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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Identifizierung
eines Vermögenswertes, der wertgemindert sein könnte
7. Die Paragraphen
8-17 konkretisieren, wann der erzielbare Betrag zu bestimmen
ist. Diese Anforderungen benutzen den Begriff „ein
Vermögenswert“, aber sind ebenso auf einen einzelnen
Vermögenswert wie auf eine zahlungsmittelgenerierende Einheit
anzuwenden. Der übrige Teil dieses Standards ist
folgendermaßen aufgebaut:
(a) Die
Paragraphen 18-57 beschreiben die Anforderungen an die
Bewertung des erzielbaren Betrages. Diese Anforderungen
benutzen auch den Begriff „ein Vermögenswert“, sind aber
ebenso auf einen einzelnen Vermögenswert wie auf eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit anzuwenden.
(b) Die
Paragraphen 58-108 beschreiben die Anforderungen an die
Erfassung und die Bewertung von Wertminderungsaufwendungen.
Die Erfassung und die Bewertung von
Wertminderungsaufwendungen für einzelne Vermögenswerte,
außer dem Geschäfts- oder Firmenwert, werden in den
Paragraphen 58-64 behandelt. Die Paragraphen 65-108
behandeln die Erfassung und Bewertung von
Wertminderungsaufwendungen für zahlungsmittelgenerierende
Einheiten und den Geschäfts- oder Firmenwert.
(c) Die
Paragraphen 109-116 beschreiben die Anforderungen an die
Umkehr eines in früheren Berichtsperioden für einen
Vermögenswert oder eine zahlungsmittelgenerierende Einheit
erfassten Wertminderungsaufwands. Diese Anforderungen
benutzen wiederum den Begriff „ein Vermögenswert“, sind aber
ebenso auf einen einzelnen Vermögenswert wie auf eine
zahlungsmittelgenerierende Einheit anzuwenden. Zusätzliche
Anforderungen sind für einen einzelnen Vermögenswert in den
Paragraphen 117-121, für eine zahlungsmittelgenerierende
Einheit in den Paragraphen 122 und 123 und für den
Geschäfts- oder Firmenwert in den Paragraphen 124 und 125
festgelegt.
(d) Die
Paragraphen 126-133 konkretisieren die Informationen, die
über Wertminderungsaufwendungen und Wertaufholungen für
Vermögenswerte und zahlungsmittelgenerierende Einheiten
anzugeben sind. Die Paragraphen 134-137 konkretisieren
zusätzliche Angabepflichten für zahlungsmittelgenerierende
Einheiten, denen ein Geschäfts- oder Firmenwert bzw.
immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer
zwecks Überprüfung auf Wertminderung zugeordnet wurden.
8. Ein Vermögenswert
ist wertgemindert, wenn sein Buchwert seinen erzielbaren
Betrag übersteigt. Die Paragraphen 12-14 beschreiben einige
Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Wertminderung ereignet
haben könnte. Wenn einer von diesen Anhaltspunkten vorliegt,
ist ein Unternehmen verpflichtet, eine formelle Schätzung des
erzielbaren Betrages vorzunehmen. Wenn kein Anhaltspunkt für
einen Wertminderungsaufwand vorliegt, verlangt dieser Standard
von einem Unternehmen nicht, eine formale Schätzung des
erzielbaren Betrages vorzunehmen, es sei denn, es ist etwas
anderes in Paragraph 10 beschrieben.
9.
Ein Unternehmen hat an jedem Bilanzstichtag einzuschätzen, ob
irgendein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass ein
Vermögenswert wertgemindert sein könnte. Wenn ein solcher
Anhaltspunkt vorliegt, hat das Unternehmen den erzielbaren
Betrag des Vermögenswertes zu schätzen.
10.
Unabhängig davon, ob irgendein Anhaltspunkt für eine
Wertminderung vorliegt, muss ein Unternehmen auch:
(a) einen
immateriellen Vermögenswert mit einer unbestimmten
Nutzungsdauer oder einen noch nicht nutzungsbereiten
immateriellen Vermögenswert jährlich auf Wertminderung
überprüfen, indem sein Buchwert mit seinem erzielbaren
Betrag verglichen wird. Diese Überprüfung auf Wertminderung
kann zu jedem Zeitpunkt innerhalb des Geschäftsjahres
durchgeführt werden, vorausgesetzt, sie wird immer zum
gleichen Zeitpunkt jedes Jahres durchgeführt. Verschiedene
immaterielle Vermögenswerte können zu unterschiedlichen
Zeiten auf Wertminderung geprüft werden. Wenn ein solcher
immaterieller Vermögenswert jedoch erstmals in der aktuellen
Berichtsperiode angesetzt wurde, muss dieser immaterielle
Vermögenswert vor Ende der aktuellen Berichtsperiode auf
Wertminderung geprüft werden.
