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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Angaben
126.
Ein Unternehmen hat
für jede Gruppe von Vermögenswerten die folgenden Angaben zu
machen:
(a)
die Höhe der im Periodenergebnis während der
Berichtsperiode erfassten Wertminderungsaufwendungen und der/die
Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem/denen jene
Wertminderungsaufwendungen enthalten sind;
(b)
die Höhe der im Periodenergebnis während der
Berichtsperiode erfassten Wertaufholungen und der/die Posten
der Gewinn- und
Verlustrechnung, in dem/denen solche
Wertminderungsaufwendungen aufgehoben wurden;
(c)
die Höhe der Wertminderungsaufwendungen bei neu bewerteten
Vermögenswerten, die während der Berichtsperiode direkt
im Eigenkapital erfasst wurden;
(d)
die Höhe der Wertaufholungen bei neu bewerteten
Vermögenswerten, die während der Berichtsperiode direkt im
Eigenkapital erfasst wurden.
127.
Eine Gruppe von Vermögenswerten ist eine Zusammenfassung von
Vermögenswerten, die sich durch eine ähnliche Art
und Verwendung im Unternehmen auszeichnen.
128.
Die in Paragraph 126 verlangten Informationen können
gemeinsam mit anderen Informationen für diese Gruppe von Vermögenswerten
angegeben werden. Diese Informationen könnten beispielsweise
in eine Überleitungsrechnung des Buchwertes
der Sachanlagen am Anfang und am Ende der Berichtsperiode, wie
in IAS 16 Sachanlagen gefordert, einbezogen werden.
129.
Ein Unternehmen, das
gemäß IAS 14 Segmentberichtserstattung Informationen
für Segmente darstellt, hat für jedes
berichtspflichtige Segment, basierend auf dem primären
Berichtsformat des Unternehmens, folgende Angaben zu
machen:
(a)
die Höhe des Wertminderungsaufwands, der während der
Berichtsperiode im Periodenergebnis und direkt im Eigenkapital
erfasst wurde.
(b)
die Höhe der Wertaufholung, die während der
Berichtsperiode im Periodenergebnis und direkt im
Eigenkapital erfasst wurde.
130.
Ein Unternehmen hat für
jeden wesentlichen Wertminderungsaufwand, der für einen
einzelnen Vermögenswert, einschließlich
Geschäfts- oder Firmenwert, oder eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit während der
Berichtsperiode erfasst oder
aufgehoben wurde, folgende Angaben zu machen:
(a)
die Ereignisse und Umstände, die zu der Erfassung oder der
Wertaufholungen geführt haben.
(b)
die Höhe des erfassten oder aufgehobenen
Wertminderungsaufwands.
(c)
für einen einzelnen Vermögenswert:
(i)
die Art des Vermögenswertes; und
(ii)
falls das Unternehmen gemäß IAS 14 Informationen für
Segmente darstellt, das berichtspflichtige Segment, zu
dem der Vermögenswert gehört, basierend auf dem primären
Berichtsformat des Unternehmens.
(d)
für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit:
(i)
eine Beschreibung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit
(beispielsweise, ob es sich dabei um eine Produktlinie,
ein Werk, eine Geschäftstätigkeit, einen geografischen
Bereich oder ein berichtspflichtiges Segment,
wie in IAS 14 definiert, handelt);
(ii)
die Höhe des erfassten oder aufgehobenen
Wertminderungsaufwands bei der Gruppe von Vermögenswerten und,
falls das Unternehmen gemäß IAS 14 Informationen für
Segmente darstellt, bei dem berichtspflichtigen
Segment, basierend auf dem primären Berichtsformat des
Unternehmens; und
(iii)
wenn sich die Zusammenfassung von Vermögenswerten für die
Identifizierung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit
seit der vorhergehenden Schätzung des etwaig erzielbaren
Betrages der zahlungsmittelgenerierenden
Einheit geändert hat, eine Beschreibung der gegenwärtigen
und der früheren Art der
Zusammenfassung der Vermögenswerte sowie der Gründe für
die Änderung der Art, wie die zahlungsmittelgenerierende
Einheit identifiziert wird.
