|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
|
- |
46. Eine
Restrukturierung ist ein vom Management geplantes und
gesteuertes Programm, das entweder den Umfang der
Geschäftstätigkeit oder die Weise, in der das Geschäft geführt
wird, wesentlich verändert. IAS 37
Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen
konkretisiert, wann sich ein
Unternehmen zu einer Restrukturierung verpflichtet hat.
47. Wenn ein
Unternehmen zu einer Restrukturierung verpflichtet ist, sind
wahrscheinlich einige Vermögenswerte von der Restrukturierung
betroffen sein. Sobald das Unternehmen zur Restrukturierung
verpflichtet ist:
(a) spiegeln seine
zwecks Bestimmung des Nutzungswertes künftigen Schätzungen
der Cashflows die Kosteneinsparungen und den sonstigen
Nutzen aus der Restrukturierung wider (auf Basis der
jüngsten vom Management gebilligten
Finanzpläne/Vorhersagen); und
(b) werden seine
Schätzungen künftiger Mittelabflüsse für die
Restrukturierung in einer Restrukturierungsrückstellung in
Übereinstimmung mit IAS 37 erfasst.
Das erläuternde Beispiel
5 veranschaulicht die Wirkung einer künftigen
Restrukturierung auf die Berechnung des Nutzungswertes.
48. Bis ein
Unternehmen Mittelabflüsse tätigt, die die Ertragskraft des
Vermögenswertes verbessern oder erhöhen, enthalten die
Schätzungen der künftigen Cashflows keine künftigen
geschätzten Mittelzuflüsse, die infolge der Erhöhung des mit
dem Mittelabfluss verbundenen wirtschaftlichen Nutzens
zufließen werden (siehe erläuterndes Beispiel 6).
49. Schätzungen der
künftigen Cashflows umfassen auch künftige Mittelabflüsse, die
erforderlich sind, um den wirtschaftlichen Nutzen des
Vermögenswertes auf dem gegenwärtigen Niveau zu halten. Wenn
eine zahlungsmittelgenerierende Einheit aus Vermögenswerten
mit verschiedenen geschätzten Nutzungsdauern besteht, die alle
für den laufenden Betrieb der Einheit notwendig sind, wird bei
der Schätzung der mit der Einheit verbundenen künftigen
Cashflows der Ersatz von Vermögenswerten kürzerer
Nutzungsdauer als Teil der täglichen Wartung der Einheit
betrachtet. Ähnliches gilt, wenn ein einzelner Vermögenswert
aus Bestandteilen mit unterschiedlichen Nutzungsdauern
besteht, dann wird der Ersatz der Bestandteile kürzerer
Nutzungsdauer als Teil der täglichen Wartung des
Vermögenswertes betrachtet, wenn die vom Vermögenswert
generierten künftigen Cashflows geschätzt werden.
50.
In den Schätzungen der
künftigen Cashflows sind folgende Elemente nicht enthalten:
(a) Mittelzu- oder
-abflüsse aus Finanzierungstätigkeiten; oder
(b)
Ertragsteuereinnahmen oder -zahlungen.
51. Geschätzte
künftige Cashflows spiegeln Annahmen wider, die der Art und
Weise der Bestimmung des Abzinsungssatzes entsprechen.
Andernfalls würden die Wirkungen einiger Annahmen zweimal
angerechnet oder ignoriert werden. Da der Zinseffekt bei der
Diskontierung der künftigen Cashflows berücksichtigt wird,
schließen diese Cashflows Mittelzu- oder -abflüsse aus
Finanzierungstätigkeit aus. Da der Abzinsungssatz auf einer
Vorsteuerbasis bestimmt wird, werden auch die künftigen
Cashflows auf einer Vorsteuerbasis geschätzt.
52.
Die Schätzung der
Netto-Cashflows, die für den Abgang eines Vermögenswertes am
Ende seiner Nutzungsdauer eingehen (oder gezahlt werden), muss
dem Betrag entsprechen, den ein Unternehmen aus dem Verkauf
des Vermögenswertes zwischen sachverständigen,
vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern nach Abzug der geschätzten
Veräußerungskosten erzielen könnte.
