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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Angaben
Allgemeines
118.
Für jede Gruppe
immaterieller Vermögenswerte sind vom Unternehmen folgende
Angaben zu machen, wobei zwischen selbst
geschaffenen immateriellen Vermögenswerten und sonstigen
immateriellen Vermögenswerten zu unterscheiden ist:
(a)
ob die Nutzungsdauern unbegrenzt oder begrenzt sind, und
wenn begrenzt, die zu Grunde gelegten Nutzungsdauern und
die angewandten Abschreibungssätze;
(b)
die für immaterielle Vermögenswerte mit begrenzten
Nutzungsdauern verwendeten Abschreibungsmethoden;
(c)
der Bruttobuchwert und die kumulierte Abschreibung
(zusammengefasst mit den kumulierten Wertminderungsaufwendungen)
zu Beginn und zum Ende der Periode;
(d)
der/die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, in dem/denen
die Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte
enthalten sind;
(e)
eine Überleitung des Buchwertes zu Beginn und zum Ende der
Periode unter gesonderter Angabe der:
(i)
Zugänge, wobei solche aus unternehmensinterner
Entwicklung, solche aus gesondertem Erwerb und solche aus
Unternehmenszusammenschlüssen separat zu bezeichnen sind;
(ii)
Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung
gehalten eingestuft oder Teil einer als zur Veräußerung gehaltenen
Gruppe sind und andere Abgänge;
(iii)
Erhöhungen oder Verminderungen während der
Berichtsperiode auf Grund von Neubewertungen gemäß den
Paragraphen 75, 85, und 86 und von direkt im Eigenkapital
erfassten oder aufgehobenen Wertminderungsaufwendungen
gemäß IAS 36 Wertminderung
von Vermögenswerten (falls
vorhanden),
(iv)
Wertminderungsaufwendungen, die während der
Berichtsperiode erfolgswirksam gemäß IAS 36 erfasst wurden
(falls vorhanden);
(v)
Wertminderungsaufwendungen, die während der
Berichtsperiode erfolgswirksam gemäß IAS 36 rückgängig
gemacht wurden (falls
vorhanden);
(vi)
jede Abschreibung, die während der Berichtsperiode
erfasst wurde;
(vii)
Nettoumrechnungsdifferenzen auf Grund der Umrechnung von
Abschlüssen in die Darstellungswährung und
der Umrechnung einer ausländischen Betriebsstätte in die
Darstellungswährung des Unternehmens; und
(viii)
sonstige Buchwertänderungen während der Periode.
119.
Eine Gruppe immaterieller Vermögenswerte ist eine
Zusammenfassung von Vermögenswerten, die hinsichtlich ihrer Art
und ihrem Verwendungszweck innerhalb des Unternehmens ähnlich
sind. Beispiele für separate Gruppen können sein:
(a)
Markennamen;
(b)
Drucktitel und Verlagsrechte;
(c)
Computersoftware;
(d)
Lizenzen und Franchiseverträge;
(e)
Urheberrechte, Patente und sonstige gewerbliche
Schutzrechte, Nutzungs- und Betriebskonzessionen;
(f)
Rezepte, Geheimverfahren, Modelle, Entwürfe und Prototypen; und
(g)
immaterielle Vermögenswerte in Entwicklung.
Die
oben bezeichneten Gruppen werden in kleinere (größere)
Gruppen aufgespaltet (zusammengefasst), wenn den Abschlussadressaten
dadurch relevantere Informationen zur Verfügung gestellt
werden.
120.
Zusätzlich zu den in Paragraph 118 (e)(iii)-(v) geforderten
Informationen veröffentlicht ein Unternehmen Informationen über
im Wert geminderte immaterielle Vermögenswerte gemäß IAS
36.
121.
IAS 8 verlangt vom Unternehmen die Angabe der Art und des
Betrags einer Änderung der Schätzung, die entweder eine
wesentliche Auswirkung auf die Berichtsperiode hat oder von
der angenommen wird, dass sie eine wesentliche Auswirkung
auf nachfolgende Berichtsperioden haben wird. Derartige
Angaben resultieren möglicherweise aus Änderungen in
Bezug auf:
(a)
die Einschätzung der Nutzungsdauer eines immateriellen
Vermögenswertes;
(b)
die Abschreibungsmethode; oder
(c)
Restwerte.
122.
