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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Erfassung und
Bewertung des Wertminderungsaufwands
58. Die Paragraphen
59-64 beschreiben die Anforderungen an die Erfassung und
Bewertung eines Wertminderungsaufwands für einen einzelnen
Vermögenswert mit Ausnahme eines Geschäfts- oder Firmenwertes.
Die Erfassung und Bewertung des Wertminderungsaufwands einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit und eines Geschäfts- oder
Firmenwertes werden in den Paragraphen 65-108 behandelt.
59.
Dann, und nur dann, wenn der
erzielbare Betrag eines Vermögenswertes geringer ist als sein
Buchwert, ist der Buchwert des Vermögenswertes auf seinen
erzielbaren Betrag zu verringern. Diese Verringerung stellt
einen Wertminderungsaufwand dar.
60.
Ein Wertminderungsaufwand ist
sofort im Periodenergebnis zu erfassen, es sei denn, dass der
Vermögenswert zum Neubewertungsbetrag nach einem anderen
Standard (beispielsweise nach dem Neubewertungsmodell in IAS
16 Sachanlagen)
erfasst wird. Jeder Wertminderungsaufwand eines neu bewerteten
Vermögenswertes ist als eine Neubewertungsabnahme in
Übereinstimmung mit diesem anderen Standard zu behandeln.
61. Ein
Wertminderungsaufwand eines nicht neu bewerteten
Vermögenswertes wird im Periodenergebnis erfasst. Ein
Wertminderungsaufwand eines neu bewerteten Vermögenswertes
wird indes direkt gegen die Neubewertungsrücklage des
Vermögenswertes verrechnet, soweit der Wertminderungsaufwand
nicht den in der Neubewertungsrücklage für denselben
Vermögenswert erfassten Betrag übersteigt.
62.
Wenn der geschätzte Betrag des
Wertminderungsaufwands größer ist als der Buchwert des
Vermögenswertes, hat ein Unternehmen dann, und nur dann, eine
Schuld anzusetzen, wenn dies von einem anderen Standard
verlangt wird.
63.
Nach der Erfassung eines
Wertminderungsaufwands ist der
Abschreibungs-/Amortisationsaufwand eines Vermögenswertes in
künftigen Perioden anzupassen, um den berichtigten Buchwert
des Vermögenswertes, abzüglich eines etwaigen Restwertes
systematisch über seine Restnutzungsdauer zu verteilen.
64. Wenn ein
Wertminderungsaufwand erfasst worden ist, werden alle damit in
Beziehung stehenden latenten Steueransprüche oder -schulden
nach IAS 12 Ertragsteuern bestimmt, indem der
berichtigte Buchwert des Vermögenswertes mit seinem Steuerwert
verglichen wird (siehe erläuterndes Beispiel 3).
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