ist.
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