(b) den bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworbenen Geschäfts- oder
Firmenwert jährlich auf Wertminderung gemäß den Paragraphen
80-99 überprüfen.
11. Die Fähigkeit
eines immateriellen Vermögenswertes ausreichend künftigen
wirtschaftlichen Nutzen zu erzeugen, um seinen Buchwert zu
erzielen, unterliegt, bis der Vermögenswert zum Gebrauch zur
Verfügung steht, für gewöhnlich größerer Ungewissheit, als
nachdem er nutzungsbereit ist. Daher verlangt dieser Standard
von einem Unternehmen, den Buchwert eines noch nicht zum
Gebrauch verfügbaren immateriellen Vermögenswertes mindestens
jährlich auf Wertminderung zu prüfen.
12.
Bei der Beurteilung, ob irgendein Anhaltspunkt vorliegt, dass
ein Vermögenswert wertgemindert sein könnte, hat
ein Unternehmen mindestens die folgenden Anhaltspunkte zu
berücksichtigen:
Externe Informationsquellen
(a) Während der
Berichtsperiode ist der Marktwert eines Vermögenswertes
deutlich stärker gesunken als dies durch den Zeitablauf oder
die gewöhnliche Nutzung zu erwarten wäre.
(b) Während der
Berichtsperiode sind signifikante Veränderungen mit
nachteiligen Folgen für das Unternehmen im technischen,
marktbezogenen, ökonomischen oder gesetzlichen Umfeld, in
welchem das Unternehmen tätig ist, oder in Bezug auf den
Markt, für den der Vermögenswert bestimmt ist, eingetreten
oder werden in der nächsten Zukunft eintreten.
(c) Die
Marktzinssätze oder andere Marktrenditen haben sich während
der Berichtsperiode erhöht und solche Erhöhungen werden sich
wahrscheinlich auf den Abzinsungssatz, der für die
Berechnung des Nutzungswertes herangezogen wird, auswirken
und den erzielbaren Betrag des Vermögenswertes wesentlich
vermindern.
(d) Der Buchwert
des Reinvermögens des Unternehmens ist größer als seine
Marktkapitalisierung.
Interne Informationsquellen
(e) Es liegen
substanzielle Hinweise für eine Überalterung oder einen
physischen Schaden eines Vermögenswertes vor.
(f) Während der
Berichtsperiode haben sich signifikante Veränderungen mit
nachteiligen Folgen für das Unternehmen in dem Umfang oder
der Weise, in dem bzw. der der Vermögenswert genutzt wird
oder aller Erwartung nach genutzt werden wird, ereignet oder
werden für die nähere Zukunft erwartet. Diese Veränderungen
umfassen die Stilllegung des Vermögenswertes, Planungen für
die Einstellung oder Restrukturierung des Bereiches, zu dem
ein Vermögenswert gehört, Planungen für den Abgang eines
Vermögenswertes vor dem ursprünglich erwarteten Zeitpunkt
und die Neueinschätzung der Nutzungsdauer eines
Vermögenswertes als begrenzt vielmehr als unbegrenzt
(*)
.
(g) Das interne
Berichtswesen liefert substanzielle Hinweise dafür, dass die
wirtschaftliche Ertragskraft eines Vermögenswertes
schlechter ist oder sein wird als erwartet.
(*) Sobald ein
Vermögenswert die Kriterien erfüllt, um als „zur Veräußerung
gehalten“ eingestuft zu werden (oder Teil einer Gruppe ist,
die als zur Veräußerung gehalten eingestuft wird), wird er vom
Anwendungsbereich dieses Standards ausgeschlossen und gemäß
IFRS 5
Langfristige
zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte und aufgegebene
Geschäftsbereiche
bilanziert.
13. Die Liste in
Paragraph 12 ist nicht abschließend. Ein Unternehmen kann
andere Anhaltspunkte, dass ein Vermögenswert wertgemindert
sein könnte, identifizieren, und diese würden das Unternehmen
ebenso verpflichten, den erzielbaren Betrag des
Vermögenswertes zu bestimmen, oder im Falle eines Geschäfts-
oder Firmenwertes eine Wertminderungsüberprüfung gemäß den
Paragraphen 80-99 vorzunehmen.
