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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Nachträgliche
Ausgaben für ein erworbenes laufendes Forschungs- und
Entwicklungsprojekt
42.
Forschungs- oder
Entwicklungsausgaben, die:
(a)
sich auf ein laufendes Forschungs- oder Entwicklungsprojekt
beziehen, das gesondert oder bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworben
und als ein immaterieller Vermögenswert angesetzt wurde; und
(b)
nach dem Erwerb dieses Projektes anfallen, sind gemäß den
Paragraphen 54-62 zu bilanzieren.
43.
Die Anwendung der Bestimmungen in den Paragraphen 54-62
bedeutet, dass nachträgliche Ausgaben für ein laufendes Forschungs-
oder Entwicklungsprojekt, das gesondert oder bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworben und
als ein immaterieller Vermögenswert angesetzt wurde,
(a)
bei ihrem Anfall als Aufwand erfasst werden, wenn es sich um
Forschungsausgaben handelt;
(b)
bei ihrem Anfall als Aufwand erfasst werden, wenn es sich um
Entwicklungsausgaben handelt, die nicht die Ansatzkriterien
eines immateriellen Vermögenswertes gemäß Paragraph 57
erfüllen; und
(c)
zum Buchwert des erworbenen aktiven Forschungs- oder
Entwicklungsprojekt hinzugefügt werden, wenn es sich um
Entwicklungsausgaben handelt, die die Ansatzkriterien
gemäß Paragraph 57 erfüllen.
Erwerb
durch eine Zuwendung der öffentlichen Hand
44.
In manchen Fällen kann ein immaterieller Vermögenswert durch
eine Zuwendung der öffentlichen Hand kostenlos oder zum
Nominalwert der Gegenleistung erworben werden. Dies kann
geschehen, wenn die öffentliche Hand einem Unternehmen immaterielle
Vermögenswerte überträgt oder zuteilt, wie beispielsweise
Flughafenlanderechte, Lizenzen zum Betreiben
von Rundfunk- oder Fernsehanstalten, Importlizenzen oder
-quoten oder Zugangsrechte für sonstige begrenzt zugängliche
Ressourcen. Gemäß IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von
Zuwendungen der öffentlichen Hand kann sich ein
Unternehmen dafür entscheiden, sowohl den immateriellen
Vermögenswert als auch die Zuwendung zunächst mit dem
beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Entscheidet sich ein
Unternehmen dafür, den Vermögenswert zunächst nicht mit
dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen, setzt das Unternehmen
den Vermögenswert zunächst zu einem Nominalwert an
(die andere durch IAS 20 gestattete Methode), zuzüglich aller
direkt zurechenbaren Kosten für die Vorbereitung des
Vermögenswertes auf seinen beabsichtigten Gebrauch.
Tausch
von Vermögenswerten
45.
Ein oder mehrere immateriellen Vermögenswerte können im
Tausch gegen nicht monetäre Vermögenswerte oder eine Kombination
von monetären und nicht monetären Vermögenswerten erworben
werden. Die folgende Diskussion bezieht
sich nur auf den Tausch von einem nicht monetären
Vermögenswert gegen einen anderen, ist jedoch auch auf alle
anderen im vorhergehenden Satz beschriebenen Tauschgeschäfte
anwendbar. Die Anschaffungskosten eines solchen immateriellen
Vermögenswertes werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet,
es sei denn, (a) dem Tauschgeschäft fehlt
es an wirtschaftlicher Substanz, oder (b) weder der
beizulegende Zeitwert des erhaltenen Vermögenswertes noch
der des hingegebenen Vermögenswertes ist verlässlich
bewertbar. Der erworbene Vermögenswert wird in dieser Art
bewertet, auch wenn ein Unternehmen den hingegebenen
Vermögenswert nicht sofort ausbuchen kann. Wenn der erworbene
Vermögenswert nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird,
werden die Anschaffungskosten zum Buchwert
des hingegebenen Vermögenswertes bewertet.
46.
Ein Unternehmen legt fest, ob ein Tauschgeschäft
wirtschaftliche Substanz hat, indem es prüft, in welchem
Umfang sich die künftigen
Cashflows infolge der Transaktion voraussichtlich ändern. Ein
Tauschgeschäft hat wirtschaftliche Substanz,
wenn:
(a)
die Spezifikationen (d.h. Risiko, Timing und Betrag) des
Cashflows des erhaltenen Vermögenswertes sich von den Spezifikationen
des übertragenen Vermögenswertes unterscheiden; oder
(b)
der unternehmensspezifische Wert des Teils der
Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, der von der
Transaktion betroffen ist, sich
auf Grund des Tauschgeschäfts ändert; bzw.
(c)
die Differenz in (a) oder (b) sich im Wesentlichen auf den
beizulegenden Zeitwert der getauschten Vermögenswerte bezieht.