Darüber hinaus hat
ein Unternehmen anzugeben:
(a)
für einen immateriellen Vermögenswert, dessen
Nutzungsdauer als unbegrenzt eingeschätzt wurde, den
Buchwert dieses
Vermögenswertes und die Gründe für die Einschätzung
seiner unbegrenzten Nutzungsdauer. Im Rahmen
der Begründung muss das Unternehmen den/die Faktor(en)
beschreiben, der/die bei der Ermittlung der
unbegrenzten Nutzungsdauer des Vermögenswertes eine
wesentliche Rolle spielte(n);
(b)
eine Beschreibung, den Buchwert und den verbleibenden
Abschreibungszeitraum eines jeden einzelnen immateriellen Vermögenswertes,
der für den Abschluss des Unternehmens von wesentlicher
Bedeutung ist;
(c)
für immaterielle Vermögenswerte, die durch eine Zuwendung
der öffentlichen Hand erworben und zunächst mit
dem beizulegenden Zeitwert angesetzt wurden (siehe Paragraph
44):
(i)
den beizulegenden Zeitwert, der für diese Vermögenswerte
zunächst angesetzt wurde;
(ii)
ihren Buchwert; und
(iii)
ob sie in der Folgebewertung nach dem
Anschaffungskostenmodell oder nach dem Neubewertungsmodell
bewertet werden.
(d)
das Bestehen und die Buchwerte immaterieller
Vermögenswerte, mit denen ein beschränktes Eigentumsrecht verbunden
ist, und die Buchwerte immaterieller Vermögenswerte, die
als Sicherheit für Verbindlichkeiten begeben sind.
(e)
der Betrag für vertragliche Verpflichtungen für den Erwerb
immaterieller Vermögenswerte.
123.
Wenn ein Unternehmen den/die Faktor(en) beschreibt, der/die
bei der Ermittlung, dass die Nutzungsdauer eines immateriellen
Vermögenswertes unbegrenzt ist,
eine wesentliche Rolle spielte(n), berücksichtigt das
Unternehmen die in Paragraph 90
aufgeführten Faktoren.
Folgebewertung
von immateriellen Vermögenswerten nach dem
Neubewertungsmodell
124.
Werden immaterielle
Vermögenswerte zu ihrem Neubewertungsbetrag angesetzt, sind
folgende Angaben vom Unternehmen
zu machen:
(a)
für jede Gruppe immaterieller Vermögenswerte:
(i)
den Stichtag der Neubewertung;
(ii)
den Buchwert der neu bewerteten immateriellen
Vermögenswerte; und
(iii)
den Buchwert, der angesetzt worden wäre, wenn die neu
bewertete Gruppe von immateriellen Vermögenswerten nach
dem Anschaffungskostenmodell in Paragraph 74 bewertet
worden wäre;
(b)
den Betrag der sich auf immaterielle Vermögenswerte
beziehenden Neubewertungsrücklage zu Beginn und zum
Ende der Berichtsperiode unter Angabe der Änderungen
während der Periode und jeglicher
Ausschüttungsbeschränkungen an
die Anteilseigner; und
(c)
die Methoden und wesentlichen Annahmen, die zur Schätzung
des beizulegenden Zeitwertes der Vermögenswerte geführt
haben.
125.
Für Angabezwecke kann es erforderlich sein, die Gruppen neu
bewerteter Vermögenswerte in größere Gruppen
zusammenzufassen. Gruppen werden
jedoch nicht zusammengefasst, wenn dies zu einer Kombination
von Werten innerhalb einer Gruppe
von immateriellen Vermögenswerten führen würde, die sowohl
nach dem Anschaffungskostenmodell als
auch nach dem Neubewertungsmodell bewertete Beträge enthält.
Forschungs-
und Entwicklungsausgaben
126.
Ein Unternehmen hat die
Summe der Ausgaben für Forschung und Entwicklung offen zu
legen, die während der Berichtsperiode
als Aufwand erfasst wurden.
127.
Forschungs- und Entwicklungsausgaben umfassen sämtliche
Ausgaben, die Forschungs- oder Entwicklungsaktivitäten direkt
zurechenbar sind (siehe die Paragraphen 66 und 67 als
Orientierungshilfe für die Arten von Ausgaben, die im Rahmen
der Angabevorschriften in Paragraph 126 einzubeziehen sind).
Sonstige
Informationen
128.
Einem Unternehmen wird empfohlen, aber nicht vorgeschrieben,
die folgenden Informationen offen zu legen:
(a)
eine Beschreibung jedes vollständig abgeschriebenen, aber
noch genutzten immateriellen Vermögenswertes; und
(b)
eine kurze Beschreibung wesentlicher immaterieller
Vermögenswerte, die vom Unternehmen beherrscht werden,
jedoch nicht als Vermögenswerte
angesetzt sind, da sie die Ansatzkriterien in diesem
Standard nicht erfüllten oder weil
sie vor Inkrafttreten der im Jahr 1998 herausgegebenen
Fassung von IAS 38 Immaterielle
Vermögenswerte erworben
oder geschaffen wurden.
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