14. Substanzielle
Hinweise aus dem internen Berichtswesen, die anzeigen, dass
ein Vermögenswert wertgemindert sein könnte, schließen
folgende Faktoren ein:
(a) Cashflows für
den Erwerb des Vermögenswertes, oder nachfolgende
Mittelerfordernisse für den Betrieb oder die Unterhaltung
des Vermögenswertes, die signifikant höher sind als
ursprünglich geplant;
(b) tatsächliche
Netto-Cashflows oder betriebliche Gewinne oder Verluste, die
aus der Nutzung des Vermögenswertes resultieren, die
signifikant schlechter als ursprünglich geplant sind;
(c) ein
wesentlicher Rückgang der geplanten Netto-Cashflows oder des
betrieblichen Ergebnisses oder eine signifikante Erhöhung
der geplanten Verluste, die aus der Nutzung des
Vermögenswertes resultieren; oder
(d) betriebliche
Verluste oder Nettomittelabflüsse in Bezug auf den
Vermögenswert, wenn die gegenwärtigen Beträge für die
Berichtsperiode mit den veranschlagten Beträgen für die
Zukunft zusammengefasst werden.
15. Wie in Paragraph
10 angegeben, verlangt dieser Standard, dass ein immaterieller
Vermögenswert mit einer unbegrenzten Nutzungsdauer oder einer,
der noch nicht zum Gebrauch verfügbar ist, und ein Geschäfts-
oder Firmenwert mindestens jährlich auf Wertminderung zu
überprüfen sind. Außer bei Anwendung der in Paragraph 10
dargestellten Anforderungen ist das Konzept der Wesentlichkeit
bei der Identifizierung, ob der erzielbare Betrag eines
Vermögenswertes zu schätzen ist, heranzuziehen. Wenn frühere
Berechnungen beispielsweise zeigen, dass der erzielbare Betrag
eines Vermögenswertes erheblich über dessen Buchwert liegt,
braucht das Unternehmen den erzielbaren Betrag des
Vermögenswertes nicht erneut zu schätzen, soweit sich keine
Ereignisse ereignet haben, die diese Differenz beseitigt haben
könnten. Entsprechend kann eine frühere Analyse zeigen, dass
der erzielbare Betrag eines Vermögenswertes auf einen (oder
mehrere) der in Paragraph 12 aufgelisteten Anhaltspunkte nicht
sensibel reagiert.
16. Zur
Veranschaulichung von Paragraph 15 ist ein Unternehmen, wenn
die Marktzinssätze oder andere Marktrenditen für
Finanzinvestitionen während der Berichtsperiode gestiegen
sind, in den folgenden Fällen nicht verpflichtet, eine formale
Schätzung des erzielbaren Betrages eines Vermögenswertes
vorzunehmen:
(a) wenn der
Abzinsungssatz, der bei der Berechnung des Nutzungswertes
des Vermögenswertes benutzt wird, wahrscheinlich nicht von
der Erhöhung dieser Marktrenditen beeinflusst wird. Eine
Erhöhung der kurzfristigen Zinssätze muss sich
beispielsweise nicht wesentlich auf den Abzinsungssatz
auswirken, der für einen Vermögenswert benutzt wird, der
noch eine lange Restnutzungsdauer hat.
(b) Wenn der
Abzinsungssatz, der bei der Berechnung des Nutzungswertes
des Vermögenswertes benutzt wird, wahrscheinlich von der
Erhöhung dieser Marktzinssätze betroffen ist, aber eine
frühere Sensitivitätsanalyse des erzielbaren Betrages zeigt,
dass:
(i) es
unwahrscheinlich ist, dass es zu einer wesentlichen
Verringerung des erzielbaren Betrages kommen wird, weil
die künftigen Cashflows wahrscheinlich ebenso steigen
werden (in einigen Fällen kann ein Unternehmen
beispielsweise in der Lage sein zu zeigen, dass es seine
Erlöse anpasst, um jegliche Erhöhungen der Marktzinssätze
zu kompensieren); oder
(ii) es
unwahrscheinlich ist, dass die Abnahme des erzielbaren
Betrages einen wesentlichen Wertminderungsaufwand zur
Folge hat.
17. Wenn ein
Anhaltspunkt vorliegt, dass ein Vermögenswert wertgemindert
sein könnte, kann dies darauf hindeuten, dass die
Restnutzungsdauer, die Abschreibungs-/Amortisationsmethode
oder der Restwert des Vermögenswertes überprüft und
entsprechend dem auf den Vermögenswert anwendbaren Standard
angepasst werden muss, auch wenn kein Wertminderungsaufwand
für den Vermögenswert erfasst wird.
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