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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Übergangsvorschriften
und Zeitpunkt des Inkrafttretens
129.
Wenn sich ein Unternehmen
in Übereinstimmung mit Paragraph 85 von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
dazu entschieden hat, IFRS 3
irgendwann vor dem in den Paragraphen 78-84 von ISFR 3
dargelegtem Zeitpunkt des
Inkrafttretens anzuwenden, so hat es auch diesen Standard von
demselben Zeitpunkt an prospektiv anzuwenden.
Das Unternehmen hat somit den zu dem Zeitpunkt angesetzten
Buchwert der immateriellen Vermögenswerte
nicht anzupassen. Zu diesem Zeitpunkt muss das Unternehmen
jedoch diesen Standard zur Neueinschätzung der
Nutzungsdauer seiner angesetzten immateriellen Vermögenswerte
anwenden. Falls infolge dieser Neueinschätzung
das Unternehmen seine Einschätzung der Nutzungsdauer eines
Vermögenswertes ändert, ist diese Änderung
gemäß IAS 8 Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und
Fehler als eine Änderung
einer Schätzung zu berücksichtigen.
130.
Andernfalls hat ein
Unternehmen diesen Standard anzuwenden:
(a)
bei der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte, die bei
Unternehmenszusammenschlüssen mit Datum des Vertragsabschlusses
am 31. März 2004 oder danach erworben wurden; und
(b)
prospektiv bei der Bilanzierung aller anderen immateriellen
Vermögenswerten in der ersten Berichtsperiode eines
am 31. März 2004 oder danach beginnenden Geschäftsjahres.
Das Unternehmen hat somit den zu dem Zeitpunkt
angesetzten Buchwert der immateriellen Vermögenswerte nicht
anzupassen. Zu diesem Zeitpunkt muss
das Unternehmen jedoch diesen Standard zur Neueinschätzung
der Nutzungsdauer solcher immateriellen Vermögenswerte
anwenden. Falls infolge dieser Neueinschätzung das
Unternehmen seine Einschätzung der Nutzungsdauer
eines Vermögenswertes ändert, ist diese Änderung gemäß
IAS 8 als eine Änderung einer Schätzung
zu berücksichtigen.
Tausch
von ähnlichen Vermögenswerten
131.
Die Vorschrift in den Paragraphen 129 und 130(b), diesen
Standard prospektiv anzuwenden, bedeutet, dass bei der Bewertung
eines Tausches von Vermögenswerten vor Inkrafttreten dieses
Standards auf der Grundlage des Buchwertes des
hingegebenen Vermögenswertes das Unternehmen den Buchwert des
erworbenen Vermögenswertes nicht berichtigt,
um den beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt
widerzuspiegeln.
Frühzeitige
Anwendung
132.
Unternehmen, auf die der
Paragraph 130 anwendbar ist, wird empfohlen, diesen Standard
vor dem in Paragraph 130
spezifizierten Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden. Wenn
ein Unternehmen diesen Standard vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens anwendet, hat es gleichzeitig
IFRS 3 und IAS 36 Wertminderung
von Vermögenswerten (überarbeitet
2004) anzuwenden.
Rücknahme
von IAS 38 (herausgegeben 1998)
133.
Der vorliegende Standard ersetzt IAS 38 Immaterielle
Vermögenswerte (herausgegeben 1998).
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