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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Dieser
überarbeitete Standard ersetzt IAS 38 (1998) Immaterielle
Vermögenswerte und ist anzuwenden auf
(a)
im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene
immaterielle Vermögenswerte, wenn der Vertragsabschluss am
31. März 2004 oder danach erfolgt,
(b)
alle anderen immateriellen Vermögenswerte für
Geschäftsjahre, die am 31. März 2004 oder danach beginnen.
Eine
frühere Anwendung wird empfohlen.
Zielsetzung
1.
Die Zielsetzung dieses Standards ist die Regelung der
Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte, die nicht in
anderen Standards konkret
behandelt werden. Dieser Standard verlangt von einem
Unternehmen den Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes
dann, aber nur dann, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Der Standard bestimmt ferner, wie der
Buchwert immaterieller Vermögenswerte zu ermitteln ist, und
fordert bestimmte Angaben in Bezug auf immaterielle Vermögenswerte.
Anwendungsbereich
2.
Dieser Standard ist auf die
bilanzielle Behandlung immaterieller Vermögenswerte
anzuwenden, mit Ausnahme von:
(a)
immateriellen Vermögenswerten, die in den Anwendungsbereich
eines anderen Standards fallen;
(b)
finanziellen Vermögenswerten, wie sie in IAS 39 Finanzinstrumente:Ansatz
und Bewertung definiert
sind; und
(c)
Abbau- und Schürfrechten und Ausgaben für die
Erschließung oder die Förderung und den Abbau von
Mineralien, Öl, Erdgas und
ähnlichen nicht regenerativen Ressourcen.
3.
Wenn ein anderer Standard die Bilanzierung für eine bestimmte
Art eines immateriellen Vermögenswertes vorschreibt, wendet
ein Unternehmen diesen Standard anstatt des vorliegenden
Standards an. Dieser Standard findet beispielsweise keine
Anwendung auf:
(a)
immaterielle Vermögenswerte, die von einem Unternehmen zum
Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden
(siehe IAS 2 Vorräte und IAS 11 Fertigungsaufträge).
(b)
latente Steueransprüche (siehe IAS 12 Ertragsteuern).
(c)
Leasingverhältnisse, die in den Anwendungsbereich von IAS
17 Leasingverhältnisse fallen.
(d)
Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer
resultieren (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer).
(e)
finanzielle Vermögenswerte, wie sie in IAS 39 definiert
sind. Der Ansatz und die Bewertung einiger finanzieller Vermögenswerte
werden von IAS 27 Konzernabschlüsse und separate
Einzelabschlüsse nach IFRS, von IAS 28 Anteile
an assoziierten Unternehmen
und
von IAS 31 Anteile an Joint Ventures abgedeckt.
(f)
einen bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen
Geschäfts- oder Firmenwert (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse).
(g)
abgegrenzte Anschaffungskosten und immaterielle
Vermögenswerte, die aus den vertraglichen Rechten eines
Versicherers aufgrund von
Versicherungsverträgen entstehen und in den
Anwendungsbereich von IFRS 4 Versicherungsverträge
fallen. IFRS 4 führt
spezielle Angabepflichten für diese abgegrenzten
Anschaffungskosten auf, jedoch
nicht für diese immateriellen Vermögenswerte. Daher sind
die in diesem Standard aufgeführten Angabepflichten auf
diese immateriellen Vermögenswerte anzuwenden.
(h)
langfristige immaterielle Vermögenswerte, die gemäß IFRS
5 Langfristige zur
Veräußerung gehaltene Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche als
zur Veräußerung gehalten eingestuft werden (oder die zu
einer Gruppe gehören, die als
zur Veräußerung gehalten eingestuft ist).
4.
Einige immaterielle Vermögenswerte können in oder auf einer
physischen Substanz enthalten sein, wie beispielsweise einer
Compact Disk (im Fall von Computersoftware), einem
Rechtsdokument (im Falle einer Lizenz oder eines Patentes) oder
einem Film. Bei der Feststellung, ob ein Vermögenswert, der
sowohl immaterielle als auch materielle Elemente in
sich vereint, gemäß IAS 16 Sachanlagen oder als
immaterieller Vermögenswert gemäß dem vorliegenden Standard
zu behandeln ist, beurteilt ein
Unternehmen nach eigenem Ermessen, welches Element
wesentlicher ist. Beispielsweise ist die
Computersoftware für eine computergesteuerte
Werkzeugmaschine, die ohne diese bestimmte Software nicht betriebsfähig
ist, integraler Bestandteil der zugehörigen Hardware und wird
daher als Sachanlage behandelt. Gleiches gilt
für das Betriebssystem eines Computers. Wenn die Software
kein integraler Bestandteil der zugehörigen Hardware ist,
wird die Computersoftware als immaterieller Vermögenswert
behandelt.
5.
Dieser Standard bezieht sich u.a. auf Ausgaben für Werbung,
Aus- und Weiterbildung, Gründung und Anlauf eines Geschäftsbetriebes
sowie Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Forschungs-
und Entwicklungsaktivitäten zielen auf die
Wissenserweiterung ab. Obwohl diese Aktivitäten zu einem
Vermögenswert mit physischer Substanz (z.B. einem Prototypen)
führen können, ist das physische Element des
Vermögenswertes sekundär im Vergleich zu seiner
immateriellen Komponente, d.h.
das durch ihn verkörperte Wissen.
6.
Im Falle eines Finanzierungsleasings kann der zu Grunde
liegende Vermögenswert entweder materieller oder
immaterieller Natur sein. Nach
erstmaligem Ansatz bilanziert ein Leasingnehmer einen
immateriellen Vermögenswert, den er im
Rahmen eines Finanzierungsleasings nutzt, nach diesem
Standard. Rechte aus Lizenzvereinbarungen, beispielsweise über
Filmmaterial, Videoaufnahmen, Theaterstücke, Manuskripte,
Patente und Urheberrechte sind aus dem Anwendungsbereich
von IAS 17 ausgeschlossen und fallen in den Anwendungsbereich
dieses Standards.
7.
Der Ausschluss aus dem Anwendungsbereich eines Standards kann
vorliegen, wenn bestimmte Aktivitäten oder Geschäftsvorfälle
so speziell sind, dass sie zu Rechnungslegungsfragen führen,
die gegebenenfalls auf eine andere Art und
Weise zu behandeln sind. Derartige Fragen entstehen bei der
Bilanzierung der Ausgaben für die Erschließung oder die
Förderung und den Abbau von Erdöl, Erdgas und Bodenschätzen
bei der rohstoffgewinnenden Industrie sowie im Fall
von Versicherungsverträgen. Aus diesem Grunde bezieht sich
dieser Standard nicht auf Ausgaben für derartige Aktivitäten
und Verträge. Dieser Standard
gilt jedoch für sonstige immaterielle Vermögenswerte (z.B.
Computersoftware) und sonstige
Ausgaben (z.B. Kosten für die Gründung und den Anlauf eines
Geschäftsbetriebes), die in der rohstoffgewinnenden Industrie
oder bei Versicherern genutzt werden bzw. anfallen.
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