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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Erstattungen
53. Wenn erwartet wird, dass
die zur Erfüllung einer zurückgestellten Verpflichtung
erforderlichen Ausgaben ganz oder teilweise von einer anderen
Partei erstattet werden, ist die Erstattung nur zu erfassen,
wenn es so gut wie sicher ist, dass das Unternehmen die
Erstattung bei Erfüllung der Verpflichtung erhält. Die
Erstattung ist als separater Vermögenswert zu behandeln. Der
für die Erstattung angesetzte Betrag darf die Höhe der
Rückstellung nicht übersteigen.
54. In der Gewinn- und
Verlustrechnung kann der Aufwand zur Bildung einer
Rückstellung nach Abzug der Erstattung netto erfasst werden.
55. In einigen Fällen kann ein
Unternehmen von einer anderen Partei ganz oder teilweise die
Zahlung der zur Erfüllung der zurückgestellten Verpflichtung
erforderlichen Ausgaben erwarten (beispielsweise auf Grund von
Versicherungsverträgen, Entschädigungsklauseln oder
Gewährleistungen von Lieferanten). Entweder erstattet die
andere Partei die vom Unternehmen gezahlten Beträge oder sie
zahlt diese direkt.
56. In den meisten Fällen bleibt
das Unternehmen für den gesamten entsprechenden Betrag
haftbar, so dass es den gesamten Betrag begleichen muss, falls
die Zahlung aus irgendeinem Grunde nicht durch Dritte erfolgt.
In dieser Situation wird eine Rückstellung in voller Höhe der
Schuld und ein separater Vermögenswert für die erwartete
Erstattung angesetzt, wenn es so gut wie sicher ist, dass das
Unternehmen die Erstattung bei Begleichung der Schuld erhalten
wird.
57. In einigen Fällen ist das
Unternehmen bei Nichtzahlung Dritter nicht für die
entsprechenden Kosten haftbar. In diesem Fall hat das
Unternehmen keine Schuld für diese Kosten und sie werden nicht
in die Rückstellung einbezogen.
58. Wie in Paragraph 29
dargelegt, ist eine Verpflichtung, für die ein Unternehmen
gesamtschuldnerisch haftet, insofern eine Eventualschuld als
eine Erfüllung der Verpflichtung durch andere Parteien
erwartet wird.
Anpassung
der Rückstellung
59. Rückstellungen sind zu
jedem Bilanzstichtag zu prüfen und anzupassen, damit sie die
bestmögliche Schätzung widerspiegeln. Wenn es nicht mehr
wahrscheinlich ist, dass mit der Erfüllung der Verpflichtung
ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen
verbunden ist, ist die Rückstellung aufzulösen.
60. Bei Abzinsung spiegelt sich
der Zeitablauf in der periodischen Erhöhung des Buchwertes
einer Rückstellung wider. Diese Erhöhung wird als
Fremdkapitalkosten erfasst.
Verbrauch
von Rückstellungen
61. Eine Rückstellung ist nur
für Ausgaben zu verbrauchen, für die sie ursprünglich gebildet
wurde.
62. Gegen die ursprüngliche
Rückstellung dürfen nur Ausgaben aufgerechnet werden, für die
sie auch gebildet wurde. Die Aufrechnung einer Ausgabe gegen
eine für einen anderen Zweck gebildete Rückstellung würde die
Wirkung zweier unterschiedlicher Ereignisse verbergen.
Anwendung
der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
Künftige betriebliche Verluste
63. Im Zusammenhang mit
künftigen betrieblichen Verlusten sind keine Rückstellungen
anzusetzen.
64. Künftige betriebliche
Verluste entsprechen nicht der Definition einer Schuld nach
Paragraph 10 und den in Paragraph 14 dargelegten allgemeinen
Ansatzkriterien für Rückstellungen.
65. Die Erwartung künftiger
betrieblicher Verluste ist ein Anzeichen für eine mögliche
Wertminderung bestimmter Vermögenswerte des
Unternehmensbereichs. Ein Unternehmen prüft diese
Vermögenswerte auf Wertminderung nach IAS 36, Wertminderung
von Vermögenswerten.
Belastende Verträge
66. Hat ein Unternehmen einen
belastenden Vertrag, ist die gegenwärtige vertragliche
Verpflichtung als Rückstellung anzusetzen und zu bewerten.
67. Zahlreiche Verträge
(beispielsweise einige Standard-Kaufaufträge) können ohne
Zahlung einer Entschädigung an eine andere Partei storniert
werden, daher besteht in diesen Fällen keine Verpflichtung.
Andere Verträge begründen sowohl Rechte als auch
Verpflichtungen für jede Vertragspartei. Wenn die Umstände
dazu führen, dass ein solcher Vertrag belastend wird, fällt
der Vertrag unter den Anwendungsbereich dieses Standards und
es besteht eine anzusetzende Schuld. Noch zu erfüllende
Verträge, die nicht belastend sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses
Standards.