53. Die Schätzung
der Netto-Cashflows, die für den Abgang eines Vermögenswertes
am Ende seiner Nutzungsdauer eingehen (oder gezahlt werden),
ist in einer ähnlichen Weise wie beim beizulegenden Zeitwert
abzüglich der Verkaufskosten eines Vermögenswertes zu
bestimmen, außer dass bei der Schätzung dieser
Netto-Cashflows:
(a) ein
Unternehmen die Preise verwendet, die zum Zeitpunkt der
Schätzung für ähnlichen Vermögenswerte gelten, die das Ende
ihrer Nutzungsdauer erreicht haben und die unter Bedingungen
betrieben wurden, die mit den Bedingungen vergleichbar sind,
unter denen der Vermögenswert genutzt werden soll.
(b) Das
Unternehmen passt diese Preise im Hinblick auf die
Auswirkungen künftiger Preiserhöhungen aufgrund der
allgemeinen Inflation und spezieller künftiger
Preissteigerungen/-senkungen an. Wenn die Schätzungen der
künftigen Cashflows aus der fortgesetzten Nutzung des
Vermögenswertes und des Abzinsungssatzes die Wirkung der
allgemeinen Inflation indes ausschließen, dann
berücksichtigt das Unternehmen diese Wirkung auch nicht bei
der Schätzung der Netto-Cashflows des Abgangs.
Künftige
Cashflows in Fremdwährung
54. Künftige
Cashflows werden in der Währung geschätzt, in der sie
generiert werden, und werden mit einem für diese Währung
angemessenen Abzinsungssatz abgezinst. Ein Unternehmen rechnet
den Barwert mithilfe des am Tag der Berechnung des
Nutzungswertes geltenden Devisenkassakurses um.
Abzinsungssatz
55.
Bei dem Abzinsungssatz (den
Abzinsungssätzen) muss es sich um einen Zinssatz (Zinssätze)
vor Steuern handeln, der (die) die gegenwärtigen
Marktbewertungen folgender Faktoren widerspiegelt
(widerspiegeln):
(a) den
Zinseffekt; und
(b) die speziellen
Risiken eines Vermögenswertes, für die die geschätzten
künftigen Cashflows nicht angepasst wurden.
56. Ein Zinssatz,
der die gegenwärtigen Markteinschätzungen des Zinseffektes und
die speziellen Risiken eines Vermögenswertes widerspiegelt,
ist die Rendite, die Investoren verlangen würden, wenn eine
Finanzinvestition zu wählen wäre, die Cashflows über Beträge,
Zeiträume und Risikoprofile erzeugen würde, die vergleichbar
mit denen wären, die das Unternehmen von dem Vermögenswert zu
erzielen erhofft. Dieser Zinssatz ist auf der Basis des
Zinssatzes zu schätzen, der bei gegenwärtigen
Markttransaktionen für vergleichbare Vermögenswerte verwendet
wird, oder auf der Basis der durchschnittlich gewichteten
Kapitalkosten eines börsennotierten Unternehmens, das einen
einzelnen Vermögenswert (oder einen Bestand an
Vermögenswerten) besitzt, der mit dem zu prüfenden
Vermögenswert im Hinblick auf das Nutzungspotenzial und die
Risiken vergleichbar ist. Der Abzinsungssatz (die
Abzinsungssätze), der (die) zur Berechnung des Nutzungswertes
eines Vermögenswertes verwendet wird (werden), darf (dürfen)
jedoch keine Risiken widerspiegeln, für die die geschätzten
künftigen Cashflows bereits angepasst wurden. Andernfalls
würden die Wirkungen einiger Annahmen doppelt angerechnet.
57. Wenn ein
vermögenswertspezifischer Zinssatz nicht direkt über den Markt
erhältlich ist, verwendet ein Unternehmen Ersatzfaktoren zur
Schätzung des Abzinsungssatzes. Anhang A enthält zusätzliche
Leitlinien zur Schätzung von Abzinsungssätzen unter diesen
Umständen.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|