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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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‚Erwarteter
Cashflow’ Ansatz
A7.
In gewissen Situationen ist der ‚erwartete Cashflow’
Ansatz ein effektiveres Bewertungsinstrument als der
traditionelle Ansatz. Bei der
Erarbeitung einer Bewertung benutzt der ‚erwartete Cashflow’
Ansatz alle Erwartungen über mögliche Cashflows
anstelle des einzigen Cashflows, der am ähnlichsten ist.
Beispielsweise könnte ein Cashflow 100 WE, 200
WE oder 300 WE sein mit Wahrscheinlichkeiten von 10 Prozent
bzw. 60 Prozent oder 30 Prozent. Der erwartete Cashflow
beträgt 220 WE. Der ‚erwartete Cashflow’ Ansatz
unterscheidet sich somit vom traditionellen Ansatz dadurch,
dass er sich auf die direkte Analyse der betreffenden
Cashflows und auf präzisere Darstellungen der bei der Bewertung
benutzten Annahmen konzentriert.
A8.
Der ‚erwartete Cashflow’ Ansatz erlaubt auch die Anwendung
des Barwert-Verfahrens, wenn die zeitliche Abstimmung der
Cashflows ungewiss ist. Beispielsweise könnte ein Cashflow
von 1 000 WE in einem Jahr, zwei Jahren oder drei
Jahren mit Wahrscheinlichkeiten von 10 Prozent bzw. 60 Prozent
oder 30 Prozent erhalten werden. Das nachstehende Beispiel
zeigt die Berechnung des erwarteten Barwertes in dieser
Situation.
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Barwert von 1 000 WE in 1 Jahr zu 5 %
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952,38 WE
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Wahrscheinlichkeit
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10,00 %
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95,24 WE
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Barwert von 1 000 WE in 2 Jahren zu 5,25 %
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902,73 WE
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Wahrscheinlichkeit
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60,00 %
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541,64 WE
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Barwert von 1 000 WE in 3 Jahren zu 5,50 %
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851,61 WE
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Wahrscheinlichkeit
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30,00 %
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255,48 WE
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Erwarteter Barwert
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892,36 WE
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A9.
Der erwartete Barwert von 892,36 WE unterscheidet sich von der
traditionellen Auffassung einer bestmöglichen Schätzung
von 902,73 WE (die 60 Prozent Wahrscheinlichkeit). Eine auf
dieses Beispiel angewendete traditionelle Barwertberechnung verlangt
eine Entscheidung darüber, welche möglichen Zeitpunkte der
Cashflows anzusetzen sind, und
würde demzufolge die Wahrscheinlichkeiten anderer Zeitpunkte
nicht widerspiegeln. Das beruht darauf, dass bei einer
traditionellen Berechnung des Barwertes der Abzinsungssatz
keine Ungewissheiten über die Zeitpunkte widerspiegeln kann.
A10.
Die Benutzung von Wahrscheinlichkeiten ist ein wesentliches
Element des ‚erwarteten Cashflow’ Ansatzes. In Frage gestellt
wird, ob die Zuweisung von Wahrscheinlichkeiten zu hohen
subjektiven Schätzungen größere Präzision vermuten lässt,
als dass sie in der Tat existiert. Die richtige Anwendung des
traditionellen Ansatzes (wie in Paragraph A6 beschrieben)
verlangt hingegen dieselben Schätzungen und dieselbe
Subjektivität ohne die computerunterstützte Transparenz
des ‚erwarteten Cashflow’ Ansatzes zu liefern.
A11.
Viele in der gegenwärtigen Praxis entwickelte Schätzungen
beinhalten bereits informell die Elemente der erwarteten Cashflows.
Außerdem werden Rechnungsleger oft mit der Notwendigkeit
konfrontiert, einen Vermögenswert zu bewerten
und dabei begrenzte Informationen über die
Wahrscheinlichkeiten möglicher Cashflows zu benutzen. Ein Rechnungsleger
könnte beispielsweise mit den folgenden Situationen
konfrontiert werden:
(a)
der geschätzte Betrag liegt irgendwo zwischen 50 WE und 250
WE, aber kein Betrag, der in diesem Bereich liegt, kommt
eher in Frage als irgendein ein anderer Betrag. Auf der
Grundlage dieser begrenzten Information beläuft sich
der geschätzte erwartete Cashflow auf 150 WE [(50 +
250)/2].
(b)
der geschätzte Betrag liegt irgendwo zwischen 50 WE und 250
WE und der wahrscheinlichste Betrag ist 100 WE. Die
mit jedem Betrag verbundenen Wahrscheinlichkeiten sind
unbekannt. Auf der Grundlage dieser begrenzten Information
beläuft sich der geschätzte erwartete Cashflow auf 133,33
WE [(50 + 250)/3].
(c)
der geschätzte Betrag beträgt 50 WE (10 Prozent
Wahrscheinlichkeit), 250 WE (30 Prozent Wahrscheinlichkeit) oder
100 WE (60 Prozent Wahrscheinlichkeit). Auf der Grundlage
dieser begrenzten Information beläuft sich der
geschätzte erwartete Cashflow auf 140 WE [(50 × 0,10) +
(250 × 0,30) + (100 × 0,60)].
In
jedem Fall liefert der geschätzte erwartete Cashflow
voraussichtlich eine bessere Schätzung des Nutzungswertes als
wahrscheinlich der Mindestbetrag
oder der Höchstbetrag alleine genommen.
A12.