68. Dieser Standard definiert
einen belastenden Vertrag als einen Vertrag, bei dem die
unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen höher als der erwartete wirtschaftliche Nutzen
sind. Die unvermeidbaren Kosten unter einem Vertrag spiegeln
den Mindestbetrag der bei Ausstieg aus dem Vertrag anfallenden
Nettokosten wider; diese stellen den niedrigeren Betrag von
Erfüllungskosten und etwaigen aus der Nichterfüllung
resultierenden Entschädigungszahlungen oder Strafgeldern dar.
69. Bevor eine separate
Rückstellung für einen belastenden Vertrag erfasst wird,
erfasst ein Unternehmen den Wertminderungsaufwand für
Vermögenswerte, die mit dem Vertrag verbunden sind (siehe IAS
36, Wertminderung von Vermögenswerten).
Restrukturierungsmaßnahmen
70. Die folgenden beispielhaften
Ereignisse können unter die Definition einer
Restrukturierungsmaßnahme fallen:
(a) Verkauf oder Beendigung
eines Geschäftszweigs;
(b) die Stilllegung von
Standorten in einem Land oder einer Region oder die
Verlegung von Geschäftsaktivitäten von einem Land oder einer
Region in ein anderes bzw. eine andere;
(c) Änderungen in der Struktur
des Managements, z. B. Auflösung einer Managementebene; und
(d) grundsätzliche
Umorganisation mit wesentlichen Auswirkungen auf den
Charakter und Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des
Unternehmens.
71. Eine Rückstellung für
Restrukturierungsaufwand wird nur angesetzt, wenn die in
Paragraph 14 aufgeführten allgemeinen Ansatzkriterien für
Rückstellungen erfüllt werden. Die Paragraphen 72-83 legen
dar, wie die allgemeinen Ansatzkriterien auf
Restrukturierungen anzuwenden sind.
72. Eine faktische
Verpflichtung zur Restrukturierung entsteht nur, wenn ein
Unternehmen:
(a) einen detaillierten,
formalen Restrukturierungsplan hat, in dem zumindest die
folgenden Angaben enthalten sind:
(i) der betroffene
Geschäftsbereich oder Teil eines Geschäftsbereichs;
(ii) die wichtigsten
betroffenen Standorte;
(iii) Standort, Funktion
und ungefähre Anzahl der Arbeitnehmer, die für die
Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses eine
Abfindung erhalten werden;
(iv) die entstehenden
Ausgaben; und
(v) den
Umsetzungszeitpunkt des Plans; und
(b) bei den Betroffenen eine
gerechtfertigte Erwartung geweckt hat, dass die
Restrukturierungsmaßnahmen durch den Beginn der Umsetzung
des Plans oder die Ankündigung seiner wesentlichen
Bestandteile den Betroffenen gegenüber durchgeführt wird.
73. Substanzielle Hinweise für
den Beginn der Umsetzung eines Restrukturierungsplans in einem
Unternehmen wären beispielsweise die Demontage einer Anlage
oder der Verkauf von Vermögenswerten oder die öffentliche
Ankündigung der Hauptpunkte des Plans. Eine öffentliche
Ankündigung eines detaillierten Restrukturierungsplans stellt
nur dann eine faktische Verpflichtung zur Restrukturierung
dar, wenn sie ausreichend detailliert (d. h. unter Angabe der
Hauptpunkte im Plan) ist, dass sie bei anderen Parteien, z. B.
Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern (oder deren Vertreter)
gerechtfertigte Erwartungen hervorruft, dass das Unternehmen
die Restrukturierung durchführen wird.
74. Voraussetzung dafür, dass ein
Plan durch die Bekanntgabe an die Betroffenen zu einer
faktischen Verpflichtung führt, ist, dass der Beginn der
Umsetzung zum frühest möglichen Zeitpunkt geplant ist und in
einem Zeitrahmen vollzogen wird, der bedeutende Änderungen am
Plan unwahrscheinlich erscheinen lässt. Wenn der Beginn der
Restrukturierungsmaßnahmen erst nach einer längeren
Verzögerung erwartet wird oder ein unverhältnismäßig langer
Zeitraum für die Durchführung vorgesehen ist, ist es
unwahrscheinlich, dass der Plan in anderen die gerechtfertigte
Erwartung einer gegenwärtigen Bereitschaft des Unternehmens
zur Restrukturierung weckt, denn der Zeitrahmen gestattet dem
Unternehmen, Änderungen am Plan vorzunehmen.
75.
Allein durch einen Restrukturierungsbeschluss des
Managements oder eines Aufsichtsorgans vor dem
Bilanzstichtag entsteht noch
keine faktische Verpflichtung zum Bilanzstichtag, sofern das
Unternehmen nicht vor dem Bilanzstichtag:
(a)
mit der Umsetzung des Restrukturierungsplans begonnen hat; oder
(b)
den Betroffenen gegenüber die Hauptpunkte des
Restrukturierungsplans ausreichend detailliert mitgeteilt
hat, um in diesen eine
gerechtfertigte Erwartung zu wecken, dass die
Restrukturierung von dem Unternehmen durchgeführt
wird.
