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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Anhang
A
Die
Anwendung von Barwert-Verfahren zur Bewertung des
Nutzungswertes
Dieser
Anhang ist Bestandteil des Standards. Er enthält zusätzliche
Leitlinien für die Anwendung von Barwert-Verfahren zur
Ermittlung des Nutzungswertes.
Obwohl in den Leitlinien der Begriff „Vermögenswert“
benutzt wird, sind sie ebenso auf eine Gruppe von
Vermögenswerten, die eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit bildet, anzuwenden.
Die
Bestandteile einer Barwert-Ermittlung
A1.
Die folgenden Elemente erfassen gemeinsam die wirtschaftlichen
Unterschiede zwischen den Vermögenswerten:
(a)
eine Schätzung des künftigen Cashflows bzw. in komplexeren
Fällen von Serien künftiger Cashflows, die das Unternehmen
durch die Vermögenswerte zu erzielen erhofft;
(b)
Erwartungen im Hinblick auf eventuelle wertmäßige oder
zeitliche Veränderungen dieser Cashflows;
(c)
der Zinseffekt, der durch den risikolosen Zinssatz des
aktuellen Marktes dargestellt wird;
(d)
der Preis für die mit dem Vermögenswert verbundene
Unsicherheit; und
(e)
andere, manchmal nicht identifizierbare Faktoren (wie
Illiquidität), die Marktteilnehmer bei der Preisgestaltung
der künftigen Cashflows, die
das Unternehmen durch die Vermögenswerte zu erzielen
erhofft, widerspiegeln würden.
A2.
Dieser Anhang stellt zwei Ansätze zur Berechnung des
Barwertes gegenüber, jeder von ihnen kann den Umständen
entsprechend für die Schätzung
des Nutzungswertes eines Vermögenswertes benutzt werden. Bei
dem „traditionellen“ Ansatz
sind die Anpassungen für die im Paragraph A1 beschriebenen
Faktoren (b)-(e) im Abzinsungssatz enthalten. Bei dem
„erwarteten Cashflow“ Ansatz verursachen die Faktoren (b),
(d) und (e) Anpassungen bei den risikobereinigten erwarteten
Cashflows. Welchen Ansatz ein Unternehmen auch anwendet, um
Erwartungen hinsichtlich eventueller wertmäßiger
oder zeitlicher Änderungen der künftigen Cashflows
widerzuspiegeln, letztendlich muss der erwartete Barwert der
künftigen Cashflows, d.h. der gewichtete Durchschnitt aller
möglichen Ergebnisse widergespiegelt werden.
Allgemeine
Prinzipien
A3.
Die Verfahren, die zur Schätzung künftiger Cashflows und
Zinssätze benutzt werden, variieren von einer Situation zur anderen,
je nach den Umständen, die den betreffenden Vermögenswert
umgeben. Die folgenden allgemeinen Prinzipien regeln
jedoch jede Anwendung von Barwert-Verfahren bei der Bewertung
von Vermögenswerten:
(a)
Zinssätze, die zur Abzinsung von Cashflows benutzt werden,
haben die Annahmen widerzuspiegeln, die mit denen der
geschätzten Cashflows übereinstimmen. Andernfalls würden
die Wirkungen einiger Annahmen doppelt angerechnet oder
ignoriert werden. Ein Abzinsungssatz von 12 Prozent könnte
beispielsweise auf vertragliche Cashflows einer
Darlehensforderung angewendet werden. Dieser Satz spiegelt
die Erwartungen über künftigen Zahlungsverzug
bei Darlehen mit besonderen Merkmalen wider. Derselbe 12
Prozent Zinssatz ist nicht zur Abzinsung erwarteter
Cashflows zu verwenden, da solche Cashflows bereits die
Annahmen über künftigen Zahlungsverzug widerspiegeln.
(b)
geschätzte Cashflows und Abzinsungssätze müssen sowohl
frei von verzerrenden Einflüssen als auch von Faktoren sein,
die nicht mit dem betreffenden Vermögenswert in Verbindung
stehen. Ein verzerrender Einfluss wird beispielsweise in
die Bewertung eingebracht, wenn geschätzte Netto-Cashflows
absichtlich zu niedrig dargestellt werden, um
die offensichtliche künftige Rentabilität eines
Vermögenswertes zu verbessern.
(c)
geschätzte Cashflows oder Abzinsungssätze müssen eher die
Bandbreite möglicher Ergebnisse widerspiegeln als einen
einzigen Betrag, höchstwahrscheinlich den möglichen
Mindest- oder Höchstbetrag.
Traditioneller
Ansatz und ‚erwarteter Cashflow’ Ansatz zur Darstellung
des Barwertes
Traditioneller
Ansatz
A4.
Anwendungen der Bilanzierung eines Barwertes haben
traditionell einen einzigen Satz geschätzter Cashflows und
einen einzigen Abzinsungssatz
benutzt, der oft als der „dem Risiko entsprechende Zinssatz“
beschrieben wurde. In der Tat nimmt
der traditionelle Ansatz an, dass eine einzige
Abzinsungssatz-Regel alle Erwartungen über die künftigen
Cashflows und den angemessenen
Risikozuschlag enthalten kann. Daher legt der traditionelle
Ansatz größten Wert auf die Auswahl
des Abzinsungssatzes.
A5.
Unter gewissen Umständen, wenn beispielsweise vergleichbare
Vermögenswerte auf dem Markt beobachtet werden können,
ist es relativ einfach einen traditionellen Ansatz anzuwenden.
Für Vermögenswerte mit vertraglichen Cashflows stimmt
dies mit der Art und Weise überein, in der die
Marktteilnehmer die Vermögenswerte beschreiben, wie bei „einer
12-prozentigen Anleihe“.
A6.
Der traditionelle Ansatz kann jedoch gewisse komplexe
Bewertungsprobleme nicht angemessen behandeln, wie
beispielsweise die Bewertung von
nicht-finanziellen Vermögenswerten, für die es keinen Markt
oder keinen vergleichbaren Posten
gibt. Eine angemessene Suche nach „dem Risiko entsprechenden
Zinssatz“ verlangt eine Analyse von zumindest zwei
Posten – einem Vermögenswert, der auf dem Markt existiert
und einen beobachteten Zinssatz hat und dem zu
bewertenden Vermögenswert. Der entsprechende Abzinsungssatz
für die zu bewertenden Cashflows muss aus dem in
diesem anderen Vermögenswert erkennbaren Zinssatz hergeleitet
werden. Um diese Schlussfolgerung ziehen zu können, müssen
die Merkmale der Cashflows des anderen Vermögenswertes
ähnlich derer des zu bewertenden Vermögenswertes sein.
Daher muss für die Bewertung folgendermaßen vorgegangen
werden:
(a)
Identifizierung des Satzes von Cashflows, die abgezinst
werden;
(b)
Identifizierung eines anderen Vermögenswertes auf dem
Markt, der ähnliche Cashflow-Merkmale zu haben scheint;
(c)
Vergleich der Cashflow-Sätze beider Posten um
sicherzustellen, dass sie ähnlich sind (zum Beispiel: Sind
beide Sätze vertragliche
Cashflows, oder ist der eine ein vertraglicher und der
andere ein geschätzter Cashflow?);
(d)
Beurteilung, ob es bei einem Posten ein Element gibt, das es
bei dem anderen nicht gibt (zum Beispiel: Ist einer weniger
liquide als der andere?); und
(e)
Beurteilung, ob beide Cashflow-Sätze sich bei sich
ändernden wirtschaftlichen Bedingungen voraussichtlich
ähnlich verhalten (d.h.
variieren).
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