VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
18. Dieser Standard
definiert den erzielbaren Betrag als den höheren der beiden
Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten
und Nutzungswert eines Vermögenswertes oder einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit. Die Paragraphen 19-57
beschreiben die Anforderungen an die Bewertung des erzielbaren
Betrages. Diese Anforderungen benutzen den Begriff „ein
Vermögenswert“, aber sind ebenso auf einen einzelnen
Vermögenswert wie auf eine zahlungsmittelgenerierende Einheit
anzuwenden.
19. Es ist nicht
immer erforderlich, sowohl den beizulegenden Zeitwert
abzüglich der Verkaufskosten als auch den Nutzungswert eines
Vermögenswertes zu bestimmen. Wenn einer dieser Werte den
Buchwert des Vermögenswertes übersteigt, ist der Vermögenswert
nicht wertgemindert und es ist nicht erforderlich, den anderen
Wert zu schätzen.
20. Es kann möglich
sein, den beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten
auch dann zu bestimmen, wenn der Vermögenswert nicht an einem
aktiven Markt gehandelt wird. Manchmal wird es indes nicht
möglich sein, den beizulegenden Zeitwert abzüglich der
Verkaufskosten zu bestimmen, weil keine Grundlage für eine
verlässliche Schätzung des Betrages aus dem Verkauf des
Vermögenswertes zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen
und vertragswilligen Parteien besteht. In diesem Fall kann das
Unternehmen den Nutzungswert des Vermögenswertes als seinen
erzielbaren Betrag verwenden.
21. Liegt kein Grund
zu der Annahme vor, dass der Nutzungswert eines
Vermögenswertes seinen beizulegenden Zeitwert abzüglich der
Verkaufskosten wesentlich übersteigt, kann der beizulegende
Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten als erzielbarer Betrag
des Vermögenswertes angesehen werden. Dies ist häufig bei
Vermögenswerten der Fall, die zu Veräußerungszwecken gehalten
werden. Das liegt daran, dass der Nutzungswert eines
Vermögenswertes, der zu Veräußerungszwecken gehalten wird,
hauptsächlich aus den Nettoveräußerungserlösen besteht, da die
künftigen Cashflows aus der fortgesetzten Nutzung des
Vermögenswertes bis zu seinem Abgang wahrscheinlich
unbedeutend sein werden.
22. Der erzielbare
Betrag ist für einen einzelnen Vermögenswert zu bestimmen, es
sei denn, ein Vermögenswert erzeugt keine Mittelzuflüsse, die
weitestgehend unabhängig von denen anderer Vermögenswerte oder
anderer Gruppen von Vermögenswerten sind. Wenn dies der Fall
ist, ist der erzielbare Betrag für die
zahlungsmittelgenerierende Einheit zu bestimmen, zu der der
Vermögenswert gehört (siehe Paragraphen 65-103), es sei denn,
dass entweder:
(a) der
beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten des
Vermögenswertes höher ist als sein Buchwert; oder
(b) der
Nutzungswert des Vermögenswertes Schätzungen zufolge nahezu
dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten
entspricht, und der beizulegende Zeitwert abzüglich der
Verkaufskosten ermittelt werden kann.
23. In einigen
Fällen können Schätzungen, Durchschnittswerte und
computerunterstützte abgekürzte Verfahren angemessene
Annäherungen an die in diesem Standard dargestellten
ausführlichen Berechnungen zur Bestimmung des beizulegenden
Zeitwertes abzüglich der Verkaufskosten oder des
Nutzungswertes liefern.
Bewertung des
erzielbaren Betrages eines immateriellen Vermögenswertes mit
einer unbegrenzten Nutzungsdauer
24. Paragraph 10
verlangt, dass ein immaterieller Vermögenswert mit einer
unbegrenzten Nutzungsdauer jährlich auf Wertminderung zu
überprüfen ist, wobei sein Buchwert mit seinem erzielbaren
Betrag verglichen wird, unabhängig davon ob irgendetwas auf
eine Wertminderung hindeutet. Die jüngsten ausführlichen
Berechnungen des erzielbaren Betrages eines solchen
Vermögenswertes, der in einer vorhergehenden Berichtsperiode
ermittelt wurde, können jedoch für die Überprüfung auf
Wertminderung dieses Vermögenswertes in der aktuellen
Berichtsperiode benutzt werden, vorausgesetzt, dass alle
nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
(a) wenn der
immaterielle Vermögenswert keine Mittelzuflüsse aus der
fortgesetzten Nutzung erzeugt, die von denen anderer
Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten weitestgehend
unabhängig sind, und daher als Teil der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit, zu der er gehört, auf
Wertminderung überprüft wird, haben sich die diese Einheit
bildenden Vermögenswerte und Schulden seit der letzten
Berechnung des erzielbaren Betrages nicht wesentlich geändert;
(b) die letzte
Berechnung des erzielbaren Betrages ergab einen Betrag, der
den Buchwert des Vermögenswertes wesentlich überstieg; und
(c) auf der
Grundlage einer Analyse der seit der letzten Berechnung des
erzielbaren Betrages aufgetretenen Ereignisse und geänderten
Umstände ist die Wahrscheinlichkeit, dass bei einer aktuellen
Ermittlung der erzielbare Betrag niedriger als der Buchwert
des Vermögenswertes sein würde, äußerst gering.