Wenn
ein Unternehmen mit der Umsetzung eines
Restrukturierungsplans erst nach dem Bilanzstichtag beginnt oder
den Betroffenen die Hauptpunkte erst nach dem Bilanzstichtag
ankündigt, ist eine Angabe gemäß IAS 10 Ereignisse
nach dem Bilanzstichtag erforderlich,
sofern die Restrukturierung wesentlich und deren
unterlassene Angabe die
wirtschaftliche Entscheidung beeinflussen könnte, die
Adressaten auf der Grundlage des Abschlusses treffen.
76. Auch wenn allein durch die
Entscheidung des Managements noch keine faktische
Verpflichtung entstanden ist, kann, zusammen mit anderen
früheren Ereignissen, eine Verpflichtung aus einer solchen
Entscheidung entstehen. Beispielsweise können Verhandlungen
über Abfindungszahlungen mit Arbeitnehmervertretern oder
Verhandlungen zum Verkauf von Bereichen mit Käufern unter dem
Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsgremiums abgeschlossen
werden. Nachdem die Zustimmung erteilt und den anderen
Parteien mitgeteilt wurde, hat das Unternehmen eine faktische
Verpflichtung zur Restrukturierung, wenn die Bedingungen in
Paragraph 72 erfüllt wurden.
77. In einigen Ländern liegt die
letztendliche Entscheidungsbefugnis bei einem Gremium, in dem
auch Vertreter anderer Interessen als die des Managements (z.
B. Arbeitnehmer) vertreten sind, oder eine Bekanntgabe
gegenüber diesen Vertretern kann vor der Entscheidung dieses
Gremiums erforderlich sein. Da eine Entscheidung durch ein
solches Gremium die Bekanntgabe an die genannten Vertreter
erfordert, kann hieraus eine faktische Verpflichtung zur
Restrukturierung resultieren.
78. Aus dem Verkauf von
Bereichen entsteht keine Verpflichtung bis das Unternehmen den
Verkauf verbindlich abgeschlossen hat, d. h. ein bindender
Verkaufsvertrag existiert.
79. Auch wenn das Unternehmen
eine Entscheidung zum Verkauf eines Bereichs getroffen und
diese Entscheidung öffentlich angekündigt hat, kann der
Verkauf nicht als verpflichtend angesehen werden, solange kein
Käufer identifiziert wurde und kein bindender Verkaufsvertrag
existiert. Bevor nicht ein bindender Verkaufsvertrag besteht,
kann das Unternehmen seine Meinung noch ändern und wird
tatsächlich andere Maßnahmen ergreifen müssen, wenn kein
Käufer zu akzeptablen Bedingungen gefunden werden kann. Wenn
der Verkauf eines Bereichs im Rahmen einer Restrukturierung
geplant ist, werden die Vermögenswerte des Bereichs nach IAS
36, Wertminderung von Vermögenswerten, auf Wertminderung
geprüft. Wenn ein Verkauf nur Teil einer Restrukturierung
darstellt, kann für die anderen Teile der Restrukturierung
eine faktische Verpflichtung entstehen, bevor ein bindender
Verkaufsvertrag existiert.
80. Eine
Restrukturierungsrückstellung darf nur die direkt im
Zusammenhang mit der Restrukturierung entstehenden Ausgaben
enthalten, die sowohl:
(a) zwangsweise im Zuge der
Restrukturierung entstehen als auch
(b) nicht mit den laufenden
Aktivitäten des Unternehmens im Zusammenhang stehen.
81. Eine
Restrukturierungsrückstellung enthält keine Aufwendungen für:
(a) Umschulung oder Versetzung
weiterbeschäftigter Mitarbeiter;
(b) Marketing; oder
(c) Investitionen in neue
Systeme und Vertriebsnetze.
Diese Ausgaben entstehen für die
künftige Geschäftstätigkeit und stellen zum Bilanzstichtag
keine Restrukturierungsverpflichtungen dar. Solche Ausgaben
werden auf derselben Grundlage erfasst, als wären sie
unabhängig von einer Restrukturierung entstanden.
82. Bis zum Tag einer
Restrukturierung entstehende, identifizierbare künftige
betriebliche Verluste werden nicht als Rückstellung behandelt,
sofern sie nicht im Zusammenhang mit einem belastenden Vertrag
nach der Definition in Paragraph 10 stehen.
83. Gemäß Paragraph 51 sind
Erträge aus dem erwarteten Abgang von Vermögenswerten bei der
Bewertung einer Restrukturierungsrückstellung nicht zu
berücksichtigen; dies gilt selbst, wenn der Verkauf der
Vermögenswerte als Teil der Restrukturierung geplant ist.
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