|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
Wertaufholung für
eine zahlungsmittelgenerierende Einheit
122.
Eine Wertaufholung für eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit ist den Vermögenswerten der
Einheit, bis auf den Geschäfts- oder Firmenwert, anteilig des
Buchwertes dieser Vermögenswerte zuzuordnen. Diese Erhöhungen
der Buchwerte sind als Wertaufholungen für einzelne
Vermögenswerte zu behandeln und gemäß Paragraph 119 zu
erfassen.
123.
Bei der Zuordnung einer
Wertaufholung für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit
gemäß Paragraph 122 ist der Buchwert eines Vermögenswertes
nicht über den niedrigeren der folgenden Werte zu erhöhen:
(a) seinen
erzielbaren Betrag (sofern bestimmbar); und
(b) den Buchwert,
der bestimmt worden wäre (abzüglich von Amortisationen oder
Abschreibungen), wenn in früheren Berichtsperioden kein
Wertminderungsaufwand für den Vermögenswert erfasst worden
wäre.
Der Betrag der Wertaufholung, der andernfalls dem
Vermögenswert zugeordnet worden wäre, ist anteilig den
anderen Vermögenswerten der Einheit, mit Ausnahme des
Geschäfts- oder Firmenwertes, zuzuordnen.
Wertaufholung für
einen Geschäfts- oder Firmenwert
124.
Ein für den Geschäfts- oder
Firmenwert erfasster Wertminderungsaufwand darf nicht in den
nachfolgenden Berichtsperioden aufgeholt werden.
125. IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte verbietet den Ansatz eines
selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert. Bei jeder
Erhöhung des erzielbaren Betrages des Geschäfts- oder
Firmenwertes, die in Berichtsperioden nach der Erfassung des
Wertminderungsaufwands für diesen Geschäfts- oder Firmenwert
stattfindet, wird es sich wahrscheinlich eher um einen selbst
geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert, als um eine, für den
erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert erfasste, Wertaufholung
handeln.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|