(e)
ob der für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende
Einheit) erzielbare Betrag dessen (deren) beizulegendem Zeitwert
abzüglich der Verkaufskosten oder dessen (deren) Nutzungswert
entspricht.
(f)
wenn der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert
abzüglich der Verkaufskosten entspricht, die Grundlage, die
benutzt wurde, um den beizulegenden Zeitwert abzüglich der
Verkaufskosten zu bestimmen (beispielsweise, ob
der beizulegende Zeitwert durch die Bezugnahme eines aktiven
Marktes bestimmt wurde).
(g)
wenn der erzielbare Betrag der Nutzungswert ist, der
Abzinsungssatz (-sätze), der bei der gegenwärtigen und der
vorhergehenden Schätzung (sofern vorhanden) des
Nutzungswertes benutzt wurde.
131.
Ein Unternehmen hat für
die Summe der Wertminderungsaufwendungen und die Summe der
Wertaufholungen, die während der
Berichtsperiode erfasst wurden, und für die keine Angaben
gemäß Paragraph 130 gemacht wurden, die
folgenden Informationen anzugeben:
(a)
die wichtigsten Gruppen von Vermögenswerten, die von
Wertminderungsaufwendungen betroffen sind, sowie die
wichtigsten Gruppen von Vermögenswerten, die von
Wertaufholungen betroffen sind.
(b)
die wichtigsten Ereignisse und Umstände, die zu der
Erfassung dieser Wertminderungsaufwendungen und Wertaufholungen
geführt haben.
132.
Einem Unternehmen wird empfohlen, die während der
Berichtsperiode benutzten Annahmen zur Bestimmung des erzielbaren
Betrages der Vermögenswerte (der zahlungsmittelgenerierenden
Einheiten) anzugeben. Paragraph 134 verlangt indes
von einem Unternehmen, Angaben über die Schätzungen zu
machen, die für die Bewertung des erzielbaren Betrages
einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit benutzt werden, wenn
ein Geschäfts- oder Firmenwert oder ein
immaterieller Vermögenswert mit einer unbegrenzten
Nutzungsdauer in dem Buchwert dieser Einheit enthalten ist.
133.
Wenn gemäß Paragraph 84
irgendein Teil eines Geschäfts- oder Firmenwertes, der
während der Berichtsperiode bei
einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, zum
Berichtsstichtag nicht zu einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit
(Gruppe von Einheiten) zugeordnet worden ist, muss der Betrag
des nicht zugeordneten Geschäfts-
oder Firmenwertes zusammen mit den Gründen, warum dieser
Betrag nicht zugeordnet worden ist, angegeben werden.
Schätzungen,
die zur Bewertung der erzielbaren Beträge der
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, die einen Geschäfts-
oder Firmenwert oder immaterielle
Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer enthalten,
benutzt werden
134.
Ein Unternehmen hat für
jede zahlungsmittelgenerierende Einheit (Gruppe von
Einheiten), für die der Buchwert des
Geschäfts- oder Firmenwertes oder der immateriellen
Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer, die dieser
Einheit (Gruppe von Einheiten) zugeordnet sind, signifikant
ist im Vergleich zum Gesamtbuchwert des Geschäfts-
oder Firmenwertes oder der immateriellen Vermögenswerte mit
unbegrenzter Nutzungsdauer des Unternehmens, die
unter (a) – (f) geforderten Angaben zu machen:
(a)
der Buchwert des der Einheit (Gruppe von Einheiten)
zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwertes.
(b)
der Buchwert der der Einheit (Gruppe von Einheiten)
zugeordneten immateriellen Vermögenswerten mit unbegrenzter
Nutzungsdauer.
(c)
die Grundlage, auf der der erzielbare Betrag der Einheit
(Gruppe von Einheiten) bestimmt worden ist (d.h. der Nutzungswert
oder der beizulegende Zeitwert abzüglich der
Verkaufskosten).