Für
den Zweck der Bestimmung ob ein Tauschgeschäft
wirtschaftliche Substanz hat, spiegelt der
unternehmensspezifische Wert des
Teils der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, der von der
Transaktion betroffen ist, Cashflows nach
Steuern wider. Das Ergebnis dieser Analysen kann eindeutig
sein, ohne dass ein Unternehmen detaillierte Kalkulationen erbringen
muss.
47.
Paragraph 21(b) beschreibt, dass die verlässliche Bewertung
der Anschaffungskosten eines Vermögenswertes eine
Voraussetzung für den Ansatz
eines immateriellen Vermögenswertes ist. Der beizulegende
Zeitwert eines immateriellen Vermögenswertes,
für den es keine vergleichbaren Markttransaktionen gibt, gilt
als verlässlich ermittelbar, wenn (a) die Schwankungsbandbreite
der vernünftigen Schätzungen des beizulegenden Zeitwertes
für diesen Vermögenswert nicht signifikant
ist oder (b) die Eintrittswahrscheinlichkeiten der
verschiedenen Schätzungen innerhalb dieser Bandbreite
vernünftig geschätzt und bei
der Schätzung des beizulegenden Zeitwertes verwendet werden
können. Wenn ein Unternehmen den
beizulegenden Zeitwert des erhaltenen Vermögenswertes oder
des hingegebenen Vermögenswertes verlässlich bestimmen
kann, dann wird der beizulegende Zeitwert des hingegebenen
Vermögenswertes benutzt, um die Anschaffungskosten
zu bewerten, es sei denn, der beizulegende Zeitwert des
erhaltenen Vermögenswertes ist eindeutiger zu
ermitteln.
Selbst
geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert
48.
Ein selbst
geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert darf nicht aktiviert
werden.
49.
In manchen Fällen fallen zuvor Aufwendungen für die
Erzeugung eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens an, diese führen
jedoch nicht zur Schaffung eines immateriellen
Vermögenswertes, der die Ansatzkriterien dieses Standards erfüllt.
Derartige Aufwendungen werden oft als Beitrag zum selbst
geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert beschrieben. Ein
selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert wird nicht als
Vermögenswert angesetzt, da es sich hierbei nicht um
eine durch das Unternehmen kontrollierte identifizierbare
Ressource (d.h. er ist weder separierbar noch aus
vertraglichen oder gesetzlichen
Rechten entstanden) handelt, deren Herstellungskosten
verlässlich bewertet werden können.
50.
Die irgendwann auftretenden Unterschiede zwischen dem
Marktwert eines Unternehmens und dem Buchwert seiner identifizierbaren
Nettovermögenswerte können eine Reihe von Faktoren
einbeziehen, die sich auf den Unternehmenswert auswirken.
Derartige Unterschiede stellen jedoch nicht die
Herstellungskosten eines durch das Unternehmen kontrollierten immateriellen
Vermögenswertes dar.
Selbst
geschaffene immaterielle Vermögenswerte
51.
Manchmal ist es schwierig zu beurteilen, ob ein selbst
geschaffener immaterieller Vermögenswert ansetzbar ist, da es
Probleme gibt bei:
(a)
der Feststellung, ob und wann es einen identifizierbaren
Vermögenswert gibt, der einen voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen
Nutzen erzeugen wird; und
(b)
der verlässlichen Bestimmung der Herstellungskosten des
Vermögenswertes. In manchen Fällen können die Kosten für
die interne Herstellung eines immateriellen Vermögenswertes
nicht von den Kosten unterschieden werden, die
mit der Erhaltung oder Erhöhung des selbst geschaffenen
Geschäfts- oder Firmenwertes des Unternehmens oder
der Durchführung des Tagesgeschäftes in Verbindung stehen.
Zusätzlich
zur Beachtung der allgemeinen Bestimmungen für den Ansatz und
die erstmalige Bewertung eines immateriellen Vermögenswertes
wendet ein Unternehmen daher die Vorschriften und
Anwendungsleitlinien der Paragraphen 52-67
auf alle selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerte an.
52.
Um zu beurteilen, ob ein selbst geschaffener immaterieller
Vermögenswert die Ansatzkriterien erfüllt, unterteilt ein Unternehmen
den Erstellungsprozess des Vermögenswertes in:
(a)
eine Forschungsphase; und
(b)
eine Entwicklungsphase.
Obwohl
die Begriffe „Forschung“ und „Entwicklung“ definiert
sind, ist die Bedeutung der Begriffe „Forschungsphase“ und
„Entwicklungsphase“ im Sinne dieses Standards umfassender.
53.
Kann ein Unternehmen die Forschungsphase nicht von der
Entwicklungsphase eines internen Projektes zur Schaffung eines
immateriellen Vermögenswertes unterscheiden, behandelt das
Unternehmen die mit diesem Projekt verbundenen Ausgaben
so, als ob sie lediglich in der Forschungsphase angefallen
wären.
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