Die Anwendung eines ‚erwarteten Cashflow’ Ansatzes ist
abhängig von einer Kosten-Nutzen Auflage. In manchen Fällen kann
ein Unternehmen Zugriff auf zahlreiche Daten haben und somit
viele Cashflow Szenarien entwickeln. In anderen
Fällen kann es sein, dass ein Unternehmen nicht mehr als die
allgemeinen Darstellungen über die Schwankung der
Cashflows ohne Berücksichtigung wesentlicher Kosten
entwickeln kann. Das Unternehmen muss die Kosten für
den Erhalt zusätzlicher Informationen mit der zusätzlichen
Verlässlichkeit, die diese Informationen für die Bewertung bringen
wird, abwägen.
A13.
Einige behaupten, dass erwartete Cashflow-Verfahren ungeeignet
für die Bewertung eines einzelnen Postens oder eines Postens
mit einer begrenzten Anzahl von möglichen Ergebnissen sind.
Sie geben ein Beispiel eines Vermögenswertes mit
zwei möglichen Ergebnissen an: eine 90-prozentige
Wahrscheinlichkeit, dass der Cashflow 10 WE und eine 10-prozentige
Wahrscheinlichkeit, dass der Cashflow 1 000 WE betragen wird.
Sie beobachten, dass der erwartete Cashflow in
diesem Beispiel 109 WE beträgt und kritisieren dieses
Ergebnis, weil es keinen der Beträge darstellt, die
letztendlich bezahlt werden
könnten.
A14.
Behauptungen, wie die gerade dargelegte, spiegeln die zugrunde
liegende Unstimmigkeit hinsichtlich der Bewertungsziele wider.
Wenn die Kumulierung der einzugehenden Kosten die Zielsetzung
ist, könnten die erwarteten Cashflows keine
repräsentativ glaubwürdige Schätzung der erwarteten Kosten
erzeugen. Dieser Standard befasst sich indes mit der
Bewertung des erzielbaren Betrages eines Vermögenswertes. Der
erzielbare Betrag des Vermögenswertes aus diesem Beispiel
ist voraussichtlich nicht 10 WE, selbst wenn dies der
wahrscheinlichste Cashflow ist. Der Grund hierfür ist,
dass eine Bewertung von 10 WE nicht die Ungewissheit des
Cashflows bei der Bewertung des Vermögenswertes beinhaltet.
Stattdessen wird der ungewisse Cashflow dargestellt, als wäre
er ein gewisser Cashflow. Kein rational handelndes Unternehmen
würde einen Vermögenswert mit diesen Merkmalen für 10 WE
verkaufen.
Abzinsungssatz
A15.
Welchen Ansatz ein Unternehmen auch für die Bewertung des
Nutzungswertes eines Vermögenswertes wählt, die Zinssätze,
die zur Abzinsung der Cashflows benutzt werden, dürfen nicht
die Risiken widerspiegeln, aufgrund derer die
geschätzten Cashflows angepasst worden sind. Andernfalls
würden die Wirkungen einiger Annahmen doppelt angerechnet.
A16.
Wenn ein vermögenswertspezifischer Zinssatz nicht direkt
über den Markt erhältlich ist, verwendet ein Unternehmen Ersatzfaktoren
zur Schätzung des Abzinsungssatzes. Ziel ist es, so weit wie
möglich, die Marktbeurteilung folgender Faktoren
zu schätzen:
(a)
den Zinseffekt für die Berichtsperioden bis zum Ende der
Nutzungsdauer des Vermögenswertes; und
(b)
die in Paragraph A1 beschriebenen Faktoren (b), (d) und (e),
soweit diese Faktoren keine Anpassungen bei den geschätzten
Cashflows verursacht haben.
A17.
Als Ausgangspunkt kann ein Unternehmen bei der Erstellung
einer solchen Schätzung die folgenden Zinssätze berücksichtigen:
(a)
die durchschnittlich gewichteten Kapitalkosten des
Unternehmens, die mithilfe von Verfahren wie dem Capital Asset
Pricing Model bestimmt werden können;
(b)
den Zinssatz für Neukredite des Unternehmens; und
(c)
andere marktübliche Fremdkapitalzinssätze.
A18.
Diese Zinssätze müssen jedoch angepasst werden:
(a)
um die Art und Weise widerzuspiegeln, auf die der Markt die
spezifischen Risiken, die mit den geschätzten Cashflows verbunden
sind, bewerten würde; und
(b)
um Risiken auszuschließen, die für die geschätzten
Cashflows der Vermögenswerte nicht relevant sind, oder
aufgrund derer bereits eine
Anpassung der geschätzten Cashflows vorgenommen wurde.
Berücksichtigt
werden Risiken, wie das Länderrisiko, das Währungsrisiko und
das Preisrisiko.
A19.
Der Abzinsungssatz ist unabhängig von der Kapitalstruktur des
Unternehmens und von der Art und Weise, wie das Unternehmen
den Kauf des Vermögenswertes finanziert, weil die künftig
erwarteten Cashflows aus dem Vermögenswert nicht
von der Art und Weise abhängen, wie das Unternehmen den Kauf
des Vermögenswertes finanziert hat.
A20.
Paragraph 55 verlangt, dass der benutzte Abzinsungssatz ein
Vor-Steuer-Zinssatz ist. Wenn daher die Grundlage für die
Schätzung des Abzinsungssatzes eine Betrachtung nach Steuern
ist, ist diese Grundlage anzupassen, um einen Zinssatz vor
Steuern widerzuspiegeln.
A21.
Ein Unternehmen verwendet normalerweise einen einzigen
Abzinsungssatz zur Schätzung des Nutzungswertes eines Vermögenswertes.
Ein Unternehmen verwendet indes unterschiedliche
Abzinsungssätze für die verschiedenen künftigen Berichtsperioden,
wenn der Nutzungswert sensibel auf die unterschiedlichen
Risiken in den verschiedenen Perioden oder
auf die Laufzeitstruktur der Zinssätze reagiert.
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