(d)
wenn der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von
Einheiten) auf dem Nutzungswert basiert:
(i)
eine Beschreibung jeder wesentlichen Annahme, auf der das
Management seine Cashflow-Prognosen für den
durch die jüngsten Finanzpläne/Vorhersagen abgedeckten
Zeitraum aufgebaut hat. Die wesentlichen Annahmen
sind diejenigen, auf die der erzielbare Betrag der Einheit
(Gruppe von Einheiten) am sensibelsten reagiert.
(ii)
eine Beschreibung des Managementansatzes zur Bestimmung
der (des) zu jeder wesentlichen Annahme zugewiesenen
Werte(s), ob diese Werte vergangene Erfahrungen
widerspiegeln, oder ob sie ggf. mit externen Informationsquellen
übereinstimmen, und wenn nicht, auf welche Art und aus
welchem Grund sie sich von
vergangenen Erfahrungen oder externen Informationsquellen
unterscheiden.
(iii)
der Zeitraum, für den das Management die Cashflows
geplant hat, die auf den vom Management genehmigten Finanzplänen/Vorhersagen
beruhen, und wenn für eine zahlungsmittelgenerierende
Einheit (Gruppe von
Einheiten) ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren benutzt
wird, eine Erklärung über den Grund,
der diesen längeren Zeitraum rechtfertigt.
(iv)
die Wachstumsrate, die zur Extrapolation der
Cashflow-Prognosen jenseits des Zeitraums benutzt wird, auf
den sich die jüngsten Finanzpläne/Vorhersagen beziehen,
und die Rechtfertigung für die Anwendung jeglicher
Wachstumsrate, die die langfristige durchschnittliche
Wachstumsrate für die Produkte, Industriezweige
oder Land bzw. Länder, in welchen das Unternehmen tätig
ist oder für den Markt, für den
die Einheit (Gruppe von Einheiten) bestimmt ist,
übersteigt.
(v)
der (die) auf die Cashflow-Prognosen angewendete
Abzinsungssatz (-sätze).
(e)
falls der erzielbare Betrag der Einheit (Gruppe von
Einheiten) auf dem beizulegendem Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten
basiert, die für die Bestimmung des beizulegenden
Zeitwertes abzüglich der Verkaufskosten verwendete
Methode. Wenn für eine Einheit (Gruppe von Einheiten) der
beizulegende Zeitwert abzüglich der
Verkaufskosten nicht anhand eines direkt beobachteten
Marktpreises bestimmt wird, sind auch folgende Angaben
zu machen:
(i)
eine Beschreibung jeder wesentlichen Annahme, nach der das
Management den beizulegenden Zeitwert abzüglich
der Verkaufskosten bestimmt. Die wesentlichen Annahmen
sind diejenigen, auf die der erzielbare Betrag
der Einheit (Gruppe von Einheiten) am sensibelsten
reagiert.
(ii)
eine Beschreibung des Managementansatzes zur Bestimmung
der (des) zu jeder wesentlichen Annahme zugewiesenen
Werte(s), ob diese Werte vergangene Erfahrungen
widerspiegeln, oder ob sie ggf. mit externen Informationsquellen
übereinstimmen, und wenn nicht, auf welche Art und aus
welchem Grund sie sich von
vergangenen Erfahrungen oder externen Informationsquellen
unterscheiden.
(f)
wenn eine für möglich gehaltene Änderung einer
wesentlichen Annahme, auf der das Management seine Bestimmung
des erzielbaren Betrages der Einheit (Gruppe von Einheiten)
aufgebaut hat, verursachen würde, dass
der Buchwert der Einheit (Gruppe von Einheiten) deren
erzielbaren Betrag übersteigt:
(i)
der Betrag, mit dem der erzielbare Betrag der Einheit
(Gruppe von Einheiten) deren Buchwert übersteigt.
(ii)
der der wesentlichen Annahme zugewiesene Wert.
(iii)
der Betrag, der die Änderung des Wertes der wesentlichen
Annahme hervorruft, nach Einbezug aller nachfolgenden
Auswirkungen dieser Änderung auf die anderen Variablen,
die zur Bewertung des erzielbaren Betrages
eingesetzt werden, damit der erzielbare Betrag der Einheit
(Gruppe von Einheiten) gleich deren
Buchwert ist.
135.
