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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Übergangsvorschriften
und Zeitpunkt des Inkrafttretens
138.
Wenn sich ein Unternehmen
in Übereinstimmung mit Paragraph 85 von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
dazu entschieden hat, IFRS 3
irgendwann vor dem in den Paragraphen 78-84 von IFRS 3
dargelegtem Zeitpunkt des
Inkrafttretens anzuwenden, so hat es auch diesen Standard von
demselben Zeitpunkt an prospektiv anzuwenden.
139.
Andernfalls hat ein
Unternehmen diesen Standard anzuwenden:
(a)
auf einen Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle
Vermögenswerte, die bei Unternehmenszusammenschlüssen, für
die das Datum des Vertragsabschlusses am oder nach dem 31.
März 2004 liegt, erworben worden sind; und
(b)
prospektiv auf alle anderen Vermögenswerte vom Beginn der
ersten Berichtsperiode des Geschäftsjahres, das am
oder nach dem 31. März 2004 beginnt.
140.
Unternehmen, auf die der
Paragraph 139 anwendbar ist, wird empfohlen, diesen Standard
vor dem in Paragraph 139
spezifizierten Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden. Wenn
ein Unternehmen diesen Standard vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens anwendet, hat es gleichzeitig
IFRS 3 und IAS 38 Immaterielle
Vermögenswerte (überarbeitet
2004) anzuwenden.
Rücknahme
von IAS 36 (herausgegeben 1998)
141.
Dieser Standard ersetzt IAS 36 Wertminderung von
Vermögenswerten (herausgegeben 1998).
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