Wenn ein Teil oder der
gesamte Buchwert eines Geschäfts- oder Firmenwertes oder
eines immateriellen Vermögenswertes mit
unbegrenzter Nutzungsdauer mehreren
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (Gruppen von Einheiten) zugeordnet
ist, und der auf diese Weise jeder einzelnen Einheit (Gruppe
von Einheiten) zugeordnete Betrag nicht
signifikant ist, im Vergleich zu dem Gesamtbuchwert des
Geschäfts- oder Firmenwertes oder des immateriellen Vermögenswertes
mit unbegrenzter Nutzungsdauer des Unternehmens, ist diese
Tatsache zusammen mit der Summe
der Buchwerte des Geschäfts- oder Firmenwertes oder der
immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer,
die diesen Einheiten (Gruppen von Einheiten) zugeordnet sind,
anzugeben. Wenn darüber hinaus die
erzielbaren Beträge irgendeiner dieser Einheiten (Gruppen von
Einheiten) auf denselben wesentlichen Annahmen
beruhen und die Summe der Buchwerte des Geschäfts- oder
Firmenwertes oder der immateriellen Vermögenswerte
mit unbegrenzter Nutzungsdauer, die diesen Einheiten
zugeordnet sind, signifikant ist im Vergleich zum
Gesamtbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwertes oder der
immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer
des Unternehmens, so hat ein Unternehmen Angaben über diese
und die folgenden Tatsachen zu
machen:
(a)
die Summe der Buchwerte des diesen Einheiten (Gruppen von
Einheiten) zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwertes.
(b)
die Summe der Buchwerte der diesen Einheiten (Gruppen von
Einheiten) zugeordneten immateriellen Vermögenswerte
mit unbegrenzter Nutzungsdauer.
(c)
eine Beschreibung der wesentlichen Annahme(n).
(d)
eine Beschreibung des Managementansatzes zur Bestimmung der
(des) zu der (den) wesentlichen Annahme(n) zugewiesenen
Werte(s), ob diese Werte vergangene Erfahrungen widerspiegeln,
oder ob sie ggf. mit externen Informationsquellen
übereinstimmen, und wenn nicht, auf welche Art und aus
welchem Grund sie sich von vergangenen
Erfahrungen oder externen Informationsquellen unterscheiden.
(e)
wenn eine für möglich gehaltene Änderung der wesentlichen
Annahme(n) verursachen würde, dass die Summe der
Buchwerte der Einheiten (Gruppen von Einheiten) die Summe der
erzielbaren Beträge übersteigen würde:
(i)
der Betrag, mit dem die Summe der erzielbaren Beträge der
Einheiten (Gruppen von Einheiten) die Summe
der Buchwerte übersteigt.
(ii)
der (die) der (den) wesentlichen Annahme(n) zugewiesene(n)
Wert(e).
(iii)
der Betrag, der die Änderung des (der) Werte(s) der
wesentlichen Annahme(n) hervorruft, nach Einbezug aller
nachfolgenden Auswirkungen dieser Änderung auf die anderen
Variablen, die zur Bewertung des erzielbaren
Betrages eingesetzt werden, damit die Summe der erzielbaren
Beträge der Einheiten (Gruppen von
Einheiten) gleich der Summe der Buchwerte ist.
136.
Die jüngste ausführliche Berechnung des erzielbaren Betrages
einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit (Gruppe von Einheiten),
der in einer vorhergehenden Berichtsperiode ermittelt wurde,
kann gemäß Paragraph 24 oder 99 vorgetragen werden
und für die Überprüfung dieser Einheit (Gruppe von
Einheiten) auf eine Wertminderung in der aktuellen Berichtsperiode
benutzt werden, vorausgesetzt, dass bestimmte Kriterien
erfüllt sind. Ist dies der Fall, beziehen sich
die Informationen für diese Einheit (Gruppe von Einheiten),
die in den von den Paragraphen 134 und 135 verlangten Angaben
eingegliedert sind, auf die Berechnung für den Vortrag des
erzielbaren Betrages.
137.
Das erläuternde Beispiel 9 veranschaulicht die von den
Paragraphen 134 und 135 geforderten Angaben.
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